Öffentliche Bekanntmachungen
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Planfeststellung für den Neubau der 380-kV-Freileitung Hamburg/Nord- Dollern Nr.316 zwischen dem Umspannwerk Hamburg/Nord und der 380-kv-Freileitung Nr.307 Dollern - Wilster 03.05.2013
Bekanntmachung des Amtes Pinnau
für das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Amt für Planfeststellung Energie –
Planfeststellung für den Neubau der 380-kV-Freileitung Hamburg/Nord- Dollern Nr.316 zwischen dem Umspannwerk Hamburg/Nord und der 380-kv-Freileitung Nr.307 Dollern - Wilster
Über oben bezeichnetes Bauvorhaben hat das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Energie-,- den Planfeststellungsbeschluss vom 19.04.2013, Az.: AfPE L-663.42-2-4 erlassen. Der Planfeststellungsbeschluss sowie die festgestellten Pläne liegen in der Zeit vom 07.05.2013 bis 21.05.2013 während der Dienststunden in folgenden Auslegungsstellen zur Einsichtnahme aus:
Stadt Norderstedt, Zimmer 229, Rathausallee 50, 22846 Norderstedt
Stadt Quickborn, Sitzungsraum 3, Rathausplatz 1, 25451 Quickborn
Stadt Tornesch, Zimmer 126, Wittstocker Straße 7, 25436 Tornesch
Verwaltungsgemeinschaft Amt Haseldorf und Stadt Uetersen, Zimmer 408, Rathaus der Stadt Uetersen, Wassermühlenstraße 7, 25436 Uetersen
sowie
Bürgerbüro Haseldorfer Marsch, Hauptstraße 23, 25489 Haseldorf
Amt Moorrege, 1. OG in den Räumlichkeiten des Teams Planen und Bauen, Amtsstraße 12, 25436 Moorrege
Amt Pinnau, Zimmer 3, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen
Amt Boostedt-Rickling, Zimmer 15, Twiete 9, 24598 Boostedt
Da außer an den Träger des Vorhabens mehr als 300 Zustellungen an bekannte Betroffene und an diejenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, hätten vorgenommen werden müssen, werden diese Zustellungen gemäß § 141 Abs. 5 S. 1 LVwG durch amtliche Bekanntmachung ersetzt.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, sowie den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 141 Abs.4 S.3, Abs. 5 S.3 LVwG). Dies gilt nicht für die Vorhabenträgerin, der der Planfeststellungsbeschluss gesondert zugestellt wird.
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann gemäß § 74 VwGO innerhalb eines Monats nach dem Ende der Auslegungsfrist Klage erhoben werden.
Im Übrigen wird auf die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Beschlusses hingewiesen.
Nach der amtlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume – Amt für Planfeststellung Energie – Mercatorstr. 3,5,7 , 24106 Kiel angefordert werden.
Kiel, den 22.04.2013
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft,
Umwelt und ländliche Räume
– Amt für Planfeststellung Energie --
gez. Dautwiz
Stadt Norderstedt, Zimmer 229, Rathausallee 50, 22846 Norderstedt
Stadt Quickborn, Sitzungsraum 3, Rathausplatz 1, 25451 Quickborn
Stadt Tornesch, Zimmer 126, Wittstocker Straße 7, 25436 Tornesch
Verwaltungsgemeinschaft Amt Haseldorf und Stadt Uetersen, Zimmer 408, Rathaus der Stadt Uetersen, Wassermühlenstraße 7, 25436 Uetersen
sowie
Bürgerbüro Haseldorfer Marsch, Hauptstraße 23, 25489 Haseldorf
Amt Moorrege, 1. OG in den Räumlichkeiten des Teams Planen und Bauen, Amtsstraße 12, 25436 Moorrege
Amt Pinnau, Zimmer 3, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen
Amt Boostedt-Rickling, Zimmer 15, Twiete 9, 24598 Boostedt
Da außer an den Träger des Vorhabens mehr als 300 Zustellungen an bekannte Betroffene und an diejenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, hätten vorgenommen werden müssen, werden diese Zustellungen gemäß § 141 Abs. 5 S. 1 LVwG durch amtliche Bekanntmachung ersetzt.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, sowie den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 141 Abs.4 S.3, Abs. 5 S.3 LVwG). Dies gilt nicht für die Vorhabenträgerin, der der Planfeststellungsbeschluss gesondert zugestellt wird.
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann gemäß § 74 VwGO innerhalb eines Monats nach dem Ende der Auslegungsfrist Klage erhoben werden.
Im Übrigen wird auf die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Beschlusses hingewiesen.
Nach der amtlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume – Amt für Planfeststellung Energie – Mercatorstr. 3,5,7 , 24106 Kiel angefordert werden.
Kiel, den 22.04.2013
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft,
Umwelt und ländliche Räume
– Amt für Planfeststellung Energie --
gez. Dautwiz
03.05.2013