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4. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Prisdorf über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Prisdorf (Entschädigungssatzung) vom 26.09.2003 19.03.2026 


4. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Prisdorf über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich  tätigen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Prisdorf  (Entschädigungssatzung) vom 26.09.2003

Aufgrund der §§ 4 Abs.1, S.1 und 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der derzeit gültigen Fassung und der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (EntschVO) in der derzeit gültigen Fassung sowie der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (EntschVOfF) in der derzeit gültigen Fassung  wird nach  Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Prisdorf am 11.03.2026 folgende 4. Nachtragssatzungsatzung zur Satzung über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Prisdorf (Entschädigungssatzung) erlassen:


Artikel I

Die Satzung über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Prisdorf (Entschädigungssatzung) vom 26.09.2003 wird wie folgt geändert: 

1.) Der § 1 Abs. 3 und 4 erhalten folgende Fassungen:

 (3) Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der laut Hauptsatzung festgelegten ständigen Ausschüsse, denen sie als Mitglied oder im Vertretungsfall als stellvertretendes Mitglied angehören und für die Teilnahme an jeweils einer der Fraktions- bzw. Teilfraktionssitzungen, die der Vorbereitung einer Sitzung der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses dienen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 100 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung. Das Sitzungsgeld ist auf volle 0,10 € aufzurunden.

 (4) Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der laut Hauptsatzung festgelegten ständigen Ausschüsse, in die sie gewählt sind und für die Teilnahme an jeweils einer der Fraktionssitzungen, die der Vorbereitung dieser Ausschusssitzung dienen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 100 % des Höchstsatzes der Verordnung. Das Sitzungsgeld ist auf volle 0,10 € aufzurunden. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören. Das Sitzungsgeld für stellvertretende Ausschussmitglieder für die Fraktionssitzungen wird nur gewährt, wenn anschließend auch an einer Ausschusssitzung, die in der Fraktionssitzung vorbereitet wurde, teilgenommen wird.

2) Der § 1 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

 (5) Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Vertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung zusätzlich für jede von Ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 100 % des Höchstsatzes der Verordnung. Das Sitzungsgeld ist auf volle 0,10 € aufzurunden.


Artikel II

Die 4. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern tritt am 01.04.2026 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Prisdorf, den 18.03.2026

Gemeinde Prisdorf
Der Bürgermeister

gez. Schneider

19.03.2026