Hilfsnavigation

Volltextsuche

Wappen Borstel-Hohenraden Wappen Ellerbek Wappen Kummerfeld Wappen Prisdorf Wappen Tangstedt
Amt Pinnau Metropolregion Hamburg
Schrift
Kontrast

Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie alle öffentlichen Bekanntmachungen des Amtes Pinnau und der amtsangehörigen Gemeinden. Wählen Sie dazu bitte die entsprechende Kategorie.





Hauptsatzung der Gemeinde Prisdorf, Kreis Pinneberg vom 10.11.2023 10.11.2023 


Hauptsatzung der Gemeinde Prisdorf, Kreis Pinneberg vom 10.11.2023

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 27.09.2023 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Pinneberg folgende Hauptsatzung der Gemeinde Prisdorf erlassen:

§ 1 Wappen, Flagge, Siegel

(zu beachten: § 12 GO)

(1) Das Gemeindewappen zeigt in Wellenschnitt geteilt von Rot und Silber oben eine rote heraldische Rose mit silbernen Kelchblättern und silbernen Butzen neben einem blauen Rad mit acht Speichen, unten das silberne holsteinische Nesselblatt.

(2) Die Gemeindeflagge zeigt auf einem in einen oberen weißen und einen unteren roten Streifen durch Wellenschnitt geteilten Flaggentuch die Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Tingierung.

(3) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Unterschrift: „Gemeinde Prisdorf, Kreis Pinneberg“

(4) Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des
Bürgermeisters.

§ 2 Bürgermeister

(zu beachten: §§ 16a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 50, 51, 76, 82, 84 GO)

(1) Dem Bürgermeister obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.


(2) Er entscheidet ferner über

  1. Die Einstellung von Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 2,
  2. Stundungen bis zu einem Betrag von 5.000,00 EUR
  3. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 5000,00 EUR nicht überschritten wird,
  4. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 2.500,00 EUR nicht überschritten wird,
  5. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 15.000,00 EUR nicht übersteigt,
  6. Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit die Gesamtbelastung 18.000,00 EUR nicht übersteigt,
  7. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögens-gegenstandes oder die Belastung einen Wert von 25.000,00 EUR nicht übersteigt,
  8. Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen im Rahmen der Gemeindeordnung bis zu einem Wert von 25.000,00 EUR,
  9. Annahme von Erbschaften im Rahmen der Gemeindeordnung bis zu einem Wert von 25.000,00 EUR,
  10. Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der jährliche Miet- oder Pachtzins insgesamt einen Wert von 10.000,00 EUR nicht übersteigt,
  11. den Beginn der Durchführung von Ausschreibungen sowie über die Vergabe von Aufträgen nach ordnungsgemäßer Durchführung des Vergabeverfahrens, soweit Haushaltsmittel in ausreichender Höhe bereitgestellt sind.
  12. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 7.500,00 EUR,
  13. Gewährung von Zuschüssen und Zuweisungen bis zu einem Betrag von 15.000,00 EUR, soweit im Einzelfall durch Richtlinien keine andere Regelung getroffen sind,
  14. Gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB in Verbindung mit § 33 und § 34 BauGB. Der Bürgermeister hat die Befugnis, die Entscheidung im Einzelfall auf den zuständigen Ausschuss zu übertragen.

§ 3 Ständige Ausschüsse

(zu beachten: §§ 16a, 45, 46, 92 Abs. 5 GO)


(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

a) Finanzausschuss

Zusammensetzung:

11 Mitglieder, davon mindestens 6 Gemeindevertreter.

Aufgabengebiet:

Finanzwesen, Grundstücksangelegenheiten, Steuern, Hauptsatzung, Geschäftsordnung der Gemeindevertretung, Gewährung von Zuschüssen für die Erhaltung von Reetdächern.

 

b) Umwelt-, Bau- und Wegeausschuss

Zusammensetzung:

11 Mitglieder, davon mindestens 6 Gemeindevertreter.

Aufgabengebiet:

Bau- und Wegewesen, Feuerlöschwesen, Gewässerschutz, Landschaftsschutz und Landschaftsplanung, Entsorgungsangelegenheiten

Entscheidungsbefugnis:

Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 BauGB in Verbindung mit

-       § 31 BauGB (Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes)

-       § 35 BauGB (Vorhaben im Außenbereich)

c) Ausschuss für Soziales, Bildung und Sport

Zusammensetzung:

11 Mitglieder, davon mindestens 6 Gemeindevertreter.



Aufgabengebiet:

Soziales, Bildung und Sport

d) Ausschuss zur Prüfung des Jahresabschlusses

Zusammensetzung:

Je Fraktion ein/e Gemeindevertreter-/in

Aufgabenbereich:

Prüfung des Jahresabschlusses

In den Ausschüssen zu a bis c können neben den Gemeindevertretern auch andere Bürger zu Mitgliedern von Ausschüssen gewählt werden; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreter im Ausschuss nicht erreichen.

(2) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonders gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

(3) Jede Fraktion kann für jeden Ausschuss bis zu 3 stellvertretende Ausschussmitglieder vorschlagen. Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.

Das stellvertretende Ausschussmitglied wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder ein auf Vorschlag seiner Fraktion gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist. Mehrere stellvertretende Ausschussmitglieder einer Fraktion vertreten in der Reihenfolge, in der sie zur Wahl vorgeschlagen worden sind.

(4) Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen.
Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO einschließlich  deren Stellvertretenden, können in die Ausschüsse a bis c auch zur Gemeindevertretung wählbare Bürger entsandt werden.


(5) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindevertretung übertragen.

§ 3a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

(zu beachten: § 35a GO)

(1) Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Gemeindevertreterinnen und -vertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung erschwert oder verhindert, können die notwendigen Sitzungen der Gemeindevertretung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierfür trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung in Abstimmung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.

(2) Sitzungen der Ausschüsse und der Ortsbeiräte können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.

(3) In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 dürfen Wahlen nach § 40 nicht durchgeführt werden.

(4) Die Gemeinde entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Falle der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.

(5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 GO wird durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung der Öffentlichkeit über Internet hergestellt.

§ 4 Aufgaben der Gemeindevertretung

(zu beachten: §§ 27, 28 GO)

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf den Bürgermeister oder ständige Ausschüsse übertragen hat.

§ 5 Einwohnerversammlung

(zu beachten: § 16 b GO)

(1) Der Bürgermeister kann eine Versammlung der Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.

(2) Für die Einwohnerversammlung ist vom Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Bei der Aufstellung der Tagesordnung sind die Fraktionen mit einer Frist von 14 Tagen anzuhören. Die Tagesordnung muss auch den Punkt Anfragen enthalten. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 50 v. H. der
anwesenden Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln für die Dauer von sieben Tagen bekanntgegeben. Während derselben Zeit soll durch Stellschilder auf die Einwohnerversammlung hingewiesen werden.

(3) Der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Er kann die Redezeit auf bis zu 5 Minuten je Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Er übt das Hausrecht aus.

(4) Der Bürgermeister berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen ab-zustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimme von mindestens 50 v. H. der an-wesenden Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheit betreffen, ist nicht zulässig.

(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung

2. die ungefähre Zahl der teilnehmenden Einwohner

3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,

4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.


Die Niederschrift wird vom Bürgermeister und dem Protokollführer unterzeichnet. Sie wird den Fraktionen zugestellt.

(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser möglichst zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

§ 6 Gleichstellungsbeauftragte des Amtes
(zu beachten: § 22 a Abs. 5 AO)

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Pinnau kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für

nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr

rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung

von Frauen und Männern in der Gemeinde bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

• Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Gemeindevertretung,

• Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, z. B.

auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes, Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Gemeinde,

• Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,

• Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und

Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.

(3) Sie ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden.

§ 7 Verträge mit Gemeindevertretern

(zu beachten: § 29 GO)

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertretern, Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO, dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder der Bürgermeister beteiligt sind, die keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des geltenden Vergaberechtes zum Gegenstand haben, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 15.000,00 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.500,00 EUR halten. Verträge, die die Vergabe eines öffentlichen Auftrages zum Gegenstand haben, sind ohne Zustimmung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 25.000,00 EUR bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 4.000,00 EUR im Monat, nicht übersteigt.

Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Wege der Verhandlungsvergabe oder im Wege des Direktauftrages, ist der Vertrag ohne Beteiligung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert

den Betrag von 15.000,00 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 2.500,00 EUR im Monat, nicht übersteigt.

§ 8 Verpflichtungserklärungen

(zu beachten: § 51 GO)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 15.000,00 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 1.500,00 EUR nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.

§ 9 Veröffentlichungen

(zu beachten: Bekanntmachungsverordnung)

(1) Satzungen der Gemeinde werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich befinden,

1 Tafel an der Hauptstraße gegenüber der Einmündung Bahnhofstraße

1 Tafel vor dem Grundstück Koppelstr. Nr. 16

1 Tafel vor dem Grundstück Hauen Nr. 41

1 Tafel an der Ecke Dahl/Hauptstraße

1 Tafel Rickenweg/Kreuzung Ernst-Müller-Weg/Schnickenfeld

während einer Dauer von einer Woche bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt. Der Tag des Anschlages und der Tag der Abnahme, die bei der Aushangfrist nicht mit rechnen, sind auf den ausgehängten Exemplaren mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 10
Verarbeitung personenbezogener Daten
(zu beachten: Datenschutz-Grundverordnung, Landesdatenschutzgesetz)

(1) Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder werden. Vom Amt Pinnau zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiterverarbeitet. Dies gilt nicht für die Anschrift.

(2) Darüber hinaus verarbeitet das Amt Pinnau Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen. Eine Übermittlung von Daten an das zuständige Finanzamt findet gemäß der Mitteilungsverordnung in Verbindung mit § 93 a Abgabenordnung statt. Eine darüberhinausgehende Übermittlung an Dritte findet nicht statt.

(3) Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann das Amt Pinnau auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.

(5) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 werden durch das Amt Pinnau in geeigneter Weise veröffentlicht, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Absatz 4 Gemeindeordnung. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 11 Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 14.10.2013, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.05.2021, außer Kraft.

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung der Landrätin des Kreises Pinneberg vom 02.11.2023 erteilt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Prisdorf, den 10.11.2023

Gemeinde Prisdorf
Der Bürgermeister


(Schneider)

10.11.2023