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Haushaltssatzung der Gemeinde Ellerbek für das Haushaltsjahr 2025 17.12.2024 


Haushaltssatzung der Gemeinde Ellerbek für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund der §§ 77ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 12.12.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:



§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

1.

im Ergebnisplan mit

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

11.757.300

EUR

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

13.427.000

EUR

einem Jahresfehlbetrag von

1.669.700

EUR

2.

im Finanzplan mit

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

11.511.200

EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

12.837.900

EUR

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der

Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf      

16.000

EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der

Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf  

1.756.500

EUR

festgesetzt.

§ 2

Es werden festgesetzt:

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf

0

EUR

2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

360.000

EUR

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

0

EUR

4.

die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf

13,73

Stellen.

§ 3

(1) Der Höchstbetrag für unerhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung gemäß § 82 und § 84 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt jeweils 10.000 €. Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt.

(2) Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde Ellerbek von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000 € festgesetzt.

(3) Als erheblich im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 GO gelten für die Entstehung eines Jahresfehlbetrages 3 % der Aufwendungen als erheblich. Eine erhebliche Vergrößerung des veranschlagten Fehlbetrages gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 GO liegt bei einer Abweichung von 10 % vor.

(4) Die Wertgrenze, ab der Investitionen einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 € festgesetzt. Davon ausgenommen sind Baumaßnahmen. Diese sind einzeln darzustellen.

§ 4

(1) Übertragbar in das nächste Haushaltsjahr sind Aufwendungen, die nicht zu einem Budget gehören und die dazugehörigen Auszahlungen, wenn sie aus zweckgebundenen Erträgen und den dazugehörigen Einzahlungen finanziert werden, sofern diese Erträge noch nicht zweckentsprechend verwendet wurden.
(2) Der Bürgermeister wird ermächtigt, über die Übertragung haushaltsrechtlicher Ermächtigungen bis 10.000 Euro zu entscheiden. Die Zustimmung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt.

§ 5

(1) Die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets sind mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen und der Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen sowie Sonderposten gegenseitig deckungsfähig.
(2) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig, soweit der Haushaltsplan keine Einschränkungen ausweist.

(3) Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen eines Budgets berechtigen vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bürgermeister zur Leistung von Mehraufwendungen und den dazugehörigen Auszahlungen innerhalb eines Budgets. Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen aus der Erstattung von Personalaufwendungen können nur für Personalmehraufwendungen und den dazugehörigen Mehrauszahlungen verwendet werden.

(4) Gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden unter vorbenannten Bewirtschaftungsregeln folgende Teilpläne zu einem Budget verbunden:

a) Alle Teilpläne[1] bilden jeweils ein Budget.
b) Alle Teilpläne eines Produktbereiches[2] bilden zudem jeweils ein übergeordnetes Budget.

(5) Die Befugnis zur Inanspruchnahme der haushaltsrechtlichen Ermächtigungen sowie die Verpflichtung zur rechtzeitigen und vollständigen Erhebung der Erträge und Einzahlungen wird für die Budgets auf die in der Produktübersicht ausgebrachten Produkt-/Budgetverantwortlichen für die jeweiligen Produkte übertragen.

(6) Zur Bewirtschaftung der übergeordneten Budgets wird ermächtigt für den

Produktbereich 1 „Zentrale Verwaltung“: Bürgermeister/Bürgermeisterin
Produktbereich 2 „Schule und Kultur“: Fachbereichsleitung Strategische Steuerung
Produktbereich 3 „Soziales und Jugend“: Fachbereichsleitung Strategische Steuerung
Produktbereich 4 „Gesundheit und Sport“: Fachbereichsleitung Strategische Steuerung

Produktbereich 5 „Bauen und Wohnen“: Fachbereichsleitung Bauen, Technik, Umwelt
Produktbereich 6 „Allgemeine Finanzwirtschaft“: Fachbereichsleitung Finanzen.
Die teilplanübergreifende Bewirtschaftung setzt das Einverständnis der betroffenen Teilplan-Budgetverantwortlichen voraus.

Wird während der Rechtskraft dieser Haushaltssatzung ein Wechsel in einer Fachbereichsleitung des Amtes vollzogen, geht die Budgetverantwortung auf den neuen Stelleninhaber über.

Ellerbek, den 13.12.2024   

Gemeinde Ellerbek
Der Bürgermeister

gez. Seebold



[1] Zu einem Teilplan gehören diejenigen Produkte, die mit denselben ersten drei Ziffern anfangen.

[2] Zu einem Produktbereich gehören alle Teilpläne, die mit derselben ersten Ziffer beginnen.

17.12.2024