Öffentliche Bekanntmachungen
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Aufstellungsbeschlusses der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Borstel-Hohenraden 06.07.2015
Amt Pinnau
handelnd für die Gemeinde Borstel-Hohenraden
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Borstel-Hohenraden für das Gebiet „südlich Nedderhulden, nördlich Dorfstraße“ sowie der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Borstel-Hohenraden hat in ihrer Sitzung am 02.07.2015 beschlossen, die 1. Änderung des Bebauungsplanes 10 für das Gebiet „südlich Nedderhulden, nördlich Dorfstraße“ aufzustellen.
Planungsziel ist die Aufhebung der Festsetzung der Traufhöhe im Wohngebiet 3 (WA 3) und die Herabsetzung der Firsthöhe im Wohngebiet 3 (WA3) auf 11,50 Meter.
Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.
In der Sitzung am 02.07.2015 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Borstel-Hohenraden den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Borstel-Hohenraden für das Gebiet „südlich Nedderhulden, nördlich Dorfstraße“ und die Begründung gebilligt und zur Auslegung bestimmt.
Die Planentwürfe und die Begründung dazu liegen vom
22.07.2015 bis 24.08.2015
in der Amtsverwaltung Pinnau, Zimmer 4, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen, während der Dienststunden (montags, dienstags, donnerstags und freitags von 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr und zusätzlich dienstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) öffentlich aus.
Von einer Umweltprüfung wird abgesehen.
Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist. Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO unzulässig.
Rellingen, den 03.06.2015
Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher
gez. Günther Hildebrand