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Bekanntmachung des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein 05.01.2012 


Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein
- Planfeststellungsbehörde -

Planfeststellung für den Zweigleisigen Ausbau der AKN‑Strecke A 1 von ca. Bahn‑km 11,126 bis ca. Bahn‑km 12,060, 3. Bauabschnitt, 2. Baustufe, Teil 2 (Landesgrenze Freie und Hansestadt Hamburg / Schleswig‑Holstein bis Bönningstedt) und für den auf dem Hoheitsgebiet des Landes Schleswig‑Holstein liegenden Teilabschnitt des zweigleisigen Ausbaus der AKN‑Strecke A 1 von ca. Bahn‑km 9,82 bis ca. Bahn‑km 10,08 (3. Bauabschnitt, 3. Baustufe)   Bekanntmachung des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, ‑Planfeststellungsbehörde , vom 30.12.2011 zum Az.: 401‑622.228‑2.0‑27‑3.2 gem. § 9 Abs. 2 UVPG

 
I.
 
Mit Planfeststellungsbeschluss der Planfeststellungsbehörde im Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein vom 30.12.2011 (Az.: 401‑622.228‑2.0‑27‑3.2) ist der Plan für den zweigleisigen Ausbau der AKN‑Strecke A 1 von ca. Bahn‑km 11,126 bis ca. Bahn‑km 12,060, 3. Bauabschnitt, 2. Baustufe, Teil 2 (Landesgrenze Freie und Hansestadt Hamburg / Schleswig‑Holstein bis Bönningstedt) auf dem Gebiet der Gemeinde Bönningstedt ‑Kreis Pinneberg‑ und für den auf dem Hoheitsgebiet des Landes Schleswig‑Holstein liegenden Teilabschnitt des zweigleisigen Ausbaus der AKN‑Strecke A 1 von ca. Bahn‑km 9,82 bis ca. Bahn‑km 10,08 (3. Bauabschnitt, 3. Baustufe) auf dem Gebiet der Gemeinde Ellerbek ‑Kreis Pinneberg‑ mit Änderungen und Ergänzungen, die sich im Laufe des Anhörungsverfahrens ergeben haben, festgestellt worden.
 
Der verfügende Teil des Beschlusses lautet auszugsweise (Ziffer 1 und 2):
 
1.         Festgestellte Eisenbahnbaumaßnahme
Aufgrund des § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) in der Fassung vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378 (2396) (1994, 2439)), in der aktuellen Fassung, i.V. mit §§ 139 ff Landesverwaltungsgesetz (LVwG) in der Fassung vom 02. Juni 1992 (GVOBl. Schl.‑H. S. 243), in der aktuellen Fassung, wird hiermit der Plan für die in der Gemeinde Bönningstedt - Kreis Pinneberg - durchzuführende Eisenbahnbaumaßnahme
a)       Neubau eines zweiten, durchgehenden Streckengleises von ca. Bahn‑km 11,126 bis ca. Bahn‑km 11,955 (bahnlinks) in einem Abstand von ca. 4,00 m auf der westlichen Seite des vorhandenen Streckengleises der Strecke A1
b)       Erneuerung des zweiten Bahnhofsgleises von Bahn‑km 11,932 bis Bahn‑km 12,060
c)        Erneuerung der Eisenbahnbrücke über die Mühlenau in ca. Bahn‑km 11,193
d)       Anhebung der Gradiente des Bestandsgleises und des neuen Gleises um ca. 0,40 m von ca. Bahn‑km 11,108 bis ca. Bahn‑km 11,394
e)       Rückbau der Weiche 401 in ca. Bahn‑km 11,879
f)         Einbau der Weichen 411 und 413 im Bereich von ca. Bahn‑km 11,645 bis ca. Bahn‑km 11,765
g)       Umbau des Bahnüberganges „Schwarzer Weg“ und dessen Sicherung in ca. Bahn‑km 11,865
h)       Verbreiterung und Anpassung des Gleisunterbaus von ca. Bahn‑km 11,126 bis ca. Bahn‑km 12,060
i)          Errichtung zweier Stützmauern mit Zaun zur Abfangung des Geländes in den Bereichen von ca. Bahn‑km 11,736 bis ca. Bahn‑km 11,857 (bahnlinks) und von ca. Bahn‑km 11,869 bis ca. Bahn‑km 11,929 (bahnlinks)
j)          bauzeitliche Verrohrung der Burgwedelau von ca. Bahn‑km 11,165 bis ca. Bahn‑km 11,190
k)        Abbruch einer Holzgarage und eines Carports
l)          Verlegung der Zufahrt zum Flurstücke 48/2, Flur 4, Gemarkung Bönningstedt
m)     Maßnahmen der Landschaftspflegerischen Begleitplanung
n)       weitere aus dem festgestellten Plan ersichtliche Maßnahmen
und für die in der Gemeinde Ellerbek - Kreis Pinneberg - durchzuführenden Maßnahmenteile des zweigleisigen Ausbaus der AKN‑Strecke A 1 von ca. Bahn‑km 9,82 bis ca. Bahn‑km 10,08 (3. Bauabschnitt, 3. Baustufe) auf dem Hoheitsgebiet des Landes Schleswig‑Holstein
a)       Anlage eines Bahnseitengrabens von ca. Bahn‑km 9,825 bis ca. Bahn‑km 10,073 (bahnlinks)
b)       Umbau des Bahnüberganges „Ellerbeker Weg“ und dessen Sicherung in ca. Bahn‑km 9,990
c)        Anlage einer Baustraße sowie einer Baustelleneinrichtungsflächen von ca. Bahn‑km 9,825 bis ca. Bahn‑km 10,073 (bahnlinks)
auf Antrag der AKN Eisenbahn AG (Vorhabenträgerin) festgestellt.
 
2.      Maßgaben (Planänderungen, Auflagen, Erlaubnisse, Nebenbestimmungen)
2.1      Planänderungen
Änderungen und Ergänzungen, die sich während des Anhörungsverfahrens ergeben haben und die Bestandteile dieser Planfeststellung werden, sind in den Deckblättern bzw. als Änderungseintrag (Blaueintragung) berücksichtigt.
 
2.2      Auflagen
Über die in den Planunterlagen dargestellten Vorkehrungen und Schutzauflagen hinaus werden zum Wohle der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte Dritter Vorkehrungen und Schutzauflagen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft und in den Boden, zur Kontrolle der erforderlichen landschaftspflegerischen Ausgleichs‑ und Ersatzmaßnahmen, zur Beweissicherung, zum Immissionsschutz in der Bauzeit, zur Vermeidung von Abfall, zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit örtlicher Drainagen und zur Sicherung der öffentlichen Versorgung angeordnet.
 
2.2.7      Immissionsschutzschutz
Dem Vorhabenträger wurden auf der Grundlage der §§ 41 - 43 Bundes‑Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), in der aktuellen Fassung, die Erstattung von notwendigen Aufwendungen für Lärmschutzmaßnahmen an schutzbedürftigen Räumen (passive Lärmschutzmaßnahmen) auferlegt.
 
Ebenso erfolgten Auflagen betreffend die Fußgängerakustik der technischen Sicherung des Bahnüberganges „Schwarzer Weg“.
 
2.3      Genehmigungen, Erlaubnisse, Anordnungen
Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen nach Landes‑ oder Bundesrecht, insbesondere öffentlich‑rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich.
Auf die folgenden öffentlich‑rechtlichen Genehmigungen, welche mit diesem Planfeststellungsbeschluss erteilt werden, wird besonders verwiesen.
 
2.3.1      Wasserhaushalt
Der Planfeststellungsbeschluss enthält auch die gemäß § 56 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - LWG) erforderliche wasserrechtliche Genehmigung zur Verbreiterung der Eisenbahnbrücke über die Mühlenau und zur bauzeitlichen Verrohrung der Burgwedelau beginnend an der Mündung der Mühlenau auf einer Länge von ca. 30 m.
 
Ebenfalls enthält der Planfeststellungsbeschluss die wasserrechtliche Erlaubnis gem. §§ 8, 10 und 11 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) zur Benutzung von Gewässern gemäß § 9 WHG erteilt.
 
2.3.2      Landschaftspflege
Gemäß § 17 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 11 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) werden die mit dem Vorhaben verbundenen unvermeidbaren Eingriffe in die Natur im Benehmen sowie der Ausgleich und der Ersatz im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde (Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume) genehmigt. Hinsichtlich der landschaftsökologischen Kompensationsmaßnahmen ist der Planfeststellungsbeschluss mit Nebenbestimmungen versehen.
 
Mit diesem Planfeststellungsbeschluss wird die Befreiung gemäß § 67 BNatSchG von den Bestimmungen des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG zur Beseitigung bzw. Beeinträchtigung von 30 m2 Erlen- und Eschen- Auenwald, 171 m2 naturnah fließendes Binnengewässer (Mühlenau), 132 m2 Fließgewässer begleitender Gehölzsaum sowie 140 m2 (Halb-)Ruderale Gras- und Staudenflur feuchter Standorte erteilt, soweit dies für die Realisierung des Vorhabens erforderlich ist im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erteilt.
 
Es sind keine Ausnahmen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich, da unter Berücksichtigung von Vermeidungs‑ und CEF‑Maßnahmen die Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG nicht eintreten.
 
 
II.
 
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses lautet:
 
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann gemäß § 74 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Neufassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der aktuellen Fassung, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses Klage erhoben werden.
 
Die Klage ist beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, 24837 Schleswig, schriftlich einzulegen. Sie ist gegen den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel, - Planfeststellungsbehörde -, Mercatorstraße 9, 24106 Kiel, zu richten.
 
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
 
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Das Gericht kann ein verspätetes Vorbringen zurückweisen (§ 18e Abs. 5 AEG).
 
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Abschrift erhalten können.
 
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer Deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
 
 
III.
 
Hinweis auf die Auslegung, Zustellung und die Anforderung des Planfeststellungsbeschlusses
 
1.    Der Planfeststellungsbeschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans
vom 24.01.2012 bis 07.02.2012
(jeweils einschließlich)
 
während folgender Zeiten in der

a)
Amtsverwaltung des Amtes Pinnau, Zimmer 9, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen 

Montag, Dienstag,
Donnerstag, Freitag

08.30 Uhr bis 13.00 Uhr 

Dienstag

14.00 Uhr bis 18.00 Uhr 
 
b)

Freien und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Eimsbüttel, Kundenzentrum Lokstedt, Kundenraum, Garstedter Weg 11, 22453 Hamburg 

Montag

08.00 Uhr bis 14.00 Uhr 

Dienstag

10.00 Uhr bis 18.00 Uhr 

Donnerstag

08.00 Uhr bis 16.00 Uhr 

Freitag

07.00 Uhr bis 12.00 Uhr
 
zu Einsichtnahme aus (§ 9 Abs. 2 UVPG i.V.m. § 141 Abs. 4 S. 2 LVwG).
2.    Gegenüber Betroffenen, denen ein Planfeststellungsbeschluss nicht gesondert zugestellt wird, gilt dieser mit dem Ende der zweiwöchigen Auslegungsfrist als zugestellt.
3.    Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und im Grunderwerbsverzeichnis die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlangen kann dem Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage seines Personalausweises / Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen.
4.    Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen und Anforderung des Planfeststellungsbeschlusses entstehende Kosten können nicht erstattet werden.
 
 
Kiel, den 30.12.2011
 
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr
              Schleswig-Holstein
         - Planfeststellungsbehörde‑
 
gez.
                  Dautwiz
05.01.2012