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1. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Borstel-Hohenraden über die Ent-schädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürge-rinnen und Bürgern der Gemeinde Borstel-Hohenraden (Entschädigungssatzung) vom 12.09.2013 17.12.2024 


1. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Borstel-Hohenraden über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Borstel-Hohenraden (Entschädigungssatzung) vom 12.09.2013

Aufgrund der §§ 4 Abs.1, S.1 und 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der derzeit gültigen Fassung und der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (EntschVO) in der derzeit gültigen Fassung sowie der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertre-tungen (EntschVOfF) in der derzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Borstel-Hohenraden am 12. Dezember 2024 folgende 1. Nachtragssat-zungsatzung zur Satzung der Gemeinde Borstel-Hohenraden über die Entschädigung für Eh-renbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Borstel-Hohenraden (Entschädigungssatzung) erlassen:

Artikel I


Die Satzung der Gemeinde Borstel-Hohenraden über die Entschädigung für Ehrenbeamtin-nen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Borstel-Hohenraden (Entschädigungssatzung) vom 12.09.2013 wird wie folgt geändert:

Der § 10 Freiwillige Feuerwehr erhält folgende Fassung:

(1) Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer erhält eine Aufwandsent-schädigung in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF). Ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF).

(2) Bei der erstmaligen Berufung in das Ehrenamt wird der Gemeindewehrführerin oder dem Gemeindewehrführer und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter Dienstkleidung im erforderlichen Umfang zur Verfügung gestellt. In angemessenen Zeitab-ständen und erforderlichem Umfang wird ihnen kostenloser Ersatz für ihre Dienstkleidung geleistet. Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihr oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhält eine monatliche Abnutzungs- und Rei-nigungspauschale in Höhe des Höchstbetrages der Verordnung (EntschVOfF).

(3) Die Gerätewartinnen oder die Gerätewarte erhalten nach Maßgabe der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtwehren (EntschRichtl-fF) eine monatliche Aufwandsentschädigung für die Wartung und Pflege von Fahrzeugen in Höhe der Regelsätze der Richtlinie.

(4) Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart erhält eine monatliche Aus-lagenpauschale nach Maßgabe der EntschRichtl-fF in Höhe des Höchstsatzes der Richtlinie. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter erhält eine monatliche Auslagenpauschale in Höhe von 50 % des Höchstsatzes der Jugendfeuerwehrwartin, des Jugendfeuerwehrwartes.

(5) Eine Entschädigung im Vertretungsfall gem. § 2 Abs. 5 der EntschVOfF wird nicht ge-währt.

(6) Die Kameradinnen und Kameraden erhalten für Ihre Einsätze im Rahmen von Feuersicherheitswachen eine Entschädigung nach Maßgabe der EntschRichtl-fF in Höhe des Höchstsatzes der Richtlinie.

Artikel II

Die 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Borstel-Hohenraden, den 16.12.2024

Gemeinde Borstel-Hohenraden
Der Bürgermeister
gez. Kähler

Aufgrund der §§ 4 Abs.1, S.1 und 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der derzeit gültigen Fassung und der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (EntschVO) in der derzeit gültigen Fassung sowie der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (EntschVOfF) in der derzeit gültigen Fassung  wird nach  Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Borstel-Hohenraden am 12. Dezember 2024 folgende 1. Nachtragssatzungsatzung zur Satzung der Gemeinde Borstel-Hohenraden über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Borstel-Hohenraden (Entschädigungssatzung) erlassen:

 

Artikel I

 

 

Die Satzung der Gemeinde Borstel-Hohenraden über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Borstel-Hohenraden (Entschädigungssatzung) vom 12.09.2013 wird wie folgt geändert:

 

Der § 10 Freiwillige Feuerwehr erhält folgende Fassung:

 

(1) Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF). Ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF).

 

(2) Bei der erstmaligen Berufung in das Ehrenamt wird der Gemeindewehrführerin oder dem Gemeindewehrführer und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter Dienstkleidung im erforderlichen Umfang zur Verfügung gestellt. In angemessenen Zeitabständen und erforderlichem Umfang wird ihnen kostenloser Ersatz für ihre Dienstkleidung geleistet. Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihr oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhält eine monatliche Abnutzungs- und Reinigungspauschale in Höhe des Höchstbetrages der Verordnung (EntschVOfF).  

 

(3) Die Gerätewartinnen oder die Gerätewarte erhalten nach Maßgabe der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtwehren (EntschRichtl-fF) eine monatliche Aufwandsentschädigung für die Wartung und Pflege von Fahrzeugen in Höhe der Regelsätze der Richtlinie.

 

(4) Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart erhält eine monatliche Auslagenpauschale nach Maßgabe der EntschRichtl-fF in Höhe des Höchstsatzes der Richtlinie. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter erhält eine monatliche Auslagenpauschale in Höhe von 50 % des Höchstsatzes der Jugendfeuerwehrwartin, des Jugendfeuerwehrwartes.

 

(5) Eine Entschädigung im Vertretungsfall gem. § 2 Abs. 5 der EntschVOfF wird nicht gewährt.

 

(6) Die Kameradinnen und Kameraden erhalten für Ihre Einsätze im Rahmen von Feuersicherheitswachen eine Entschädigung nach Maßgabe der EntschRichtl-fF in Höhe des Höchstsatzes der Richtlinie.

 

Artikel II

 

Die 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

Borstel-Hohenraden, den 16.12.2024

 

Gemeinde Borstel-Hohenraden

Der Bürgermeister

gez. Kähler

17.12.2024