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Satzung über die Verleihung der Ehrenbürgerschaft der Gemeinde Borstel-Hohenraden 20.11.2023 


Satzung über die Verleihung der Ehrenbürgerschaft der Gemeinde Borstel-Hohenraden

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein (GO SH) hat die Gemeindevertretung Borstel-Hohenraden in ihrer Sitzung am 28.09.2023 folgende Satzung erlassen:

Präambel:
Die Regelungen in dieser Satzung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Es wird die männliche Sprachform verwendet. Die jeweils weibliche Sprachform gilt somit entsprechend.

§ 1 Verleihung des Ehrenbürgerrechts

(1) Die Gemeinde Borstel-Hohenraden kann Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2) Zum Ehrenbürger kann nur gewählt werden, wer sich um die Borstel-Hohenraden weit über das besondere Maß hinaus verdient gemacht hat. Es muss ein außergewöhnlicher Anlass die Ehrung rechtfertigen. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist eine Auszeichnung von besonderem Rang und kommt daher nur in  Ausnahmefällen in Betracht.

(3) Die für das Ehrenbürgerrecht vorgesehene Person braucht nicht Bürger oder Einwohner der Gemeinde Borstel-Hohenraden zu sein.

(4) Das Ehrenbürgerrecht kann nur lebenden Personen verliehen werden. Es erlischt mit dem Tod des Ehrenbürgers.

§ 2 Rechtsstellung

(1) An die Verleihung der Ehrenbürgerschaft sind folgende Rechte gebunden:

a. Die geehrten Persönlichkeiten tragen den Titel “Ehrenbürger der Gemeinde Borstel-Hohenraden”.

b. Sie werden zu Festveranstaltungen der Gemeinde Borstel-Hohenraden eingeladen und erhalten Ehrenplätze.

(2) Weitere besondere Rechte und Pflichten ergeben sich nicht aus der Verleihung.

§ 3 Verfahren

(1) Berechtigt zur Einreichung von Vorschlägen zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts sind der Bürgermeister und die Fraktionen der Gemeindevertretung.

(2) Über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts entscheidet die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung. Die Entscheidung bedarf der einfachen Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Gemeindevertretung.

(3) Das Ehrenbürgerrecht wird in feierlicher Form in einer öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung oder in einer anderen geeigneten öffentlichen Veranstaltung der Gemeinde Borstel-Hohenraden verliehen. Dem zu Ehrenden wird hierüber eine Ehrenbürgerurkunde ausgehändigt, die vom Bürgermeister und einem seiner Stellvertreter unterzeichnet und mit dem Siegel der Gemeinde Borstel-Hohenraden versehen ist.

§ 4 Aberkennung der Ehrenbürgerschaft

(1) Durch Beschluss der Gemeindevertretung kann das Ehrenbürgerrecht bei Verstoß gegen die demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze aberkannt werden.

(2) Das Ehrenbürgerrecht ist verwirkt, wenn dem Ernannten die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird (§ 45 Strafgesetzbuch).

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Borstel-Hohenraden, den 17.11.2023

Gemeinde Borstel-Hohenraden
Der Bürgermeister

Kähler

20.11.2023