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Amt Pinnau Metropolregion Hamburg
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Öffentliche Bekanntmachungen

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Bekanntmachung über die Satzung der Gemeinde Borstel-Hohenradenüber die Erhebung von Beiträgenfür die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau vonStraßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 09.04.2018 10.04.2018 


Amt Pinnau der Amtsvorsteher handelnd für die Gemeinde Borstel-Hohenraden

B e k a n n t m a c h u n g

S A T Z U N G
der Gemeinde Borstel-Hohenraden über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen(Straßenbaubeitragssatzung) vom 09.04.2018

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), beide in der jeweils geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 27.03.2018 folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1

Allgemeines

 

(1) Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau

 

a) von vorhandenen Ortsstraßen im Sinne des § 242 BauGB,

b) von nach den §§ 127 ff. BauGB erstmalig hergestellten Straßen, Wegen und Plätzen und

c) von nicht zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen

 

als öffentliche Einrichtung erhebt die Gemeinde Beiträge nach § 8 KAG von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern und von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen die Herstellung, der Ausbau, die Erneuerung und der Umbau Vorteile bringt.

 

(2) Für Immissionsschutzanlagen, selbständige Park- und Abstellflächen sowie selbständige Grünflächen werden aufgrund einer besonderen Satzung Beiträge erhoben.

 

 

§ 2

Beitragsfähiger Aufwand

 

(1) Zum Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehören nach Maßgabe des Bauprogramms die tatsächlichen Kosten insbesondere für

 

1. den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der der beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen; hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen eingebrachten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung einschließlich der Kosten der Bereitstellung.

 

2. die Freilegung der Flächen;

 

3. den Straßen-, Wege- und Platzkörper einschließlich Unterbau, Oberfläche, notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen, die Anschlüsse an andere Straßen, Wege und Plätze, insbesondere für

 

a) die Fahrbahn,

 

b) die Gehwege,

 

c) die Rinnen- und Randsteine, auch wenn sie höhengleich zu den umgebenden Flächen ausgebildet sind,

 

d) die Park- und Abstellflächen,

 

e) die Radwege,

 

f) die kombinierten Geh- und Radwege,

 

g) die unbefestigten Rand- und Grünstreifen, das Straßenbegleitgrün in Form von Bäumen, Sträuchern, Rasen- und anderen Grünflächen sowie die Herrichtung der Ausgleichs- und Ersatzflächen, die der Maßnahme zuzuordnen sind,

 

h) die Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

 

i) die Bushaltebuchten;

 

4. die Beleuchtungseinrichtungen;

 

5. die Entwässerungseinrichtungen;

 

6. die Mischflächen, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereiche einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie notwendige Erhöhungen und Vertiefungen sowie Anschlüsse an andere Straßen-, Wege- oder Platzeinrichtungen;

 

7. die Möblierung einschließlich Blumenkübel, Sitzbänke, Brunnenanlagen, Absperreinrichtungen, Zierleuchten, Anpflanzungen und Spielgeräte, soweit eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden besteht.

 

(2) Das Bauprogramm für die beitragsfähige Maßnahme kann bis zur Entstehung des Beitragsanspruchs geändert werden.

 

(3) Zuwendungen aus öffentlichen Kassen sind nicht vom beitragsfähigen Aufwand abzusetzen, sondern dienen der Finanzierung des Gemeindeanteils. Soweit die Zuwendungen über den Gemeindeanteil hinausgehen, mindern sie den Beitragsanteil, sofern sie nicht dem Zuwendungsgeber zu erstatten sind. Andere Bestimmungen können sich aus dem Bewilligungsbescheid oder aus gesetzlich festgelegten Bedingungen für die Bewilligung von Zuwendungen ergeben.

 

(4) Aufwendungen für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur beitragsfähig, soweit die Gemeinde Baulastträger ist.

 

(5) Die Kosten für die laufende Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze sowie allgemeine Verwaltungskosten gehören nicht zum Aufwand, für den Beiträge erhoben werden.

 

(6) Mehrkosten für zusätzlich oder stärker auszubauende Grundstückszufahrten im öffentlichen Verkehrsraum sind keine beitragsfähigen Aufwendungen, sondern von der jeweiligen Grundstückseigentümerin bzw. vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu erstatten.

 

 

§ 3

Beitragspflichtige / Beitragspflichtiger

 

Beitragspflichtig sind Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks und zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigte im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümerinnen bzw. Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

 

 

§ 4

Vorteilsregelung, Gemeindeanteil

 

(1) Von dem beitragsfähigen Aufwand (§ 2) werden folgende Anteile auf die Beitragspflichtigen umgelegt (Beitragsanteil).

 

Teileinrichtungen der Straße

Straßenkategorien

Beitrags-anteil

Fahrbahn, Böschungen, Schutz- und Stützmauern
(§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 a und h)

Anliegerstraßen, bis zu einer Fahrbahnbreite von 7 m

75 v.H.

Haupterschließungsstraßen, bis zu einer Fahrbahnbreite von 10 m

40 v.H.

Hauptverkehrsstraßen, bis zu einer Fahrbahnbreite von 20 m

20 v.H.

 

Radwege
(§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 e)

Anliegerstraßen

75 v.H.

Haupterschließungsstraßen

40 v.H.

Hauptverkehrsstraßen

20 v.H.

 

Bushaltebuchten
(§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 i)

Anliegerstraßen

75 v.H.

Haupterschließungsstraßen

40 v.H.

Hauptverkehrsstraßen

20 v.H.

 

Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung
(§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 und 5)

Anliegerstraßen

75 v.H.

Haupterschließungsstraßen

60 v.H.

Hauptverkehrsstraßen

55 v.H.

 

Gehwege, Rinnen- und Randsteine, Park- und Abstellflächen sowie der Rand- und Grünstreifen inkl.

Straßenbegleitgrün
(§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 b, c, d, g)

Anliegerstraßen

75 v.H.

Haupterschließungsstraßen

60 v.H.

Hauptverkehrsstraßen

55 v.H.

 

Kombinierte Geh- und
Radwege
(§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 f)

Anliegerstraßen

75 v.H.

Haupterschließungsstraßen

50 v.H.

Hauptverkehrsstraßen

40 v.H.

 

Mischflächen
(§ 2 Abs. 1 Ziff. 6)

Anliegerstraßen

75 v.H.

Haupterschließungsstraßen

45 v.H.

Hauptverkehrsstraßen

30 v.H.

 

Fußgängerzonen
(§ 2 Abs. 1 Ziff. 6)

 

50 v.H.

 

Verkehrsberuhigter Bereich
(§ 2 Abs. 1 Ziff. 6)

 

75 v.H.

 

Grunderwerb, Freilegung und Möblierung (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 7) werden den beitragsfähigen Teilanlagen bzw. Anlagen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6) entsprechend zugeordnet.

 

(2) Anliegerstraßen sind Straßen, Wege und Plätze, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen. Haupterschließungsstraßen sind Straßen, Wegen, und Plätze, die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr, überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen dienen. Hauptverkehrsstraßen sind Straßen, Wege und Plätze, die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlicher Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr zu und von Nachbargemeinden dienen.

 

(3) Endet eine Straße oder ein Weg mit einem Wendeplatz oder sind Abbiegespuren angelegt, so vergrößern sich dafür die in Abs. 1 Ziff. 1 angegebenen Maße um die Hälfte, im Bereich eines Wendeplatzes auf mindestens 18 m. Die Maße gelten nicht für Aufweitungen im Bereich von Einmündungen.

 

(4) Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Absatz 1 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Gemeinde getragen (Gemeindeanteil).

 

 

§ 5

Abrechnungsgebiet

 

(1) Das Abrechnungsgebiet bilden die gesamten Grundstücke, denen von der Straße, dem Weg oder Platz als öffentlicher Einrichtung (§ 1) Zugangs- oder Anfahr- oder Zufahrtmöglichkeit verschafft wird (erschlossene Grundstücke im weiteren Sinne).

 

(2) Wird ein Abschnitt gebildet, so besteht das Abrechnungsgebiet aus den durch den Abschnitt erschlossenen Grundstücken.

 

 

§ 6

Beitragsmaßstab

 

(1) Der Beitragsanteil wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die Grundstücke im Abrechnungsgebiet (§ 5) verteilt.

 

(2) Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:

 

1. Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB), einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Ist das Grundstück über die Grenze des Bebauungsplans hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, gelten die Regelungen für die über die Tiefenbegrenzung nach Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 hinausgehende Nutzung entsprechend. Für Grundstücke oder Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht und die nicht so genutzt werden, gilt ein Vervielfältiger von 0,06.

 

2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs.6 BauGB (Außenbereichssatzung) oder wird es von einem Planfeststellungsverfahren erfasst (§ 38 BauGB), wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Als Fläche in diesem Sinne gilt die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 45 m (Tiefenbegrenzungsregelung). Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungsregelung hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Als Bebauung in diesem Sinne gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten wie z.B. Gartenhäuser, Schuppen, Ställe für die Geflügelhaltung für den Eigenverbrauch und dgl., wohl aber Garagen. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz. 

 

Der Abstand wird

 

a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,

 

b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen.

 

Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinaus gehenden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,06 angesetzt.

 

3. a) Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche vervielfältigt mit 3, der übrige, nach Abzug des Produkts verbleibende Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,06 berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt.

 

b) Der unbebaute gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Teil von Grundstücken im Außenbereich wird mit dem Vervielfältiger 1,0, der übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,06 berücksichtigt; das gilt auch, wenn diese Nutzungsmöglichkeit durch gesonderten Bebauungsplan festgesetzt ist. Als Nutzung in ähnlicher Weise gelten insbesondere Schulhöfe, Flächen von Kompostieranlagen, Abfallbeseitigungsanlagen, Flächen für Versorgungsanlagen, insbesondere Photovoltaikanlagen, Biogasanlagen, Stellplätze und Kiesgruben.

 

c) Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere landwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,06 angesetzt.

 

4. Anstelle der in Ziff. 1 bis 3 geregelten Vervielfältiger wird die (bebaute und unbebaute) Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziff. 2 und 3 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle angesetzt:

 

a) Friedhofsgrundstücke, auch wenn sie mit einer Kirche oder Kapelle bebaut sind, 0,5

b) Sportplätze und Modellflugzeugplätze 0,5

c) Kleingärten 0,5

d) Freibäder 0,5

e) Flächen, die für Mobilheime in Anspruch genommen sind, und Campingplätze 1,0

f) Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen, 0,06

g) Gartenbaubetriebe im Außenbereich 0,4

h) Regenrückhaltebecken und Feuerlöschteiche 0,5

i) Golfplätze 0,1

j) Für Grundstücke mit Windkraftanlagen wird eine Fläche, die nach folgender Formel berechnet wird, zugrunde gelegt:

 

 

F ist dabei die Fläche des Grundstücks, die mit dem Vervielfältiger 1,0 berücksichtigt wird; höchstens die tatsächliche Grundstücksfläche. Der übrige verbleibende Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,06 berücksichtigt. Der Buchstabe r bezeichnet den größtmöglichen Radius des Rotors einer Windkraftanlage in Metern. Der Buchstabe bezeichnet die Nabenhöhe einer Windkraftanlage mit dem größtmöglichen Rotorradius. Die Bezeichnung π bezeichnet die entsprechende mathematische Größe.

 

k) Grundstücke oder Grundstücksteile, die als geschützte Teile von Natur und Landschaft nach § 19 Abs. 7 Landesnaturschutzgesetz beschrieben sind, sowie Grundstücke oder Flächen auf Grundstücken, die durch Festsetzungen zum Ausgleich im Sinne von § 1 a Abs. 3 Baugesetzbuch in Anspruch genommen sind, 0,02.

 

(3) Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche, ohne die mit dem Faktor 0,06 berücksichtigten Flächen,

 

1. vervielfacht mit:

 

a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss

 

b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen

 

c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen

 

d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen

 

e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen.

 

2. Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan, einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder einem Bebauungsplanentwurf erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

 

a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse. Sind für Teile der Grundstücksfläche unterschiedliche Vollgeschoßzahlen festgesetzt, werden die jeweiligen Teilflächen gesondert berechnet. Das gilt entsprechend, wenn die unterschiedlichen Festsetzungen sich auf die zulässige Grundfläche beziehen; die Grundstücksfläche wird entsprechend den Anteilen der Grundfläche aufgeteilt.

 

b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 2,3, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet werden.

 

c) Ist nur die zulässige Höhe von baulichen Anlagen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,3 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet werden. Bei Gebäuden gilt die Traufhöhe, bei Windkraftanlagen gilt die Nabenhöhe als zulässige Höhe der baulichen Anlage.

 

Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird.

 

3. Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan, einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder einem Bebauungsplanentwurf nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die darin die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe, Traufhöhe, Wandhöhe oder Firsthöhe nicht festgesetzt ist, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse

 

a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse;

 

b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken zulässigen Vollgeschosse;

 

c) bei Kirchengrundstücken sowie Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt;

 

d) für Windkraftanlagen gilt Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c) entsprechend.

 

e) bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird die tatsächlich vorhandene Zahl der Geschosse, mindestens ein Vollgeschoss, zugrunde gelegt; das gilt für Tiefgaragen entsprechend.

 

4. Vollgeschosse i.S. der vorstehenden Regelungen sind nur Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung. Ergibt sich aufgrund alter Bausubstanz, dass kein Geschoss die Voraussetzungen der Landesbauordnung für ein Vollgeschoss erfüllt, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.

 

(4) Für

 

a) Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) [gebietsbezogener Artzuschlag] sowie

 

b) Grundstücke in anderen Gebieten und im Außenbereich, die überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden [grundstücksbezogener Artzuschlag],

 

werden die nach Abs. 3 Ziff. 1 bis 3 ermittelten Flächen (also ohne die mit dem Faktor 0,06 angesetzten Flächen) um 30 v.H. erhöht.

Ob ein Grundstück, das sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen, industriellen oder ähnlichen Zwecken dient, überwiegend im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b) genutzt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Nutzung der Geschossflächen zueinander steht.

Hat die gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung des Gebäudes nur untergeordnete Bedeutung und bezieht sich die Nutzung überwiegend auf die Grundstücksfläche (z.B. Fuhrunternehmen, Betrieb mit großen Lagerflächen u.ä.), so ist für die Beurteilung der überwiegenden Nutzung anstelle der Geschossfläche von der Grundstücksfläche auszugehen.

Bei unbebauten gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken im Sinne von Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) wird die so genutzte Teilfläche mit dem Zuschlag nach Satz 1 angesetzt.

 

(5) Grundstücke, die durch mehrere Straßen, Wege und Plätze erschlossen werden (Eckgrundstücke), sind für alle Straßen, Wege und Plätze beitragspflichtig. Der sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 ergebende Beitrag wird nur zu zwei Dritteln erhoben. Den übrigen Teil trägt die Gemeinde. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn die Gemeinde für die zweite Straße keine Baulast an der Fahrbahn hat, sowie ebenfalls nicht für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) sowie für Grundstücke in anderen Gebieten und im Außenbereich, die überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden; Abs. 4 Sätze 2, 3 und 4 gelten entsprechend.

 

(6) Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen, Wegen oder Plätzen, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

 

 

§ 7

Entstehung der Beitragspflicht

 

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der beitragsfähigen Maßnahme entsprechend dem Bauprogramm. Bei einer Kostenspaltung entsteht der Teilanspruch mit dem Abschluss der Teilmaßnahme und dem Ausspruch der Kostenspaltung.

 

 

§ 8

Kostenspaltung

 

Die Gemeinde kann die Erhebung von Beiträgen ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge getrennt für jede Teileinrichtung oder zusammen für mehrere Teileinrichtungen selbständig anordnen. Teileinrichtungen sind:

 

1. die Fahrbahn einschließlich der Park- und Abstellflächen, der Rinnen- und Randsteine sowie der Bushaltebuchten,

 

2. die Radwege,

 

3. die Gehwege,

 

4. die Beleuchtungseinrichtungen,

 

5. die Straßenentwässerung,

 

6. die Möblierung von Straßen-, Wege- und Platzkörpern,

 

7. die kombinierten Geh- und Radwege und

 

8. die Mischflächen.

 

Aufwendungen für den Grunderwerb, die Freilegung und das Straßenbegleitgrün werden den Teilanlagen entsprechend zugeordnet. Unbefestigte Rand- und Grünstreifen sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern gehören jeweils zu den unmittelbar angrenzenden Teilanlagen.

 

 

§ 9

Beitragsbescheid

 

(1) Sobald die Beitragspflicht entstanden ist (§ 7), werden die Beiträge durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

 

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

 

1. Die Bezeichnung der Maßnahme, bei Kostenspaltung der Teilmaßnahme, für die Beiträge erhoben werden,

 

2. den Namen der / des Beitragspflichtigen,

 

3. die Bezeichnung des Grundstückes,

 

4. die Höhe des Beitrages und die Berechnungsgrundlagen,

 

5. die Berechnung des Beitrages,

 

6. die Angabe des Zahlungstermins,

 

7. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

 

 

§ 10

Vorauszahlungen

 

Sobald mit der Ausführung einer Maßnahme begonnen wird, können angemessene Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages verlangt werden. Vorauszahlungen können auch für die in § 8 aufgeführten Teilmaßnahmen verlangt werden.

 

 

§ 11

Fälligkeit

 

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gemeinde kann auf Antrag Stundungen oder Verrentungen bewilligen.

 

(2) Auf Antrag der Beitragsschuldnerin oder des Beitragsschuldners wird der Beitrag verrentet (§ 8 Abs. 9 KAG). Dafür wird der Beitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umgewandelt, die in höchstens zwanzig Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Fälligkeit der Jahresleistung sowie der Zinssatz zu bestimmen.

 

 

§ 12

Ablösung

 

Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen dem Beitragspflichtigen und der Gemeinde in Höhe des voraussichtlich entstehenden Anspruchs abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

 

 

§ 13

Datenverarbeitung

 

(1) Die Gemeinde wird im Rahmen der Berechnungen und Veranlagungen nach dieser Satzung personenbezogene Daten nutzen und verarbeiten.

 

(2) Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender personenbezogener Daten aus Datenbeständen, die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt geworden sind, aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus den Baulastenverzeichnissen, aus den für die Gemeinde geführten Grundsteuerdaten, Personenkonten und Meldedateien, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten sowie aus Gewerberegistern, den Kammerregistern und aus dem Handelsregister gem. § 13 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Landesdatenschutzgesetzes vom 09.02.2000 (GVOBl. Schl.-H. 2000, S. 169) in der aktuellen Fassung durch die Gemeinde zulässig:

 

Namen und Anschriften von Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümern und künftigen Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümern, Grundbuchbezeichnung, Wegerechte, Eigentumsverhältnisse, Daten zur Ermittlung von Beitragsbemessungsgrundlagen der einzelnen Grundstücke.

 

(3) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden. Diese werden auf Datenträgern gespeichert.

 

 

§ 14

Inkrafttreten

 

(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Straßenbaubeitragssatzung vom 10.11.2010 außer Kraft.

 

(3) Soweit Beitragsansprüche nach den bisher geltenden Satzungsregelungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

 

 

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

 

 

Borstel-Hohenraden, den 09.04.2018

 

Gemeinde Borstel-Hohenraden
Der Bürgermeister
gez.: Rahn

 

Rellingen, den 10.04.2018

 

Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher
gez.: Hildebrand

 

10.04.2018