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3. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Kummerfeld über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Kummerfeld (Entschädigungssatzung) vom 04.07.2003 24.03.2026 


3. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Kummerfeld über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Kummerfeld (Entschädigungssatzung) vom 04.07.2003

Aufgrund der §§ 4 Abs.1, S.1 und 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der derzeit gültigen Fassung und der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (EntschVO) in der derzeit gültigen Fassung sowie der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (EntschVOfF) in der derzeit gültigen Fassung  wird nach  Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Kummerfeld am 19.03.2026 folgende 3. Nachtragssatzungsatzung zur Satzung über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Kummerfeld (Entschädigungssatzung) erlassen:

Artikel I

Die Satzung über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Kummerfeld (Entschädigungssatzung) vom 04.07.2003 wird wie folgt geändert:

Der § 1 Abs. 3 und 4 erhalten folgende Fassungen:

(3) Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, der Fraktionen und Teilfraktionen für die Teilnahme an sonstigen in der Hauptsatzung bestimmten Sitzungen sowie sonstigen Tätigkeiten für die Gemeinde ein Sitzungsgeld in Höhe von 100 v.H. des Höchstsatzes der Verordnung.

(4) Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind und an Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen und für ihre sonstigen Tätigkeiten für die Gemeinde ein in Höhe von 100 v.H. des Höchstsatzes der Verordnung. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall.

Der § 1 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

(5) Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Vertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung zusätzlich für jede von Ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 100 v.H. des Höchstsatzes der Verordnung.

Artikel II

Die 3. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern tritt am 01.04.2026 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Kummerfeld, den 23.03.2026
Gemeinde Kummerfeld

Die Bürgermeisterin

Gez. Koll

24.03.2026