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Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper in der Gemeinde Tangstedt 22.12.2023 


Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper in der Gemeinde Tangstedt

Nach den Vorschriften der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffgesetzes sind die Zuständigkeiten für die Anordnung eines Abbrennverbotes geregelt. Somit ist für die Anordnung des Abbrennverbotes der Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörde zuständig.

Da weichgedeckte (insb. reetdachgedeckte) Gebäude aufgrund ihrer Dacheindeckung als besonders brandgefährdet gelten, werden, um Brandgefahren durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern aus Anlass des Jahreswechsels vorzubeugen soweit angeordnet:

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist gemäß § 23 Abs.1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der zurzeit gültigen Fassung verboten.

Das ohnehin in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember jeden Jahres bestehende Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk, z.B.

Raketen, Schwärmer, Doppelschläge) wird für den Bereich der Gemeinde Tangstedt hinsichtlich der Verwendung (Abbrennen) von Feuerwerksraketen in einem Abstand

von 200 m zu weichgedeckten Gebäuden, insbesondere Reetdachhäusern, auch auf

den 31. Dezember und den 01. Januar ausgedehnt.

Andere pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nicht in einem geringeren Abstand als 100 m von weichgedeckten Gebäuden abgebrannt werden.

Es sind insbesondere folgende Gebäude in der Gemeinde Tangstedt von dem Abbrennverbot betroffen:

  • Dorfstraße 19 (Ecke Brunsmoortwiete)
  • Dorfstraße 40
  • Dorfstraße 43 (Reitstall Harald Sellhorn)
  • Dorfstraße 110/112 Hof Ahrens (Ecke Hesterhörn)
  • Dorfstraße 130 (Eberts)
  • Große Twiete 15
  • Hesterhörn 23 a u. b
  • Hesterhörn 44
  • Jacob-Behrmann-Weg 13
  • Kiemoorweg 12
  • Mühlenstraße 101 (Wulfsmühle)
  • Heidehofweg 50

Folgende Zonen für ein absolutes Abbrennverbot für Feuerwerkskörper jeder Art werden angeordnet:

  • Dorfstraße  Einmündung Heidehofweg bis zur Einmündung Eiser
  • Dorfstraße Einmündung Kiemoorweg bis Ortsende Richtung Hasloh (Hausnummer 125)
  • Hesterhörn: Einmündung Dorfstraße bis Haus Nr. 6,
  • Hesterhörn Haus Nr. 19 bis Nr. 43 (zweite Einmündung Eichenstraße) und Haus Nr. 18 bis Nr. 56
  • Jacob-Behrmann-Weg vom Ortsschild bis Haus Nr. 25 / 28
  • Hasloher Weg
  • Kiemoorweg Haus Nr. 1 bis Nr. 17 (bis Einmündung Jacob-Behrmann-Weg)
  • Mühlenstraße 95-101 an der Wulfsmühle
  • Heidehofweg ab Haus Nr. 50

Ich bitte alle Eltern darauf zu achten, dass auch ihre Kinder die Verbote einhalten. Wer Feuerwerkskörper entzündet, ist für daraus entstehende Schäden verantwortlich. Bei Verstößen gegen die Verbote droht eine Geldbuße.

Bezüglich der Anordnung des Abbrennverbotes für Feuerwerksraketen wird die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der zurzeit gültigen Fassung angeordnet.

Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, da bereits zum bevorstehenden Jahreswechsel verhindert werden soll, dass durch das Abbrennen von Feuerwerksraketen Brände verursacht werden. Hierbei überwiegt das Interesse der Eigentümer weichgedeckter Gebäude an einem Schutz vor Brandgefahren gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, Feuerwerksraketen in der Silvesternacht abzubrennen.

Zuwiderhandlungen können gem. § 46 Ziffer 9 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amtsvorsteher des Amtes Pinnau, Hauptstraße 60 in 25462 Rellingen, schriftlich, mündlich zur Niederschrift oder auch elektronisch erhoben werden. Eine Einlegung des Widerspruches per E-Mail entspricht grundsätzlich nicht den geltenden Formvorschriften und wäre daher unzulässig. Der Widerspruch kann in elektronischer Form durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: info@amt-pinnau.sh-kommunen.de-mail.de.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 der Verwaltungs-gerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung hat.

Auf Antrag kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise wiederherstellen oder die Aufhebung der sofortigen Vollziehung anordnen.

Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher

als örtliche Ordnungsbehörde

22.12.2023