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Satzung der Gemeinde Ellerbek zur Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates 06.05.2024 


Satzung der Gemeinde Ellerbek zur Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 47d, 47e und 47f der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 06.05.2024 folgende Satzung erlassen:

§1 Rechtsstellung

Die Gemeinde Ellerbek bildet einen Kinder- und Jugendbeirat. Er wird alle 2 Jahre von den wahlberechtigten Kindern und Jugendlichen gewählt, die ihren ersten Wohnsitz in Ellerbek haben.

§2 Aufgaben

(1)       Aufgabe des Kinder- und Jugendbeirates ist es, die Belange der Kinder und Jugendlichen der Gemeinde Ellerbek wahrzunehmen. Ziel ist es, die Gemeinde-vertretung sowie ihre Ausschüsse in allen die Kinder und Jugendlichen betreffenden Fragen und Angelegenheiten zu beraten.

(2)       Der Kinder- und Jugendbeirat kann von sich aus Wünsche, Anregungen und Anträge an die gemeindlichen Gremien herantragen.

(3)       Er kann an den öffentlichen Sitzungen der Fachausschüsse und der Gemeindevertretung teilnehmen und sich zu allen öffentlichen Tagesordnungspunkten äußern, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren.

(4)       Der Kinder- und Jugendbeirat erhält Einladungen zu den Sitzungen des Bau- und Umweltausschusses, des Schul- und Sportausschusses und des Finanzausschusses. Die Unterlagen (Vorlagen und Niederschriften) sind im Ratsinformationssystem auf der Internetseite des Amtes Pinnau einsehbar. Der Zugriff beschränkt sich auf Angelegenheiten, die öffentlich behandelt werden.

§ 3 Zusammensetzung und Bildung

(1)       Der Kinder- und Jugendbeirat besteht aus sieben bis neun gewählte Vertreterinnen und Vertretern.

(2)       Im Kinder- und Jugendbeirat sollen zwei bis drei Mitglieder in der Altersgruppe von 12 - 13 Jahren, der Altersgruppe von 14 - 15 Jahren und der Altersgruppe von 16 — 20 Jahren vertreten sein.

(3)       Jedes Geschlecht sollte zu mindestens mit einem Drittel im Kinder- und Jugend-beirat vertreten sein.

(4)       Im Kinder- und Jugendbeirat soll je 1 Vertreter der in der Gemeinde vorhandenen Jugendorganisationen vertreten sein.

(5)       In den Kinder- und Jugendbeirat können alle Kinder und Jugendlichen gewählt werden, die der Gemeinde Ellerbek ihren 1. Wohnsitz haben und das 12. Lebensjahr vollendet und das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(6)       Die Mitgliedschaft im Beirat endet mit Ausnahme der Bestimmungen unter § 3 mit Ablauf der Amtszeit, für die ein Beiratsmitglied gewählt wurde.

(7)       Wer dreimal den Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates unentschuldigt fern-bleibt, kann durch Mehrheitsbeschluss durch die Person ersetzt werden, die bei der Wahl die nächstmeisten Stimmen erhalten hat.

(8)       Der Kinder- und Jugendbeirat kann auf Antrag mit der Zustimmung von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Zahl der Beiratsmitglieder seine Auflösung und Neuwahlen beschließen.

§ 4 Wahl

(1)       Die Wahl wird frei, geheim und unmittelbar durchgeführt.

(2)       Wahlberechtigt sind alle Ellerbeker Kinder und Jugendlichen ab dem 12. Lebensjahr bis einschließlich dem vollendeten 20. Lebensjahr.

(3)       Die Wahlmodalitäten werden in einer von der Gemeindevertretung der Gemeinde Ellerbek beschlossenen Wahlordnung geregelt.

§ 5 Ämter

(1)       Der Kinder- und Jugendbeirat wählt in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte

- wenn möglich zwei gleichberechtigte Vorsitzende sowie zwei Stellvertreter jeweils unterschiedlichen Geschlechts

- einen Kassenwart sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter

- einen Schriftführer bzw. eine Schriftführerin sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.

Eine Mehrfachwahl ist möglich.

(2)       Die Vorsitzenden vertreten den Kinder- und Jugendbeirat gegenüber den gemeindlichen Gremien.

§ 6 Einberufung

(1)       Der Kinder- und Jugendbeirat tritt 4- bis 6-mal pro Jahr zusammen. Der Termin für die nächste Sitzung kann in der vorhergehenden Sitzung beschlossen werden.

(2)       Der Kinder- und Jugendbeirat wird zu seiner konstituierenden Sitzung vom Vorsitzenden des Schul- und Sozialausschusses der Gemeinde Ellerbek, im Übrigen durch seine Vorsitzenden einberufen.

(3)       Der Kinder- und Jugendbeirat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 5 Mitglieder des Beirates dies unter Angabe der Beratungsgegenstände verlangen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 7 Tage.

§7 Sitzungen

(1)       Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates sind öffentlich. Auf sie ist durch öffentlichen Aushang aufmerksam zu machen.

Einladungen sind auch dem Bürgermeister, den Vorsitzenden des Schul- und Sportausschusses, des Bau- und Umweltausschusses und des Finanzausschusses zu übersenden.

(2)       Erwachsene vom vollendeten 18. Lebensjahr an haben ohne ausdrückliche Worterteilung kein Rederecht, sofern sie nicht dem Beirat angehören.

(3)       Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Beschlüsse aufzuzeichnen sind. Die Niederschrift ist von mindestens einem Vorsitzenden und dem Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Beirates vor der nächsten Sitzung zuzuleiten. Die Durchführung der Verwaltungsarbeit obliegt dem Beirat.

Niederschriften über die Sitzungen sind weiterhin dem Bürgermeister und dem Vorsitzenden des Schul- und Sportausschusses zu übersenden.

(4)       Der Kinder- und Jugendbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder wesend sind.

(5)       Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6)       Die gemeindlichen Selbstverwaltungsgremien sind nicht an die Beschlüsse des Kinder- und Jugendbeirates gebunden.

(7)       Die Beschlüsse müssen von den Vorsitzenden objektiv in den gemeindlichen Gremien vertreten werden.

(8)       Die Vorsitzenden üben das Hausrecht aus.

§ 8 Kooperation mit der Gemeindeverwaltung

(1)       Die Gemeindeverwaltung ist zuständig für die Beratung des Kinder- und Jugendbeirates.

Hierzu zählen insbesondere:

•           Durchführung der Wahlen

•           Informationen über gemeindliche Angelegenheiten, die die Belange der Kinder und Jugendlichen berühren

•           Ausführung der Beschlüsse des Kinder— und Jugendbeirates

•           Unterstützung in der Öffentlichkeitsarbeit und Information über Fortbildungsangebote

(2)       Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erhält der Kinder- und Jugendbeirat auf Antrag Geschäftskosten im Rahmen der von der Gemeinde Ellerbek bereitgestellten Haushaltsmittel.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1)       Soweit nichts anderes bestimmt, sind im Übrigen die Vorschriften der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein und die für die Gemeindevertretung Ellerbek und ihre Fachausschüsse geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(2)       Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit des Kinder- und Jugendbeirates sowie der einfachen Mehrheit der Gemeindevertretung Ellerbek.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Ellerbek, den 06.05.2024

Gemeinde Ellerbek

Der Bürgermeister

gez. Seebold

(Seebold)

06.05.2024