Öffentliche Bekanntmachungen
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2. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Tangstedt über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bür-gern der Gemeinde Tangstedt (Entschädigungssatzung) vom 28.10.2010 12.12.2024
2. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Tangstedt über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Tangstedt (Entschädigungssatzung) vom 28.10.2010
Aufgrund der §§ 4 Abs.1, S.1 und 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der derzeit gültigen Fassung und der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (EntschVO) in der derzeit gültigen Fassung sowie der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (EntschVOfF) in der derzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Tangstedt 05.12.2024 folgende 2. Nachtragssatzungsatzung zur Satzung über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Tangstedt (Entschädigungssatzung) erlassen:
Artikel I
Die Satzung über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Tangstedt (Entschädigungssatzung) vom 28.10.2010 wird wie folgt geändert:
1.) Der § 7 Freiwillige Feuerwehr Abs. (4) erhält folgende Fassung:
(4) Die Gerätewartin I oder der Gerätewart I erhält nach Maßgabe der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtwähren (EntschRichtl-fF) eine monatliche Aufwandsentschädigung für die Wartung und Pflege von Fahrzeugen in Höhe der Regelsätze der Richtlinie.
Die Gerätewartin II oder der Gerätewart II erhält nach Maßgabe der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtwähren (EntschRichtl-fF) eine monatliche Aufwandsentschädigung für die Wartung und Pflege von Geräten in gleicher Höhe der Regelsätze der Gerätewartin I oder des Gerätewartes I.
Die Atemschutzgerätewartin oder der Atemschutzgerätewart erhält nach Maßgabe der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtwähren (EntschRichtl-fF) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von
50 % der Regelsätze der Gerätewartin I oder des Gerätewartes I.
2.) Der § 7 Freiwillige Feuerwehr Abs. (5) erhält folgende Fassung:
(5) Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart erhält eine monatliche Auslagenpauschale nach Maßgabe der EntschRichtl-fF in Höhe des Höchstsatzes der Richtlinie. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter erhält eine monatliche Auslagenpauschale in Höhe von 75 % des Höchstsatzes der Jugendfeuerwehrwartin, des Jugendfeuerwehrwartes.
3.) In § 6 wird folgender Abs. (2) eingefügt, der darauffolgende Absatz verschiebt sich entsprechend:
(2) Sind die in Absatz 1 genannten Personen Kameradinnen oder Kammeraden der Freiwil-ligen Feuerwehr und selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstan-denen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach bil-ligem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 50,00 €.
Artikel II
Die 2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Tangstedt, den 10.12.2024
Gemeinde Tangstedt
Die Bürgermeisterin
Krohn