Öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet östlich der Bundesstraße in der Gemeinde Kummerfeld (Bebauungsplan Nr. 13) 15.10.2007
Satzung
über die Veränderungssperre für das Gebiet östlich der
Bundesstraße in der Gemeinde Kummerfeld
(Bebauungsplan Nr. 13)
Aufgrund von § 14 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kummerfeld am 01.10.2007 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
§ 1 Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 13 der Gemeinde Kummerfeld wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist begrenzt östlich der Bundesstraße und westlich der Straße Am Sportplatz.
(2) Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan gemäß Anlage maßgebend.
§ 3 Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
- keine erheblichen und wesentlichen Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- und anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegend öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 4 Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
§ 5 Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Kummerfeld, den 11.10.2007
gez. Bohland
Bürgermeister
Anlage zu § 2 Abs. 2