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Haushaltssatzung des Amtes Pinnau für das Haushaltsjahr 2018 20.11.2017 


Haushaltssatzung des Amtes Pinnau für das Haushaltsjahr 2018

Aufgrund des § 18 Amtsordnung i.V.m. § 95b und § 95 a der Gemeindeordnung wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 07.11.2017 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird 

1.

im Ergebnisplan mit

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

4.392.400

EUR

 

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

4.392.400

EUR

 

einem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag von

0

EUR

 

 

 

 

2.

im Finanzplan mit

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

3.918.300

EUR

 

einem Gesamtbetrage der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

3.924.500

EUR

 

 

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

119.300

EUR

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

202.200

EUR

festgesetzt.

§ 2

 

Es werden festgesetzt:

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf

0

EUR

2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

0

EUR

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

2.000.000

EUR

4.

die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf

39,25

Stellen.

 § 3

Die Amtsumlage für das Haushaltsjahr 2018 wird auf 18,618507 % der Finanzkraft der amtsangehörigen Gemeinden festgesetzt.

§ 4

(1) Der Höchstbetrag für unerhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Amtsvorsteher seine Zustimmung gemäß § 18 AO i.V.m. § 95 d Abs.1 oder § 95 f Abs.1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt jeweils 10.000 € im Einzelfall. Die Genehmigung des Amtsausschusses gilt in diesen Fällen als erteilt.

(2) Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen auch gemäß § 95 b Abs. 2 Nr. 2 GO als für das Amt Pinnau von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000 € festgesetzt.
(3) Als erheblich im Sinne von § 95 b Abs. 2 Nr. 1 GO gelten 3 % der Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit.

(4) Die Wertgrenze, ab der Investitionen einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 € festgesetzt. Davon ausgenommen sind Baumaßnahmen. Diese sind einzeln darzustellen.

§ 5

Übertragbar in das nächste Haushaltsjahr sind andere Aufwendungen, die nicht zu einem Budget gehören und die dazugehörige Auszahlungen, wenn sie aus zweckgebundenen Erträgen und den dazugehörigen Einzahlungen finanziert werden, sofern diese Erträge noch nicht zweckentsprechend verwendet wurden. Die Befugnis zur Übertragung wird auf den Amtsvorsteher übertragen; die Zustimmung des Amtsausschusses gilt in diesen Fällen als erteilt.

§ 7

(1) Die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets sind mit Ausnahme der Personalaufwendungen, Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen und der Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen sowie Sonderposten gegenseitig deckungsfähig.
(2) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie aus Finanzierungstätigkeit eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig, soweit der Haushaltsplan keine Einschränkungen ausweist.

(3) Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen eines Budgets berechtigen vorbehaltlich der Zustimmung durch den Amtsvorsteher grundsätzlich zur Leistung von Mehraufwendungen und den dazugehörigen Auszahlungen innerhalb eines Budgets.

(4) Gemäß § 18 AO i.V.m. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden unter vorgenannten Bewirtschaftungsregeln folgende Teilpläne der genannten Produktgruppen zu einem Budget verbunden:

 

Budget

der Produktgruppe

umfasst folgende Produkte

111

11101

Amtsorgane

11102

Verwaltungsleitung

11103

Innere Dienste

11104

Kämmerei

11105

Steuerverwaltung

11106

11107

Finanzbuchhaltung

Bilanzbuchhaltung

11108

Bau- und Liegenschaftsverwaltung

11109

Gebäudemanagement

11110

Schul-, Kultur- und Sozialverwaltung

11111

Personalrat, Betriebsgemeinschaft

11112

Gleichstellungsbeauftragte

 

 

121

 

12102

Wahlen

 

122

12201

Öffentliche Ordnung

12202

Bürgerbüro

12203

Gemeindebüro (neu mit Hinweis: „Ellerbek“ )

12204

 

 

12205

Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden

Standesamt

 

 

522

 

52201

Wohnungsbauförderung

 

 

611

61100

Steuern, allgemeine Umlagen und Zuweisungen

 

 

612

61201

Sonst. allg. Finanzwirtschaft

 

Darüber hinaus sind die nachfolgend dargestellten Teilpläne zu übergeordneten Budgets verbunden:

Übergeordnetes Budget

umfasst

Zentrale Verwaltung

Produktgruppe 111

11101

Amtsorgane

11102

Verwaltungsleitung

11103

Innere Dienste

11104

Kämmerei

11105

Steuerverwaltung

11106

11107

Finanzbuchhaltung

Bilanzbuchhaltung

11108

Bau- und Liegenschaftsverwaltung

11109

Gebäudemanagement

11110

Schul-, Kultur- und Sozialverwaltung

11111

Personalrat, Betriebsgemeinschaft

11112

Gleichstellungsbeauftragte

 

 

Produktgruppe 121

12102

Wahlen

 

 

 

Produktgruppe

122

 

 

12201

Öffentliche Ordnung

12202

Bürgerbüro

12203

12204

Gemeindebüro

Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden

 

12205

Standesamt

 

 

Finanzen

Produktgruppe 611

61100

Steuern, allgemeine Umlagen und Zuweisungen

 

 

Produktgruppe 612

61201

Sonst. allg. Finanzwirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5) Die Befugnis zur Inanspruchnahme der haushaltsrechtlichen Ermächtigungen sowie die Verpflichtung zur rechtzeitigen und vollständigen Erhebung der Erträge und Einzahlungen wird für die Budgets auf die in den Haushaltsplänen ausgebrachten Produkt-/Budgetverantwortlichen für die jeweiligen Produkte übertragen.

(6) Zur Bewirtschaftung der übergeordneten Budgets wird für das übergeordnete Budget „zentrale Verwaltung“ der Leitende Verwaltungsbeamte und für das übergeordnete Budget „Finanzen“ die FachbereichsleitungFinanzen ermächtigt.

 

Rellingen, 08.11.2017

 

Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher

 

Hildebrand

20.11.2017