Öffentliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung des Amtes Pinnau für das Haushaltsjahr 2018 20.11.2017
Haushaltssatzung des Amtes Pinnau für das Haushaltsjahr 2018
Aufgrund des § 18 Amtsordnung i.V.m. § 95b und § 95 a der Gemeindeordnung wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 07.11.2017 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird
1. |
im Ergebnisplan mit |
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einem Gesamtbetrag der Erträge auf |
4.392.400 |
EUR |
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einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
4.392.400 |
EUR |
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einem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag von |
0 |
EUR |
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2. |
im Finanzplan mit |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
3.918.300 |
EUR |
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einem Gesamtbetrage der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
3.924.500 |
EUR |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
119.300 |
EUR |
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einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
202.200 |
EUR |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. |
der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf |
0 |
EUR |
2. |
der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf |
0 |
EUR |
3. |
der Höchstbetrag der Kassenkredite auf |
2.000.000 |
EUR |
4. |
die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf |
39,25 |
Stellen. |
§ 3
Die Amtsumlage für das Haushaltsjahr 2018 wird auf 18,618507 % der Finanzkraft der amtsangehörigen Gemeinden festgesetzt.
§ 4
(1) Der Höchstbetrag für unerhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Amtsvorsteher seine Zustimmung gemäß § 18 AO i.V.m. § 95 d Abs.1 oder § 95 f Abs.1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt jeweils 10.000 € im Einzelfall. Die Genehmigung des Amtsausschusses gilt in diesen Fällen als erteilt.
(2) Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen auch gemäß § 95 b Abs. 2 Nr. 2 GO als für das Amt Pinnau von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000 € festgesetzt.
(3) Als erheblich im Sinne von § 95 b Abs. 2 Nr. 1 GO gelten 3 % der Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit.
(4) Die Wertgrenze, ab der Investitionen einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 € festgesetzt. Davon ausgenommen sind Baumaßnahmen. Diese sind einzeln darzustellen.
§ 5
Übertragbar in das nächste Haushaltsjahr sind andere Aufwendungen, die nicht zu einem Budget gehören und die dazugehörige Auszahlungen, wenn sie aus zweckgebundenen Erträgen und den dazugehörigen Einzahlungen finanziert werden, sofern diese Erträge noch nicht zweckentsprechend verwendet wurden. Die Befugnis zur Übertragung wird auf den Amtsvorsteher übertragen; die Zustimmung des Amtsausschusses gilt in diesen Fällen als erteilt.
§ 7
(1) Die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets sind mit Ausnahme der Personalaufwendungen, Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen und der Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen sowie Sonderposten gegenseitig deckungsfähig.
(2) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie aus Finanzierungstätigkeit eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig, soweit der Haushaltsplan keine Einschränkungen ausweist.
(3) Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen eines Budgets berechtigen vorbehaltlich der Zustimmung durch den Amtsvorsteher grundsätzlich zur Leistung von Mehraufwendungen und den dazugehörigen Auszahlungen innerhalb eines Budgets.
(4) Gemäß § 18 AO i.V.m. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden unter vorgenannten Bewirtschaftungsregeln folgende Teilpläne der genannten Produktgruppen zu einem Budget verbunden:
Budget der Produktgruppe |
umfasst folgende Produkte |
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111 |
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121
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122 |
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522
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611 |
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612 |
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Darüber hinaus sind die nachfolgend dargestellten Teilpläne zu übergeordneten Budgets verbunden:
Übergeordnetes Budget |
umfasst |
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Zentrale Verwaltung |
Produktgruppe 111 |
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Produktgruppe 121 |
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Produktgruppe 122 |
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Finanzen |
Produktgruppe 611 |
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Produktgruppe 612 |
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(5) Die Befugnis zur Inanspruchnahme der haushaltsrechtlichen Ermächtigungen sowie die Verpflichtung zur rechtzeitigen und vollständigen Erhebung der Erträge und Einzahlungen wird für die Budgets auf die in den Haushaltsplänen ausgebrachten Produkt-/Budgetverantwortlichen für die jeweiligen Produkte übertragen.
(6) Zur Bewirtschaftung der übergeordneten Budgets wird für das übergeordnete Budget „zentrale Verwaltung“ der Leitende Verwaltungsbeamte und für das übergeordnete Budget „Finanzen“ die FachbereichsleitungFinanzen ermächtigt.
Rellingen, 08.11.2017
Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher
Hildebrand