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Verbandssatzung des Schulverbands Bilsbek der Gemeinden Kummerfeld und Prisdorf 17.10.2023
Verbandssatzung des Schulverbands Bilsbek der Gemeinden Kummerfeld und Prisdorf
Aufgrund des § 5 Abs. 3 und des § 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in den jeweils geltenden Fassungen wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 26.09.2023 und mit Genehmigung der Landrätin des Kreises Pinneberg vom 11.10.2023 folgende Verbandssatzung erlassen:
§ 1 Rechtsnatur, Name, Sitz, Siegel
(1) 1Die Gemeinden Kummerfeld und Prisdorf bilden einen Schulverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit. 2Der Schulverband führt den Namen „Schulverband Bilsbek“ der Gemeinden Kummerfeld und Prisdorf“. 3Er hat seinen Sitz in Rellingen.
(2) 1Der Schulverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. 2Er darf Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen.
(3) Der Schulverband führt das kleine Landessiegel mit der Inschrift: "Schulverband Bilsbek".
(4) Die Schule trägt den Namen Bilsbek-Schule, Gemeinsame Grundschule der Gemeinden Kummerfeld und Prisdorf.
§ 2 Verbandsgebiet
Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der Verbandsmitglieder.
§ 3 Aufgaben
(1) Der Schulverband ist Träger der Bilsbek Schule. Ihm obliegt der Betrieb und die Unterhaltung des Schulgebäudes mit Kindertageseinrichtung.
(2) Der Schulverband kann die Trägerschaft und den Betrieb der Kindertageseinrichtung sowie den Betrieb der Grundschule als offene Ganztagsschule vollständig oder teilweise an Dritte übertragen.
§ 4 Organe
Organe des Schulverbandes sind die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.
§ 5 Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden oder ihren Stellvertretungen im Verhinderungsfall und weiteren Vertreterinnen und Vertretern der Verbandsmitglieder nach Maßgabe des Absatzes 2.
(2) 1Die Verbandsmitglieder entsenden jeweils 4 weitere Gemeindevertreter/in in die
Verbandsversammlung. 2§ 133 Absatz 2 GO gilt entsprechend.
(3) Jede weitere Vertreterin und jeder weitere Vertreter hat eine persönliche Stellvertretung.
(4) Die von den Verbandsmitgliedern in die Verbandsversammlung entsandten Vertreterinnen und Vertreter haben jeweils eine Stimme.
(5) 1Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung gemäß § 9 Abs. 8 GkZ aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlzeit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertretungen.
2Die oder der Vorsitzende der Schulverbandsversammlung ist gleichzeitig Schulverbandsvorsteherin oder Schulverbandsvorsteher. 3Entsprechendes gilt für die Stellvertretungen. 4Für sie oder ihn und seine oder ihre Stellvertretungen gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister entsprechend.
§ 6 Einberufung der Verbandsversammlung
1Die Verbandsversammlung ist von der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Halbjahr. 2Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel der Verbandsmitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche.
§ 6 a
Sitzungen im Falle höherer Gewalt
(1) 1Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Mitglieder der Verbandsversammlung an Sitzungen der Verbandsversammlung erschweren oder
verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Verbandsversammlung ohne
persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz
durchgeführt werden. 2Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt,
durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden.
(2) Sitzungen der Ausschüsse können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.
(3) In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs nach § 5 Absatz 6 GKZ in Verbindung mit § 40 Absatz 2 GO durch geheime briefliche Abstimmung statt.
(4) 1Der Schulverband entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner der Verbandsmitglieder im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne
des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Schulverbandsangelegenheiten stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. 2Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.
(5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 5 Absatz 6 GkZ in Verbindung mit § 35 GO wird
durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung
über Internet hergestellt.
§ 7 Verbandsvorsteherin, Verbandsvorsteher
(1) Der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2) Sie oder er entscheidet ferner über
- den Verzicht auf Ansprüche des Zweckverbandes und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 1.500 € nicht überschritten wird,
- die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 2.500 € nicht überschritten wird,
- den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 7.500 € nicht übersteigt,
- den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit die Gesamtbelastung 18.000 € nicht übersteigt,
- die Veräußerung und Belastung von Schulverbandsvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 7.500 € nicht übersteigt,
- die Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 7.500 €,
- die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 7.500 €,
8. die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 4.000 €.
(3) 1Weiterhin obliegen der Schulverbandsvorsteherin oder dem Schulverbandsvorsteher Entscheidungen, die nicht nach § 10 GkZ in Verbindung mit § 28 GO der Schulverbandsversammlung vorbehalten sind. 2Ausgenommen von der Übertragung sind:
- die Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde und als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Schulverbandsvorsteherin oder des Schulverbandsvorstehers und der Stellvertretenden,
- die Entscheidung über die Befangenheit von Mitgliedern der Schulverbandsversammlung.
(4) Die Schulverbandsvorsteherin oder der Schulverbandsvorsteher hat die Schulverbandsversammlung ausreichend und rechtzeitig über wichtige Verbandsangelegenheiten zu unterrichten.
§ 8 Ständige Ausschüsse
(1) Der folgende ständige Ausschuss nach § 12 Abs. 7 GkZ, § 45 Abs. 1 GO wird gebildet:
Ausschuss zur Prüfung des Jahresabschlusses
Zusammensetzung:
4 Mitglieder
Aufgabenbereich:
Prüfung des Jahresabschlusses
(2) 1Die Schulverbandsversammlung kann stellvertretende Mitglieder des Ausschusses wählen. 2Auch die stellvertretenden Mitglieder müssen der Verbandsversammlung angehören.
(3) Dem Ausschuss wird die Entscheidung über die Befangenheit seiner Mitglieder und der nach § 12 Absatz 7 GkZ in Verbindung mit § 46 Absatz 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.
§ 9 Ehrenamtliche Tätigkeit
1) 1Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. 2Für ihre Tätigkeit gelten die Vorschriften für Gemeindevertreterinnen und -vertreter entsprechend, soweit nicht das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit etwas anderes bestimmt.
(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt.
(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung, der Ausschüsse sowie für die Teilnahme an sonstigen in dieser Verbandssatzung bestimmten Sitzungen und für ihre sonstigen Tätigkeiten für den Schulverband ein Sitzungsgeld in Höhe von 50 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
(4) Die Stellvertretenden der Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung im Vertretungsfall ein Sitzungsgeld in Höhe von 50 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
(5) Die ehrenamtliche Verbandsvorsteherin oder der ehrenamtliche Verbandsvorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters mit einer Einwohnerzahl von bis zu 2.500 Einwohnern Euro monatlich.
Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Verbandsvorsteherin oder des Verbands-vorstehers. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers nicht übersteigen.
Für Vertretungen, die im Einzelfall weniger als 7 Tage dauern, wird eine Vertreterentschädigung nicht gewährt.
(6) 1Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, den Mitgliedern der Verbandsversammlung, den Mitgliedern von Ausschüssen sowie im Verhinderungsfall deren Stellvertretungen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbstständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. 2Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallene Arbeitgeberanteil der Sozialversicherung zu erstatten, soweit diese Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. 3Sind die Satz 1 genannten Personen selbstständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfall nach billigem Ermessen festgesetzt wird. 4Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 15,00 Euro.
(7) 1Personen nach Abs. 6 Satz 1, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden die Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. 2Der Stundensatz dieser Entschädigung richtet sich nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. 3Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
(8) 1Personen nach Abs. 6 Satz 1 werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgelten Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. 2Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbstständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Abs. 6 oder eine Entschädigung nach Abs. 7 gewährt wird.
(9) 1Personen nach Absatz 6 Satz 1 ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. 2Fahrkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück werden nicht gesondert erstattet. 3Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.
§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) 1Namen, Anschrift, Funktion und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Verbandsversammlung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder werden vom Schulverband zu
allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. 2Die Daten
nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiterverarbeitet. 3Dies gilt nicht für die Anschrift.
(2) 1Darüber hinaus verarbeitet der Schulverband Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen. 2Eine Übermittlung von Daten an das zuständige Finanzamt findet gemäß der Mitteilungsverordnung in Verbindung mit § 93 a Abgabenordnung statt. 3Eine darüberhinausgehende Übermittlung an Dritte findet nicht statt.
(3) Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann der Zweckverband auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür
die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.
(5) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 werden durch den Zweckverband in geeigneter
Weise veröffentlicht, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Absatz 4 Gemeindeordnung in Verbindung mit § 5 Absatz 6 GkZ. Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend.
§11 Verbandsverwaltung
1Der Schulverband hat keine eigene Verwaltung. 2Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte werden durch das Amt Pinnau wahrgenommen.
§12 Haushalts- und Wirtschaftsführung des Schulverbandes
(1)1Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Schulverbandes gelten die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend. 2Die Vorschriften des Amtes Pinnau über Auftragserteilungen sowie über Inhalt und Erteilung von Kassenanordnungen sind entsprechend anzuwenden.
(2) Es wird gemäß § 75 Abs. 4 GO bestimmt, dass die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird.
§13 Deckung des Finanzbedarfs
(1) Der Schulverband erhebt zur Deckung des Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
(2) 1Die Verbandsumlage wird durch die Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt. 2Dabei werden die Gesamtlasten nach der Zahl der die Schule und die Kindertagesstätte besuchenden Kinder prozentual umgelegt. 3In den ersten beiden Schuljahren nach Inbetriebnahme der Schule und Kindertagesstätte werden die Betriebskosten je zur Hälfte von den Mitgliedern getragen. 4Ab dem 01.08.2015 erfolgt die Aufteilung der Umlage auf der Grundlage der Wohnsitze der Schüler/Kindergartenkinder. 5Der Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres ist für die Berechnungen zu Grunde zu legen. 6Die Bereiche Kinderbetreuung und Schule sind getrennt zu berechnen und getrennt im Haushalt des Schulverbandes abzubilden.
§14 Verträge mit Mitgliedern der Schulverbandsversammlung
1Verträge des Schulverbands mit Mitgliedern der Verbandsversammlung oder der
Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher oder Mitgliedern der Ausschüsse nach § 12 Absatz 7 GkZ in Verbindung mit § 46 Absatz 3 GO und juristischen Personen, an denen Mitglieder der Verbandsversammlung oder die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher oder Mitglieder der Ausschüsse nach § 12 Absatz 7 GkZ in Verbindung mit § 46 Absatz 3 GO beteiligt sind, die keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des geltenden Vergaberechtes zum Gegenstand haben, sind ohne Zustimmung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 2.500,--€, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 250,--€, halten.
2Verträge, die die Vergabe eines öffentlichen Auftrages zum Gegenstand haben, sind ohne Zustimmung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 2.500,--€, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 250,-- € im Monat, nicht übersteigt.
3Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Wege der Verhandlungsvergabe oder im Wege des Direktauftrages, ist der Vertrag ohne Beteiligung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 2.500,-- €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 250,-- € im Monat, nicht übersteigt.
§15 Verpflichtungserklärungen
1Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 15.000,- €, bei wiederkehrenden Leistungen um monatlich 1.500,- €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 GkZ entsprechen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Arbeitsverträge bis einschließlich der Entgeltgruppe 8.
§ 16 Änderungen der Verbandssatzung
Eine Änderung des § 1 Absatz 1, der §§ 3 und 13 dieser Satzung bedarf unbeschadet der Regelung in § 16 GkZ der Zustimmung aller Verbandsmitglieder.
§ 17 Aufnahme neuer Verbandsmitglieder
Zur Aufnahme eines neuen Verbandsmitgliedes bedarf es neben der Satzungsänderung nach § 16 eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Schulverband und dem aufzunehmenden Mitglied.
§ 18 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und Aufhebung des Schulverbandes
(1) 1Jedes Verbandsmitglied kann den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Mitgliedschaft im Schulverband unter den Voraussetzungen des § 127 LVwG mit einer Frist von 36 Monaten zum Jahresende kündigen. 2Mit dem Ausscheiden des Verbandsmitgliedes gehen alle Rechte und Pflichten des Verbandsmitgliedes im Schulverband unter. 3Vermögensvor- und -nachteile sind durch eine Vereinbarung nach § 6 GkZ auszugleichen.
(2) 1Der Schulverband wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind. 2Die Verbandsmitglieder vereinbaren die Auflösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
(3) 1Wird der Schulverband aufgelöst, so vereinbaren die Verbandsmitglieder eine Vermögensauseinandersetzung. 2Die Vereinbarung hat zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beigetragen haben.
§ 19 Rechtsstellung des Personals bei der Auflösung des Schulverbandes
1Die Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Beamtinnen, Beamten sowie der Beschäftigten des Zweckverbands erfolgt bei einer Auflösung oder einer Änderung der Aufgaben nach einer Vereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern. 2Die Vereinbarung soll vorsehen, dass die Beamtinnen, Beamten sowie die Beschäftigten von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern anteilmäßig unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden.
§ 20 Veröffentlichungen
(1) Satzungen und Verordnungen des Schulverbandes werden auf der Homepage des Amtes Pinnau (www.amt-Pinnau.de) bekannt gemacht.
(2) Jede Person kann sich Satzungen und Verordnungen kostpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden in der Amtsverwaltung Pinnau, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen zur Mitnahme Ausgelegt oder bereitgehalten.
(3) 1Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. 2Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. 3Beginn und Ende der Auslegung sind auch in dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Datum zu vermerken.
(4) 1Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. 2Ohne rechtliche Wirkung werden die Bekanntmachungen in den Bekanntmachungskästen der Gemeinden Kummerfeld und Prisdorf ausgehängt.
§ 21 Inkrafttreten
1Die Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2Die Genehmigung nach § 5 Abs. 5 GkZ wurde mit Verfügung der Landrätin des Kreises Pinneberg vom 11.10.2023 erteilt.
3Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Rellingen, den 13.10.2023
Die Verbandsvorsteherin
(Koll)