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Haushaltssatzung des Amtes Pinnau für das Haushaltsjahr 2024 13.11.2023
Haushaltssatzung des Amtes Pinnau für das Haushaltsjahr 2024
Aufgrund des § 18 Amtsordnung i.V.m. § 77 der Gemeindeordnung wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 06.11.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
1. |
im Ergebnisplan mit |
|
einem Gesamtbetrag der Erträge auf |
5.335.300 |
EUR |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
5.335.300 |
EUR |
einem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag von |
0 |
EUR |
2. |
im Finanzplan mit |
|
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
5.183.100 |
EUR |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
5.150.100 |
EUR |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
119.000 |
EUR |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
150.500 |
EUR |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. |
der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf |
0 |
EUR |
2. |
der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf |
0 |
EUR |
3. |
der Höchstbetrag der Kassenkredite auf |
15.000.000 |
EUR |
4. |
die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf |
38,99 |
Stellen. |
§ 3
Die Amtsumlage für das Haushaltsjahr 2024 wird auf 19,194002 % der Finanzkraft der amtsangehörigen Gemeinden festgesetzt.
§ 4
(1) Der Höchstbetrag für unerhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Amtsvorsteher seine Zustimmung gemäß § 18 AO i.V.m. § 82 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt jeweils 10.000 € im Einzelfall. Die Genehmigung des Amtsausschusses gilt in diesen Fällen als erteilt.
(2) Als erheblich gelten 3 % der Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit.
(3) Die Wertgrenze, ab der Investitionen einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 € festgesetzt. Davon ausgenommen sind Baumaßnahmen. Diese sind einzeln darzustellen.
§ 5
Übertragbar in das nächste Haushaltsjahr sind andere Aufwendungen, die nicht zu einem Budget gehören und die dazugehörige Auszahlungen, wenn sie aus zweckgebundenen Erträgen und den dazugehörigen Einzahlungen finanziert werden, sofern diese Erträge noch nicht zweckentsprechend verwendet wurden. Die Befugnis zur Übertragung wird auf den Amtsvorsteher übertragen; die Zustimmung des Amtsausschusses gilt in diesen Fällen als erteilt.
§ 6
(1) Die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets sind mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen und der Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen sowie Sonderposten gegenseitig deckungsfähig.
(2) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie aus Finanzierungstätigkeit eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig, soweit der Haushaltsplan keine Einschränkungen ausweist.
(3) Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen eines Budgets berechtigen vorbehaltlich der Zustimmung durch den Amtsvorsteher grundsätzlich zur Leistung von Mehraufwendungen und den dazugehörigen Auszahlungen innerhalb eines Budgets.
(4) Gemäß § 18 AO i.V.m. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden unter vorgenannten Bewirtschaftungsregeln folgende Produkte zu einem Budget verbunden:
Budget der Produktbereich |
umfasst folgende Produkte |
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1 |
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6 |
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Rellingen, 07.11.2023
Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher
gez.
Kähler