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4. Nachtragssatzung zur Satzung des Amtes Pinnau über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern des Amtes Pinnau (Entschädigungssatzung) vom 17.04.2007 02.04.2026 


4. Nachtragssatzung zur Satzung des Amtes Pinnau über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern des Amtes Pinnau (Entschädigungssatzung) vom 17.04.2007

Aufgrund des § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein (AO) in Verbindung mit § 4 Abs. 1, Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung) in den derzeit gültigen Fassungen wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss am 25.03.2026 folgende 4. Nachtragssatzung zur Entschädigungssatzung des Amtes Pinnau erlassen:

Hinweis:

Die Regelungen in der Entschädigungssatzung beziehen sich gleichermaßen auf Männer und Frauen. Es wird die weibliche Sprachform verwendet. Die männliche Sprachform gilt somit entsprechend.

Artikel I

Die Satzung über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern des Amtes Pinnau (Entschädigungssatzung) vom 17.04.2007 wird wie folgt geändert:

1.) Der § 1 Amtsvorsteherin erhält folgende Fassung:

Die Amtsvorsteherin erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 % des Höchstsatzes der Verordnung. Den Stellvertreterinnen der Amtsvorsteherin wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Amtsvorsteherin für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Amtsvorsteherin vertreten wird, 1/30 der monatlichen Aufwandsentschädigung der Amtsvorsteherin. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Amtsvorsteherin nicht übersteigen. Für Vertretungen, die im Einzelfall weniger als drei Tage dauern, wird eine Vertreterentschädigung nicht gewährt.

2) Der § 2 Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld erhält folgende Fassung:

Die Mitglieder des Amtsausschusses erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen des Amtsausschusses, der Ausschüsse des Amtsausschusses, denen sie als Mitglied angehören, sowie für die Teilnahme an sonstigen in der Hauptsatzung bestimmten Sitzungen und für sonstige, im offiziellen Auftrag des Amtes wahrgenommenen Tätigkeiten ein Sitzungsgeld in Höhe von 100 % Höchstsatzes der Verordnung. Die stellvertretenden Mitglieder des Amtsausschusses erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen des Amtsausschusses im Vertretungsfall ein Sitzungsgeld in Höhe von 100 % des Höchstsatzes der Verordnung.

3) Der § 3 Ausschussvorsitzende erhält folgende Fassung:

Die Vorsitzenden der Ausschüsse des Amtsausschusses, und bei deren Verhinderung deren Stellvertretungen, erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von Ihnen geleitete Ausschusssitzung zusätzlich ein Sitzungsgeld in Höhe von 100 % des Höchstsatzes der Verordnung.

4) Der § 4 Gleichstellungsbeauftragte erhält folgende Fassung:

(1) Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

(2) Darüber hinaus erhält sie für die Teilnahme an Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse des Amtes sowie nach Maßgabe der Entschädigungssatzung der jeweiligen amtsangehörigen Gemeinde für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretungen und der Ausschüsse der amtsangehörigen Gemeinden ein Sitzungsgeld in Höhe von 100 % des Höchstsatzes der Verordnung.

(3) Die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % des Höchstsatzes der Verordnung.

(4) Absatz 2 gilt für die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte im Falle der Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten entsprechend.

Artikel II

Die 4. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern tritt am 01.04.2026 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Rellingen, den 01.04.2026

Amt Pinnau

Der Amtsvorsteher

gez. Kähler

(Kähler)

02.04.2026