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Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer der Gemeinde Tangstedt (Hebesatzsatzung) 13.12.2024 


Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer der Gemeinde Tangstedt (Hebesatzsatzung)

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 sowie der §§ 1 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973, der §§ 1 und 16 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Tangstedt vom 05.12.2024 folgende Satzung erlassen:

§1 Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Tangstedt erhebt auf den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und von den Gewerbetreibenden eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2 Realsteuerhebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

(1) Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf       459 %

b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf                                                       388 %

(2) für die Gewerbesteuer auf                                                                        340 %

    § 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft.

Rellingen, den 11.12.2024

Gemeinde Tangstedt
Die Bürgermeisterin


gez. Krohn

13.12.2024