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Amt Pinnau Metropolregion Hamburg
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Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie alle öffentlichen Bekanntmachungen des Amtes Pinnau und der amtsangehörigen Gemeinden. Wählen Sie dazu bitte die entsprechende Kategorie.





Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper 16.12.2008 


Da weichgedeckte (insb. Reetdachgedeckte) Gebäude aufgrund ihrer Dacheindeckung als besonders brandgefährdet gelten, wird, um Brandgefahren durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern aus Anlass des Jahreswechsels vorzubeugen gem. § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der zur Zeit gültigen Fassung i.V.m. § 2 Abs. 2 Ziffer 2 b der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts in der zur Zeit gültigen Fassung angeordnet:

Das ohnehin in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember jeden Jahres bestehende Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Klasse II wird für den Amtsbereich (Gemeinden Bönningstedt, Borstel-Hohenraden, Ellerbek, Hasloh, Kummerfeld, Prisdorf und Tangstedt) hinsichtlich der Verwendung (Abbrennen) von Feuerwerksraketen in einem Abstand von 150 m zu weichgedeckten Gebäuden, insbesondere Reetdachhäusern, auch auf dem 31. Dezember und den 01. Januar ausgedehnt. Andere pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nicht in einem geringeren Abstand als 50 m von weichgedeckten Gebäuden abgebrannt werden.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Bezüglich der Anordnung des Abbrennverbotes für Feuerwerksraketen wird der sofortige Vollzug gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 20.10.1960 (BGBl. S.17) in der zur Zeit gültigen Fassung angeordnet, so dass ein erhobener Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.

Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, da bereits zum bevorstehenden Jahreswechsel verhindert werden soll, dass durch das Abbrennen von Feuerwerksraketen Brände verursacht werden. Hierbei überwiegt das Interesse der Eigentümer weichgedeckter Gebäude an einem Schutz vor Brandgefahren gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, Feuerwerksraketen in der Silvesternacht abzubrennen.

Zuwiderhandlungen können gem. § 46 Ziffer 9 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amtsvorsteher des Amtes Pinnau, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen einzulegen.

Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei dem Landrat des Kreises Pinneberg, Moltkestraße 10, 25421 Pinneberg, eingelegt wird.

Auf Antrag kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise wiederherstellen oder die Aufhebung der sofortigen Vollziehung anordnen.