Öffentliche Bekanntmachungen
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2. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Prisdorf über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Prisdorf (Entschädigungssatzung) vom 26.09.2003 12.12.2024
2. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Prisdorf über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Prisdorf (Entschädigungssatzung) vom 26.09.2003
Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 und 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der derzeit gültigen Fassung und der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (EntschVO) in der derzeit gültigen Fassung sowie der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretun-gen (EntschVOfF) in der derzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Prisdorf am 26.11.2024 folgende 1. Nachtragssatzungsatzung zur Satzung über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich täti-gen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Prisdorf (Entschädigungssatzung) erlassen:
Artikel I
Die Satzung der Gemeinde Prisdorf über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Prisdorf (Entschädigungssatzung) vom 26.09.2003 wird wie folgt geändert:
Der § 10 Freiwillige Feuerwehr erhält folgende Fassung:
(1) Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer erhält eine Aufwandsent-schädigung in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuer-wehren (EntschVOfF). Ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF).
(2) Bei der erstmaligen Berufung in das Ehrenamt wird der Gemeindewehrführerin oder dem Gemeindewehrführer und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter Dienstkleidung im erforderlichen Umfang zur Verfügung gestellt. In angemessenen Zeitab-ständen und erforderlichem Umfang wird ihnen kostenloser Ersatz für ihre Dienstkleidung geleistet. Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihr oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhält eine monatliche Abnutzungs- und Rei-nigungspauschale in Höhe des Höchstbetrages der Verordnung (EntschVOfF).
(3) Die Gerätewartinnen oder die Gerätewarte erhalten nach Maßgabe der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtwehren (EntschRichtl-fF) eine monatliche Aufwandsentschädigung für die Wartung und Pflege von Fahrzeugen in Höhe 50 % der Regelsätze der Richtlinie.
(4) Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart erhält eine monatliche Aus-lagenpauschale nach Maßgabe der EntschRichtl-fF in Höhe des Höchstsatzes der Richtli-nie. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter erhält eine monatliche Auslagenpauschale in Höhe von 50 % des Höchstsatzes der Jugendfeuerwehrwartin, des Jugendfeuerwehrwar-tes.
(5) Eine Entschädigung im Vertretungsfall gem. § 2 Abs. 5 der EntschVOfF wird nicht ge-währt.
(6) Die Kameradinnen und Kameraden erhalten für Ihre Einsätze im Rahmen von Feuersi-cherheitswachen eine Entschädigung nach Maßgabe der EntschRichtl-fF in Höhe des Höchstsatzes der Richtlinie.
Artikel II
Die 2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Prisdorf, den 10.12.2024
Gemeinde Prisdorf
Der Bürgermeister
Schneider