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Satzung der Gemeinde Ellerbek über die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten (Vergnügungssteuer) 29.09.2018
Satzung der Gemeinde Ellerbek über die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten (Vergnügungssteuer)
Präambel
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005, in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Ellerbek vom 27.09.2018 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Steuergegenstand
(1) Steuergegenstand ist das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten zur Benutzung gegen Entgelt in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung.
(2) Andere Spielgeräte im Sinne von § 33 d Gewerbeordnung, die aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihres Aufstellortes zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können, zählen zur Kategorie der Spielgeräte ohne Geldgewinnmöglichkeit. Ihre Besteuerung kommt nicht in Betracht, wenn der Apparat ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Aus- bzw. Weiterbildung eingesetzt wird. Entgelt ist alles, was für die Benutzung des Spielgerätes aufgewandt wird.
§ 2
Steuerschuldverhältnis
Das Steuerschuldverhältnis entsteht mit der Aufstellung des Spielgerätes. Bei bereits aufgestellten Spielgeräten entsteht das Steuerschuldverhältnis mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung.
§ 3
Steuerschuldner und Haftung
Steuerschuldner/in ist der/die Halter/in des Spielgerätes. Halter/in ist der-/diejenige, für dessen/deren Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird. Mehrere Halter haften als Gesamtschuldner. Für die Steuerschuld haftet jede/r zur Anzeige oder zur Meldung nach § 8 dieser Satzung Verpflichtete.
§ 4
Steuerbefreiung
(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen.
(2) Nicht der Steuer unterliegt das Halten von Spielgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankenabgabe unterliegen.
§ 5
Bemessungsgrundlage
(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist bei Spielgeräten, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, der Saldo 2 zuzüglich eines evtl. Fehlbetrages, abzüglich der Handeintragungen
Der Saldo 2 wird für das jeweilige Gerät auf dem Zählwerks-Ausdruck ausgewiesen und dient zur weiteren Berechnungsgrundlage.
(2) Bei Spielgeräten nach § 1 Absatz 2 dieser Satzung gilt die Anzahl der Spielgeräte als Bemessungsgrundlage.
§ 6
Steuersatz
(1) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes mit Geldgewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung
20%
der Bemessungsgrundlage. Ist der errechnete Wert der Bemessungsgrundlage negativ, so ist die Bemessungsgrundlage mit 0,00 Euro zu berücksichtigen.
(2) Für Spielgeräte ohne Geldgewinnmöglichkeit nach § 1 Absatz 2 dieser Satzung beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät für das Halten
a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des
§ 33 i der Gewerbeordnung 80,00 €
b) an sonstigen Aufstellungsorten 0,00 €
§ 7
Besteuerungsverfahren
(1) Der/die Halter/in hat bis zum 20. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats (Steuer-anmeldezeitraum) je eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck getrennt nach Spielgeräten mit bzw. ohne Geldgewinnmöglichkeit abzugeben, in der er/sie die Steuer für den Steueranmeldezeitraum selbst zu berechnen hat. Die Steuer ist gleichfalls bis zu diesem Tage fällig und zu entrichten.
(2) Gibt der/die Halter/in die Anmeldung nicht ab oder hat er/sie die Steuer nicht richtig berechnet, so wird die Steuer ggf. durch Schätzung festgesetzt. Der festgesetzte Betrag bzw. der Unterschiedsbetrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(3) Die Steueranmeldung muss rechtsverbindlich unterschrieben sein.(4) Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen. Der Steueranmeldung nach Abs. 1 sind alle Zählwerks-Ausdrucke mit den für die Steuerberechnung relevanten Angaben für den jeweiligen Kalendermonat oder Zeitraum eines Kalendermonats einzureichen.
§ 8
Melde- und Anzeigepflichten
(1) Der/Die Halter/in hat die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes und jede Veränderung hinsichtlich Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellungsort bis zum 20. Tag des folgenden Kalendermonats zusammen mit der nach § 7 Abs. 1 vorgeschriebenen Steueranmeldung anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Eingangs der Anzeige.
(2) Zur Meldung bzw. Anzeige nach Absatz 1 kann auch der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung der Spielgeräte benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet werden.
(3) Die Anzeigen und Anmeldungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach § 7 Abs. 1 sind Steueranmeldungen gemäß § 149 i.V. mit § 150 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO).
(4) Wird die Steueranmeldung nach § 7 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder werden die nach § 8 Abs. 1 vorgesehenen Anzeigepflichten versäumt, so können Verspätungszuschläge nach § 152 der AO festgesetzt werden.
§ 9
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
(1) Die Gemeinde Ellerbek ist ohne vorherige Ankündigung durch eine/n Beauftragte/n berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Betriebs- bzw. Abstellräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, die für das Erheben der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung maßgeblich sind. Entsprechend sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Auf Verlangen hat jederzeit eine Auslesung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter Beteiligung eines Beauftragten der Gemeinde Ellerbekzu erfolgen. Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend § 147 der Abgabenordnung (AO) aufzubewahren.
(3) Im Übrigen gelten für die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung die entsprechenden Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) und der Abgabenordnung (AO).
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) der Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung nach § 7 und der angeforderten Zählwerksausdrucke
b) der Melde- und Anzeigepflicht nach § 8 zuwiderhandelt.
§ 11
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Vergnügungssteuer auf Spielgeräte im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender personenbezogener Daten gemäß Artikel 1(Landesdatenschutzgesetz – LDSG) des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 durch die Gemeinde Ellerbek zulässig:
a) Name, Vorname(n)
b) Anschrift
c) Bankverbindung
d) Zählwerksausdrucke nach der aktuell gültigen Technischen Richtlinie
(2) Personenbezogene Daten nach Abs. 1 werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung
a) aus den Verfahren über die Ausstellung von Geeignetheitsbescheinigungen zur Aufstellung von Spielgeräten bei den örtlichen Ordnungsbehörden,
b) aus dem Einwohnermelderegister (§ 5 Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein - Landesmeldegesetz LMG) und
c) in begründeten Einzelfällen nach besonderer gesetzlicher Regelung (z.B. Gewerbeordnung, Abgabenordnung, Bundeszentralregister).
(3) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung verarbeitet werden.
(4) Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.
§ 12
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2018 in Kraft.
Ellerbek, den 27.September 2018
gez. Hildebrand
Bürgermeister