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1. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Ellerbek über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bür-gern der Gemeinde Ellerbek (Entschädigungssatzung) vom 31.03.2008 16.12.2024 


1. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Ellerbek über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Ellerbek (Entschädigungssatzung) vom 31.03.2008

Aufgrund der §§ 4 Abs.1, S.1 und 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der derzeit gültigen Fassung und der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (EntschVO) in der derzeit gültigen Fassung sowie der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (EntschVOfF) in der derzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Ellerbek am 12.12.2024 folgende 1. Nachtragssatzungsatzung zur Sat-zung der Gemeinde Ellerbek über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Ellerbek (Entschädigungssatzung) erlassen:

Artikel I


Die Satzung der Gemeinde Ellerbek über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Eh-renbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Ellerbek (Entschädigungssatzung) vom 12.09.2013 wird wie folgt geändert:

Der § 5 Gemeindewehrführung erhält folgende Fassung:

§ 5
Freiwillige Feuerwehren

(1) Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer erhält eine Aufwandsent-schädigung in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF).
(2) Die stellvertretende Wehrführerin oder der stellvertretende Wehführer erhält eine Auf-wandsentschädigung in Höhe von 50 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF).
(3) Die Gerätewartinnen oder die Gerätewarte erhalten nach Maßgabe der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtwehren (EntschRichtl-fF) eine monatliche Aufwandsentschädigung für die Wartung und Pflege von Fahrzeugen in Höhe von 33,33 % der Regelsätze der Richtlinie. Die Atemschutzgerätewar-tin oder die Atemschutzgerätewarte erhalten nach Maßgabe der Richtlinien über die Ent-schädigung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtwehren (Entsch-Richtl-fF) eine monatliche Aufwandsentschädigung für die Wartung und Pflege von Fahrzeugen in Höhe von 16,67 % der Regelsätze der Richtlinie.
(4) Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart erhält eine monatliche Aus-lagenpauschale nach Maßgabe der EntschRichtl-fF in Höhe des Höchstsatzes der Richtlinie. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter erhält eine monatliche Auslagenpauschale in Höhe von 50 % des Höchstsatzes der Jugendfeuerwehrwartin, des Jugendfeuerwehrwartes.

(5) Eine Entschädigung im Vertretungsfall gem. § 2 Abs. 5 der EntschVOfF wird nicht gewährt.

(6) Die Kameradinnen und Kameraden erhalten für Ihre Einsätze im Rahmen von Feuersicherheitswachen eine Entschädigung nach Maßgabe der EntschRichtl-fF in Höhe des Höchstsatzes der Richtlinie.


Artikel II

Die 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Ellerbek, den 16.12.2024

Gemeinde Ellerbek
Der Bürgermeister
gez. Seebold

Aufgrund der §§ 4 Abs.1, S.1 und 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der derzeit gültigen Fassung und der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (EntschVO) in der derzeit gültigen Fassung sowie der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (EntschVOfF) in der derzeit gültigen Fassung  wird nach  Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Ellerbek am 12.12.2024 folgende 1. Nachtragssatzungsatzung zur Satzung der Gemeinde Ellerbek über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Ellerbek (Entschädigungssatzung) erlassen:

 

Artikel I

 

 

Die Satzung der Gemeinde Ellerbek über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Ellerbek (Entschädigungssatzung) vom 12.09.2013 wird wie folgt geändert:

 

Der § 5 Gemeindewehrführung erhält folgende Fassung:

 

§ 5
Freiwillige Feuerwehren

 

(1) Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF).

(2) Die stellvertretende Wehrführerin oder der stellvertretende Wehführer erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF).

(3) Die Gerätewartinnen oder die Gerätewarte erhalten nach Maßgabe der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtwehren (EntschRichtl-fF) eine monatliche Aufwandsentschädigung für die Wartung und Pflege von Fahrzeugen in Höhe von 33,33 % der Regelsätze der Richtlinie. Die Atemschutzgerätewartin oder die Atemschutzgerätewarte erhalten nach Maßgabe der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtwehren (EntschRichtl-fF) eine monatliche Aufwandsentschädigung für die Wartung und Pflege von Fahrzeugen in Höhe von 16,67 % der Regelsätze der Richtlinie.

(4) Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart erhält eine monatliche Auslagenpauschale nach Maßgabe der EntschRichtl-fF in Höhe des Höchstsatzes der Richtlinie. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter erhält eine monatliche Auslagenpauschale in Höhe von 50 % des Höchstsatzes der Jugendfeuerwehrwartin, des Jugendfeuerwehrwartes.

 

(5) Eine Entschädigung im Vertretungsfall gem. § 2 Abs. 5 der EntschVOfF wird nicht gewährt.

 

(6) Die Kameradinnen und Kameraden erhalten für Ihre Einsätze im Rahmen von Feuersicherheitswachen eine Entschädigung nach Maßgabe der EntschRichtl-fF in Höhe des Höchstsatzes der Richtlinie.

 

 

Artikel II

 

Die 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

Ellerbek, den 16.12.2024

 

Gemeinde Ellerbek

Der Bürgermeister

gez. Seebold

16.12.2024