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Öffentliche Bekanntmachungen

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Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 21, 2. (vereinfachte) Änderung der Gemeinde Ellerbek für das Gebiet "Waldhof 1 - 3" (Flur 6, FlSt. 54/40) 05.03.2015 


Bekanntmachung des Amtes Pinnau für die Gemeinde Ellerbek
Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 21, 2. (vereinfachte) Änderung der Gemeinde Ellerbek für das Gebiet "Waldhof 1 - 3" (Flur 6, FlSt. 54/40).

Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung am 11.12.2014 die 2. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 der Gemeinde Ellerbek für das Gebiet "Waldhof 1 - 3" (Flur 6, FlSt. 54/40) bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt mit Beginn des 06.03.2015 in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage an in der Amtsverwaltung Pinnau, Hauptstrasse 60, 25462 Rellingen, Zimmer 4, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Amt geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach

§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der B-Plan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Amt unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

Rellingen, den 05.03.2015

 

Amt Pinnau

Der Amtsvorsteher

gez. Günther Hildebrand

05.03.2015