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1. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Tangstedt über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bür-gern der Gemeinde Tangstedt (Entschädigungssatzung) vom 28.10.2010 12.12.2024 


1. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Tangstedt über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Tangstedt (Entschädigungssatzung) vom 28.10.2010

Aufgrund der §§ 4 Abs.1, S.1 und 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der derzeit gültigen Fassung und der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (EntschVO) in der derzeit gültigen Fassung sowie der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (EntschVOfF) in der derzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Tangstedt am 05.12.2024 folgende 1. Nachtragssatzungsatzung zur Satzung der Gemeinde Tangstedt über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehren-beamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Tangstedt (Entschädigungssatzung) erlassen:

Artikel I


Die Satzung der Gemeinde Tangstedt über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Eh-renbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Tangstedt (Entschädigungssatzung) vom 28.10.2010 wird wie folgt geändert:

Der § 7 Freiwillige Feuerwehr erhält folgende Fassung:

(1) Die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretung erhalten nach Maßgabe der Ent-schVOfF eine Aufwandsentschädigung in Höhe des jeweiligen Höchstbetrages der Verord-nung.

(2) Mit der Ersteinkleidung wird der Gemeindewehrführung und ihrer Stellvertretung bei der erstmaligen Berufung in das Ehrenamt Dienstkleidung im erforderlichen Umfang zur Verfü-gung gestellt. In angemessenen Zeitabständen und erforderlichem Umfang wird ihnen kos-tenloser Ersatz für ihre Dienstkleidung geleistet.

(3) Die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretung erhalten nach Maßgabe der Ent-schVOfF eine monatliche Abnutzungs- und Reinigungspauschale in Höhe des jeweiligen Höchstbetrags der Verordnung.

(4) Die Gerätewartinnen oder die Gerätewarte erhalten nach Maßgabe der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtwähren (EntschRichtl-fF) eine monatliche Aufwandsentschädigung für die Wartung und Pflege von Fahrzeugen in Höhe der Regelsätze der Richtlinie.

(5) Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart erhält eine monatliche Aus-lagenpauschale nach Maßgabe der EntschRichtl-fF in Höhe des Höchstsatzes der Richtli-nie. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter erhält eine monatliche Auslagenpauschale in Höhe von 50 % des Höchstsatzes der Jugendfeuerwehrwartin, des Jugendfeuerwehrwar-tes.

(6) Eine Entschädigung im Vertretungsfall gem. § 2 Abs. 5 der EntschVOfF wird nicht ge-währt.

(7) Die Kameradinnen und Kameraden erhalten für Ihre Einsätze im Rahmen von Feuersi-cherheitswachen eine Entschädigung nach Maßgabe der EntschRichtl-fF in Höhe des Höchstsatzes der Richtlinie.

Artikel II

Die 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Tangstedt, den 10.12.2024

Gemeinde Tangstedt
Die Bürgermeisterin


Krohn

12.12.2024