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Öffentliche Bekanntmachungen

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1. Nachtrag Feuerwehgebührensatzung Tangstedt 12.01.2015 


1. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung der Gemeinde Tangstedt über die Inanspruchnahme der freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrgebührensatzung) vom 17.01.2000

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, des § 29 Brandschutzgesetz (BrSchG) und der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein in der jeweils neuesten Fassung wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung vom 10.12.2014 folgende 1. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrgebührensatzung) der Gemeinde Tangstedt vom 17.01.2000 erlassen:

 

Artikel 1
Änderungen 

Die Gebührensatzung über die Inanspruchnahme der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Tangstedt vom17.01.2000 wird wie folgt geändert:

§ 1 Aufgaben der Feuerwehr

erhält folgende Neufassung:

(1)  Die Feuerwehr  hat gem. § 6 Abs. 1 Brandschutzgesetz (BrSchG) bei Bränden, Not- und Unglücksfällen in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 162 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz, Technische Hilfe). Daneben wirkt die Feuerwehr im Katastrophenschutz mit. Die Feuerwehr hat bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mitzuwirken

(2)  Soweit die Pflichtaufgaben der Feuerwehr nicht beeinträchtigt werden, steht die Feuerwehr  auf Anforderung für sonstige Dienstleistungen, insbesondere für technische Hilfeleistungen, zur Verfügung.

§ 2 Gegenstand der Benutzungsgebühr

erhält folgende Neufassung:

(1)  Leistungen und Tätigkeiten der Freiwilligen Feuerwehr der in § 29 Abs. 1 BrSchG genannten Art sind unentgeltlich. Dabei handelt es sich um 

  • Brände
  • die Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen
  • die Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht wurden. 

(2)  Für andere Einsätze und Leistungen der Feuerwehr gem. § 29 Abs. 2 BrSchG und nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. § 21 Abs. 3 BrSchG bleibt unberührt. Das gilt auch für Einsätze  nach Abs. 1 im Falle 

  • vorsätzlicher Verursachung von Gefahr und Schaden
  • vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr
  • eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage
  • einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht
  • einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-; Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist
  • für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben 

(3)  Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlicher Interessen gerechtfertigt ist. 

§ 3 Höhe und Bemessungsgrundlage der Benutzungsgebühr

Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Die Gebühr für den Einsatz jedes Feuerwehrangehörigen beträgt 49,00 € je angefangene Stunde.

Die Gebühr beträgt für den Einsatz von

  1. 1.    Lastkraftwagen, Zugmaschinen und anderen handelsüblichen Fahrzeugen bei einem zulässigen Gesamtgewicht
     
  • bis 5 t          18,00 Euro 
  • bis 10 t        24,50 Euro 
  • über 10 t      31,00 Euro,
     
  1. 2.    Wasserwerfern, Kehrmaschinen und anderen Spezialfahrzeugen bei einem zulässigen Gesamtgewicht
     
  • bis 6 t          92,50 Euro 
  • bis 9,5 t     122,50 Euro 
  • über 9,5 t  184,00 Euro 

je angefangene Stunde. 

Wird die Handlung durch eine beauftragte Person ausgeführt, wird zur Abgeltung der eigenen Aufwendungen eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Sie beträgt 49,00 Euro je angefangene Stunde, höchstens 184,00 Euro. 

§ 5 Gebührenschuldner

§ 5 erhält folgende Fassung: 

(1)  Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet 

a)    die Auftraggeberin oder der Auftraggeber

b)    die Eigentümerin oder der Eigentümer oder diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, zu deren Gunsten die Leistungen erfolgen oder deren Verpflichtung oder Interessen durch die Leistungen wahrgenommen werden

c)    der oder die Verantwortlichen gem. § 29 Abs. 2 Satz 4 Ziff. 1 – 6 BrSchG 

(2)  Mehrere gebührenpflichtige Personen haften gesamtschuldnerisch. 

§ 6 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

Abs. 3 wird mit nachfolgendem Text eingefügt: 

(3)  Eine Vorauszahlung bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebühr kann gefordert werden. 

§ 8 Datenverarbeitung

In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „die Gemeinde ist befugt“ gestrichen und stattdessen die Worte „das Amt Pinnau ist befugt, für die Gemeinde“ eingefügt.

  

Artikel 2
Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Tangstedt, den 30.12.2014
Gemeinde Tangstedt
Der Bürgermeister
gez. Goos