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Haushaltssatzung der Gemeinde Borstel-Hohenraden für das Haushaltsjahr 2016 18.03.2016 


Haushaltssatzung der Gemeinde Borstel-Hohenraden für das Haushaltsjahr 2016

Aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 18.02.2016 -und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde- folgende Haus­halts­satzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird

1.

im Ergebnisplan mit

 

 

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

4.118.600 EUR

 

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

3.665.900 EUR

 

einem Jahresüberschuss von

452.700 EUR

 

 

 

 

 

 

2.

im Finanzplan mit

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

 

2.556.000 EUR

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

 

3.418.400 EUR

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der

Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

6.831.700 EUR

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der

Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

8.893.100 EUR

 

 

 

 

festgesetzt.

 

 § 2

Es werden für das Haushaltsjahr 2016 festgesetzt:

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und

Investitionsförderungsmaßnahmen auf

 

3.742.300 EUR

 

 

 

2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

0 EUR

 

 

 

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

0 EUR

 

 

 

4.

die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen

Stellen auf

 

6,14 Stellen

 § 3

 Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

 

 

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

310 %

 

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)

310 %

 

 

 

2.

Gewerbesteuer

330 %

§ 4

(1) Der Höchstbetrag für unerhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung gemäß § 95 d Abs.1 oder § 95 f Abs.1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt jeweils 5.000 EUR

Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt.

(2) Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

(3) Die Wertgrenze, ab der Investitionen einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 € festgesetzt.

§ 5

(1) Übertragbar in das nächste Haushaltsjahr sind Aufwendungen, die nicht zu einem Budget gehören und die dazugehörige Auszahlungen, wenn sie aus zweckgebundenen Erträgen und den dazugehörigen Einzahlungen finanziert werden, sofern diese Erträge noch nicht zweckentsprechend verwendet wurden.
(2) Der Bürgermeister wird ermächtigt, über die Übertragung haushaltsrechtlicher Ermächtigungen bis 5.000 EUR zu entscheiden. Die Zustimmung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt.

§ 6 

(1) Die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets sind mit Ausnahme der Personalaufwendungen, Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen und der Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen sowie Sonderposten gegenseitig deckungsfähig.
Darüber hinaus sind alle Konten im Abschnitt Personalaufwendungen gegenseitig deckungsfähig.
(2) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig, soweit der Haushaltsplan keine Einschränkungen ausweist.

(3) Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen eines Budgets berechtigen vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bürgermeister zur Leistung von Mehraufwendungen und den dazugehörigen Auszahlungen innerhalb eines Budgets. Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen aus der Erstattung von Personalaufwendungen können nur für Personalmehraufwendungen und den dazugehörigen Mehrauszahlungen verwendet werden.

(4) Gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden unter vorbenannter Bewirtschaftungsregeln folgende Teilpläne zu einem Budget verbunden:

a) Alle Teilpläne[1] bilden jeweils ein Budget.
b) Alle Teilpläne eines Produktbereiches[2] bilden zudem jeweils ein übergeordnetes Budget.

(5) Die Befugnis zur Inanspruchnahme der haushaltsrechtlichen Ermächtigungen sowie die Verpflichtung zur rechtzeitigen und vollständigen Erhebung der Erträge und Einzahlungen wird für die Budgets auf die in der Produktübersicht ausgebrachten Produkt-/Budgetverantwortlichen für die jeweiligen Produkte

1. 12601 Freiwillige Feuerwehr Borstel-Hohenraden = Wehrführer

2. 21101 Grundschule Borstel-Hohenraden = Schulleitung

3. 57301 Bauhof Borstel-Hohenraden = Bauhofleitung

 

übertragen.

 Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am 15.03.2016 erteilt.

  

Rellingen, 17.03.2016

Gemeinde Borstel-Hohenraden
Der Bürgermeister
In Vertretung 

gez. Dicks

[1] Zu einem Teilplan gehören diejenigen Produkte, die mit denselben ersten drei Ziffern anfangen.
[2] Zu einem Produktbereich gehören alle Teilpläne, die mit derselben ersten Ziffer beginnen.

18.03.2016