Öffentliche Bekanntmachungen
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Amtsverordnung des Amtes Pinnau über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonn- und Feiertagen im Bereich der Gemeinde Prisdorf vom 27.02.2015 04.03.2015
Amtsverordnung des Amtes Pinnau über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonn- und Feiertagen im Bereich der Gemeinde Prisdorf vom 27.02.2015
Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetz - LÖffZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.11.2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30.11.2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 252) wird für das gesamte Gemeindegebiet Prisdorf verordnet:
§ 1
Im Gebiet der Gemeinde Prisdorf dürfen alle Verkaufsstellen von Gewerbetreibenden
am Sonntag, dem 29.03.2015 zum Anlass „Fit in den Frühling“,
am Sonntag, dem 07.06.2015 zum Anlass „Sommerfest“,
am Sonntag, dem 30.08.2015 zum Anlass „Start ins neue Schuljahr“
sowie am Sonntag, dem 01.11.2015 zum Anlass „Erntedankfest“
jeweils von 12.00 bis 17.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von §14 LÖffZG und können mit einer Geldbuße bis zu 15.000,00 € geahndet werden.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 02.11.2015 außer Kraft.
Rellingen, den 27.02.2015
Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher
als örtliche Ordnungsbehörde
(Hildebrand)