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Richtlinie der Gemeinde Prisdorf zur Förderung der Kindertagespflege in Prisdorf vom 15.05.2024 27.05.2024 


Richtlinie der Gemeinde Prisdorf zur Förderung der Kindertagespflege in Prisdorf vom 15.05.2024

I.
Gegenstand der Förderung

Die Gemeinde Prisdorf möchte Betreuungslücken für Kinder im Krippenalter schließen sowie den Eltern in der Gemeinde Prisdorf dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung im dörflichen Umfeld besser miteinander zu vereinbaren.

Die Kindertagespflege stellt für dieses Ziel eine vollwertige familienergänzende Maßnahme zur Förderung und Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren dar. Sie besteht gleichrangig neben der Betreuung in Tageseinrichtungen und soll in der Gemeinde Prisdorf an Attraktivität gewinnen.

Die Gemeinde Prisdorf gewährt deshalb im Rahmen dieser Richtlinie Zuschüsse an qualifizierte Tagespflegepersonen, die innerhalb der Gemeinde Prisdorfer Kinder betreuen.

Diese Richtlinie stellt eine nachrangige Ergänzung der „Satzung des Kreises Pinneberg zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege“ sowie der gesetzlichen Grundlagen im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und dem Kindertagesstättengesetz Schleswig-Holstein (KiTaG) dar.

Die in dieser Richtlinie geregelten Zuschüsse sind freiwillige Leistungen der Gemeinde Prisdorf, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die nur im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel der Gemeinde Prisdorf gewährt werden können.

II.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Kindertagespflegepersonen, denen durch den Kreis Pinneberg die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII erteilt wurde und deren angemieteten oder sich im Eigentum befindenden Betreuungsräume auf dem Gebiet der Gemeinde Prisdorf befinden.

III.

Förderungsvoraussetzungen


Voraussetzungen für die Förderung sind:

a)    Nachweis über eine aktuelle Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII,

b)    Nachweis über die Zulassung der Betreuungsräume auf dem Gemeindegebiet durch den Kreis Pinneberg,

c)    Betreuung von Kindern mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Prisdorf, die nicht älter als 3 Jahre und 8 Monate sind.

IV.

Art und Höhe der Förderung

  1.     Startzuschuss

Nach erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit als Kindertagespflegeperson in der Gemeinde Prisdorf kann ein Start-Zuschuss in Höhe von einmalig 1.000,00 EUR beantragt werden.

Wird die Tätigkeit als Tagespflegeperson kürzer als 3 Monate ausgeübt, besteht eine Rückzahlungsverpflichtung in voller Höhe.

  1.    Raumkostenzuschuss

Kindertagespflegepersonen, die in Prisdorf geeignete Räumlichkeiten für die Kindertagespflege nutzen, erhalten auf Antrag einen Raumkostenzuschuss in Höhe von monatlich 100,00 EUR pro betreutem Kind, welches seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde Prisdorf hat.

  1.    Sonderfälle

Soweit ein Förderantrag gestellt wird, der außerhalb der Regelungen dieser Richtlinie liegt, entscheidet der Bürgermeister im Rahmen seiner Amtspflichten über den Antrag unter Beteiligung der zuständigen Gemeindegremien.

V.

Antrags- und Bewilligungsverfahren

Anträge im Sinne dieser Richtlinie sind schriftlich bei der Gemeinde Prisdorf (Amt Pinnau) zu stellen. Die Nachweise der jeweiligen Förderungsvoraussetzungen sind in Kopie beizufügen.

Der Antrag auf Raumkostenzuschuss kann quartalsweise rückwirkend gestellt werden.

VI.

Schlussbestimmungen

Die im Rahmen dieser Richtlinie geförderten Kindertagespflegepersonen haben der Gemeinde jede Änderung der örtlichen und sachlichen Verhältnisse ihrer Tätigkeit als Kindertagespflegeperson umgehend mitzuteilen. Die Unterlassung dieser Mitwirkungspflicht kann zu einer Einstellung der Zuschussgewährung und zu einer Rückzahlungsverpflichtung bereits gezahlter Zuschussbeträge führen.

VII.

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt nach dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 15.05.2024 ab sofort in Kraft.

Prisdorf, den 15.05.2024

Gemeinde Prisdorf
Der Bürgermeister

gez. Schneider

(Schneider)

27.05.2024