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Amt Pinnau Metropolregion Hamburg
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Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie alle öffentlichen Bekanntmachungen des Amtes Pinnau und der amtsangehörigen Gemeinden. Wählen Sie dazu bitte die entsprechende Kategorie.





Hauptsatzung der Gemeinde Kummerfeld 08.01.2024 


Hauptsatzung der Gemeinde Kummerfeld

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 14.12.2023 mit Genehmigung der Landrätin des Kreises Pinneberg folgende Hauptsatzung für die Kummerfeld erlassen:

§ 1 Wappen, Flagge, Siegel

(zu beachten: § 12 GO)

(1)  Das Gemeindewappen ist durch einen erhöhten, schräglinken silbernen Wellenbalken von Blau und Rot geteilt. Es zeigt oben eine goldene Getreideähre neben einer goldenen Eichel, unten einen auf einem silbernen Stein sitzenden, links gewendeten silbernen Wolf mit geöffnetem Fang.

(2)  Die Gemeindeflagge ist durch einen erhöhten, schräglinken silbernen Wellenbalken von Blau und Rot geteilt. Es zeigt oben eine goldene Getreideähre neben einer goldenen Eichel, unten einen auf einem silbernen Stein sitzenden, links gewendeten silbernen Wolf mit geöffnetem Fang in flaggengerechter Tingierung.

(3)  Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift: "Gemeinde Kummerfeld, Kreis Pinneberg".

(4)  Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

 

§ 2 Bürgermeisterin oder Bürgermeister

(zu beachten: §§ 16a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 50, 51, 76, 82, 84 GO)

(1)  Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2)  Sie oder er entscheidet ferner über

  1. Die Einstellung von Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 2
  2. Stundungen bis zu einem Betrag von 5.000,00 EUR
  3. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 5000,00 EUR nicht überschritten wird,
  4. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 2.500,00 EUR nicht überschritten wird,  
  5. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes ei- nen Betrag von 15.000,00 EUR nicht übersteigt,
  6. Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit die die Gesamtbelastung aus dem Leasing- Vertrag 18.000 EUR nicht übersteigt,
  7. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögens- gegenstandes oder die Belastung einen Wert von 25.000,00 EUR nicht übersteigt,
  8. Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 25.000,00 EUR,
  9. Annahme von Erbschaften bis zu einem Wert von 25.000,00 EUR,
  10. Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der jährliche Miet- oder Pachtzins insgesamt einen Wert von 10.000,00 EUR nicht übersteigt.
  11. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 15.000,00 EUR,
  12. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 7.500,00 EUR,
  13. Gewährung von Zuschüssen und Zuwendungen bis zu einem Wert von 5.000,00 EUR,
  14. Gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 Bau GB in Verbindung mit § 33 und § 34 BauGB. Der Bürgermeister hat die Befugnis, die Entscheidung im Einzelfall auf den zuständigen Ausschuss zu übertragen.

§ 3 Ständige Ausschüsse

(zu beachten: § 16a, 45, 46, 92 Abs. 5 GO)

(1)  Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

Finanzausschuss

Zusammensetzung:

9 Mitglieder

mindestens 5 Gemeindevertreter/innen Aufgabengebiet:

Finanzwesen, Grundstücksangelegenheiten, Steuern und Abgaben, Satzungsvorbereitungen, Personalangelegenheiten, Feuerlöschwesen, Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen für die Erhaltung von Reetdächern, Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen für die Gebäudeausstattung mit Regenwassernutzungsanlagen.


Bau- und Wege- und Umweltausschuss

Zusammensetzung:

9 Mitglieder

mindestens 5 Gemeindevertreter/innen

Aufgabengebiet:

Bau- und Wegewesen, Entscheidung über gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB i.V.m. § 31 BauGB und § 35 BauGB, Siedlungswesen, Bauleitplanung, Landschaftspflege, Umweltschutz, Landschaftsschutz und Naturschutz.

Sozial-, Kultur- und Sportausschuss

Zusammensetzung:

9 Mitglieder

davon mindestens 5 Gemeindevertreter/innen

Aufgabenbereich:

Förderung und Pflege des Sports, der Kultur und des Gemeinschaftswesens, Jugendpflege, Sozial- und Fürsorgewesen, Kindergartenangelegenheiten.

Ausschuss zur Prüfung des Jahresabschlusses

Zusammensetzung:

3 Mitglieder/ mindestens 2 Gemeindevertreter/innen

Aufgabengebiet:

Prüfung des Jahresabschlusses

In die Ausschüsse können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und -vertreter im Ausschuss nicht erreichen.

(2)  Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonders gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

(3)  Jede Fraktion kann für jeden Ausschuss bis zu 3 stellvertretende Ausschussmitglieder vorschlagen. Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.

Das stellvertretende Ausschussmitglied wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder ein auf Vorschlag seiner Fraktion gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist. Mehrere stellvertretende Ausschussmitglieder einer Fraktion vertreten in der Reihenfolge, in der sie zur Wahl vorgeschlagen worden sind.

(4)  Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen.

Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO einschließlich deren Stellvertretenden, können in die Ausschüsse auch zur Gemeindevertretung wählbare Bürger entsandt werden.

(5) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindevertretung übertragen. Weiterhin wird den Ausschüssen nach § 45 Abs. 2 GO in ihrem Zuständigkeitsbereich die Entscheidung über Maßnahmen (Auftragsvergabe) bis zu einem Wert von 30.000,00 EUR übertragen.

§ 3a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt
(zu beachten: § 35a GO)

(1) Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Gemeindevertreterinnen und -vertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Gemeindevertretung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden.

(2) Sitzungen der Ausschüsse und der Beiräte können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.

(3) In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs

nach § 40 Absatz 2 GO durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Die Gemeinde entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im

Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.

(5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.

§ 4 Aufgaben der Gemeindevertretung

(zu beachten: §§ 27, 28 GO)

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder auf ständige
Ausschüsse übertragen hat.

§ 5 Einwohnerversammlung

(zu beachten: § 16 b GO)

(1)  Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.

(2)  Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 50 v.H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

(3)  Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit auf bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

(4)  Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vor- schläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 v.H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

(5)  Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

  1. Die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
  2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
  3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
  4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Protokoll-

führerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

(6)  Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächstmöglichen Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

§ 6 Gleichstellungsbeauftragte des Amtes

(zu beachten: § 22a AO)

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Pinnau kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für

nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr

rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung

von Frauen und Männern in der Gemeinde bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

• Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Gemeindevertretung,

• Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, z. B.

auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes, Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Gemeinde,

• Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,

• Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und

Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.

(3) Sie ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(3)  Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden.

§ 7 Verträge mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern

(zu beachten: § 29 GO)

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern, Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, die keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des geltenden Vergaberechtes zum Gegenstand haben, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 15.000,00 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.500,00 EUR halten.

Verträge, die die Vergabe eines öffentlichen Auftrages zum Gegenstand haben, sind ohne Zustimmung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 25.000,00 EUR bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 4.000,00 EUR im Monat, nicht übersteigt.

Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im

Wege der Verhandlungsvergabe oder im Wege des Direktauftrages, ist der Vertrag

ohne Beteiligung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert

den Betrag von 15.000,00 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 2.500,00 EUR im Monat, nicht übersteigt.

§ 8 Verpflichtungserklärungen

(zu beachten: § 51 GO)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 15.000,000 EUR bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 1.500,00 EUR nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.

§ 9 Veröffentlichungen

(zu beachten: Bekanntmachungsverordnung)

(1)  Satzungen und öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich a) an der Dorfstraße gegenüber der Polizei und

b) an der Bundesstraße (ehemaliges Altenzentrum Kummerfeld) und c) beim Sport- und Freizeitzentrum am Ossenpadd befinden, während der Dauer von 7 Tagen bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit dem letzten Tag der Aushangfrist bewirkt. Der Tag des Anschlages und der Tag der Abnahme, die bei der Aushangfrist nicht mitrechnen, sind auf den ausgehängten Exemplaren mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(2)  Als Serviceleistung wird eine Kopie der Bekanntmachungen über Auslegungen nach dem Baugesetzbuch oder anderer Rechtsvorschriften für den Zeitraum der Auslegung in den Bekanntmachungstafeln ausgehängt, nachdem die Originalbekanntmachung abgehängt wurde.

(3)  Zusätzlich zum Aushang nach Abs. 1 werden Satzungen und öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde ohne rechtliche Wirkung im Internet auf der Homepage des Amtes Pinnau (www.amt-pinnau.de) bereitgestellt. Die Angabe der Internetadresse erfolgt durch einen Daueraushang an den Bekanntmachungstafeln.

(4)  Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(5)  Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1 und 3, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. 

(6)  Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden zusätzlich ins Internet unter der Adresse www.amt-pinnau.de eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes auf www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung zugänglich gemacht.

 § 10 Verarbeitung personenbezogener Daten

(zu beachten: Datenschutz-Grundverordnung, Landesdatenschutzgesetz)

(1) Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder werden

Vom Amt Pinnau zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiterverarbeitet. Dies gilt nicht für die Anschrift.

(2) Darüber hinaus verarbeitet das Amt Pinnau Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen. Eine Übermittlung von Daten an das zuständige Finanzamt findet gemäß der Mitteilungsverordnung in Verbindung mit § 93 a Abgabenordnung statt. Eine darüberhinausgehende Übermittlung an Dritte findet nicht statt.

(3) Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann das Amt Pinnau auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

(4)  Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.

(5)  Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 werden durch das Amt Pinnau in geeigneter Weise veröffentlicht, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Absatz 4 Gemeindeordnung. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 11 Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 11. September 2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 11. Juli 2008, außer Kraft.

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung der Landrätin des Kreises Pinneberg vom 20.12.2023 erteilt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Kummerfeld, den 04.01.2024


Gemeinde Kummerfeld
Die Bürgermeisterin

gez. Koll

08.01.2024