Öffentliche Bekanntmachungen
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Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper im Amtsbezirk Pinnau und besondere für die Gemeinden Kummerfeld, Prisdorf und Tangstedt 17.12.2019
Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper im Amtsbezirk Pinnau und besondere für die Gemeinden Kummerfeld, Prisdorf und Tangstedt
Da weichgedeckte (insb. Reetdachgedeckte) Gebäude aufgrund ihrer Dacheindeckung als besonders brandgefährdet gelten, wird, um Brandgefahren durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern aus Anlass des Jahreswechsels vorzubeugen gem. § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der zur Zeit gültigen Fassung i.V.m. § 2 Abs. 2 Ziffer 2 b der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts in der zur Zeit gültigen Fassung angeordnet:
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist gemäß § 23 Abs.1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der zurzeit gültigen Fassung verboten.
Neben der Anordnung für den Amtsbereich Pinnau gelten für die Gemeinden Kummerfeld, Prisdorf und Tangstedt besondere Abrennverbote, die sie hier ebenfalls einsehen können:
Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper im Amtsbereich Pinnau
Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper in Prisdorf inkl. Karte
Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper in Kummerfeld inkl. Karte
Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper in Tangstedt