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Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) der Gemeinde Ellerbek vom 29.04.2024 06.05.2024
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) der Gemeinde Ellerbek vom 29.04.2024
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) der Gemeinde Ellerbek vom 29.04.2024
Aufgrund von § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) und des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein (GO), beide in der jeweils geltenden Fassung, hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 25.04.2024 folgende Erschließungsbeitragssatzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Erhebung von Erschließungsbeiträgen
§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen
§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
§ 4 Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
§ 5 Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands
§ 6 Kostenspaltung
§ 7 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
§ 8 Immissionsschutzanlagen
§ 9 Vorausleistungen
§ 10 Ablösung des Erschließungsbeitrages
§ 11 Datenverarbeitung
§ 12 Inkrafttreten
§ 1 Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Die Gemeinde erhebt Erschließungsbeiträge nach den Bestimmungen der §§ 127 ff. des Baugesetzbuchs und dieser Satzung.
§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für:
1. zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze mit einer Breite bis zu 14 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 8 m, wenn sie nur einseitig anbaubar sind,
2. zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung beidseitig zulässig ist, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung nur einseitig zulässig ist,
3. mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,
4. Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 21 m,
5. Parkflächen,
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1, 2 und 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
b) die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1, 2 und 4, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke,
6. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m,
b) die nicht Bestandteil von Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.
(2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die in Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.
Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.
Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Aufwendungen für die Herstellung von Anlagen, die sowohl der Straßen-, als
auch der Grundstücksentwässerung dienen, sind im Verhältnis der Kosten selbständiger Anlagen aufzuteilen. Aufwendungen für Anlagen, die ausschließlich der Straßenentwässerung dienen, insbesondere Abläufe, Trummen und Zuleitungen zum Straßenkanal, sind in vollem Umfang dem Erschließungsaufwand hinzuzurechnen.
§ 4 Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Die Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.
§ 5 Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands
(1) Der nach §§ 2 und 3 ermittelte beitragsfähige und gemäß § 4 reduzierte umzulegende Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche i. S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch oder eines Gebietes, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht.
(3) Als Grundstücksfläche i. S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken, die nicht von Abs. 2 erfasst sind, und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder eine vergleichbare Nutzung nicht festsetzt,
a) soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Flächen zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegmäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt,
b) soweit Grundstücke nicht angrenzen, die Fläche zwischen dem der Erschließungsanlage nächsten Punkt, und einer im Abstand von 40 m verlaufenden Linie, die im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz verläuft.
c) Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Buchstabe a) oder Buchstabe b), so verschiebt sich die Linie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.
(4) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche (Abs. 2 oder 3) vervielfacht mit
a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen,
e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen,
f) 0,5 bei Friedhofsgrundstücken, auch wenn sie mit einer Kirche oder Kapelle bebaut sind,
g) 0,5 bei Sportplätzen,
h) 0,5 bei Dauerkleingärten, Freibädern und anderen Grundstücken, die in einer der baulichen, gewerblichen oder industriellen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können.
(5) Für Grundstücke in den Fällen des Abs. 2 ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse
wie folgt:
a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, gilt die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse.
b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt die Baumassenzahl geteilt durch 2,3 als Zahl der Vollgeschosse, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet werden.
c) Ist nur die zulässige Höhe von baulichen Anlagen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,3 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet werden. Bei Gebäuden gilt die Traufhöhe als zulässige Höhe der baulichen Anlage.
d) Bei Kirchengrundstücken wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.
e) Garagengeschosse gelten als Vollgeschosse. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, wird mindestens ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.
Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird.
(6) Für Grundstücke oder Grundstücksteile in den Fällen des Abs. 3 ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:
a) Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.
b) Bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken zulässigen Vollgeschosse.
c) Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.
d) Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird die Zahl der vorhandenen Garagengeschosse, mindestens ein Vollgeschoss, zugrunde gelegt.
e) Bei Kirchengrundstücken wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.
Vollgeschosse i.S. der vorstehenden Regelungen sind nur Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung. Ergibt sich aufgrund alter Bausubstanz, dass kein Geschoss die Voraussetzungen der Landesbauordnung für ein Vollgeschoss erfüllt, wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.
(7) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die nach Abs. 2 bis 6 ermittelten Flächen um 30 v. H. erhöht:
a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Ausstellungsgebiet (gebietsbezogener Artzuschlag);
b) bei Grundstücken in anderen Gebieten, die überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (grundstücksbezogener Artzuschlag);
Grundstücke in den unter dem Buchstaben b) bezeichneten Gebieten werden überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z. B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden) genutzt, wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.
(8) Abs. 7 gilt nicht für durch selbständige Grünanlagen erschlossene Grundstücke.
(9) Für überwiegend Wohnzwecken dienende Grundstücke, die von mehr als einer vollständig in der Baulast der Gemeinde stehenden Erschließungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche nach § 5 Abs. 2 oder die Grundstücksfläche nach § 5 Abs. 3 bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für jede Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen.
§ 6 Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
1. Grunderwerb,
2. Freilegung,
3. Fahrbahnen,
4. Radwege – zusammen oder einzeln -,
5. Gehwege – zusammen oder einzeln -,
6. unselbständige Parkflächen,
7. unselbständige Grünanlagen,
8. Mischflächen,
9. Entwässerungseinrichtungen,
10. Beleuchtungseinrichtungen
gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.
Mischflächen i.S. von Ziffer 8 sind solche Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen der in den Ziffern 3 – 7 genannten Teileinrichtungen miteinander kombinieren und auf denen ganz oder teilweise auf eine Funktionstrennung verzichtet ist.
§ 7 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn
a) ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen,
b) bei Straßen, Wegen und Plätzen mindestens einseitige Gehwege mit Abgrenzung gegenüber der Fahrbahn bestehen,
c) die flächenmäßigen Bestandteile dem Bauprogramm entsprechen und
d) sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen.
(2) Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn
a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster aufweisen, die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher oder neuzeitlich ökologischer Bauweise bestehen,
b) unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen, die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher oder neuzeitlich ökologischer Bauweise bestehen;
c) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind,
d) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind.
(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.
§ 8 Immissionsschutzanlagen
Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden Art, Umfang, Merkmale der endgültigen Herstellung sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands durch Satzung im Einzelfall abweichend geregelt.
§ 9 Vorausleistungen
Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben.
§ 10 Ablösung des Erschließungsbeitrages
Der Erschließungsbeitrag kann vor Entstehung der sachlichen Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.
§ 11 Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen nach dieser Satzung werden folgende personenbezogenen Daten gem. Art 6 Abs. 1 Buchstabe e) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz S.-H. (LDSG) erhoben und verarbeitet:
a) Namen, Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstand und Kontoverbindung
b) Namen und Anschrift eines evtl. Handlungs- und Zustellungsbevollmächtigten
Neben diesen Daten werden die zur Abrechnung der Beiträge erforderlichen Daten erhoben und verarbeitet.
Daten dürfen erhoben werden durch Mitteilung oder Übermittlung von:
- Einwohnermeldeämtern;
- Daten, die aus der Prüfung eines gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach §§ 24 bis 29 BauGB und § 3 WoBauErlG der Gemeinde bekannt geworden sind;
- unteren Bauaufsichtsbehörden;
- Gewerberegistern, Kammerregistern und aus dem Handelsregister;
- Grundbuchamt;
- Katasteramt
Soweit zur Veranlagung zu Beiträgen nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden.
(2) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Beitragspflichtigen und von Daten, die nach Abs. 1 anfallen, ein Verzeichnis mit den für die Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(3) Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt.am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Ellerbek vom 28.06.2012 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Ellerbek, den 29.04.2024
Gemeinde Ellerbek
Der Bürgermeister
gez. Seebold
Rellingen, den 06.05.2024
Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher
gez. Kähler