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Haushaltssatzung der Gemeinde Tangstedt für das Haushaltsjahr 2022 17.12.2021
Haushaltssatzung der Gemeinde Tangstedt für das Haushaltsjahr 2022
Aufgrund der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 08.12.2021 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird
1. |
im Ergebnisplan mit |
einem Gesamtbetrag der Erträge auf |
4.582.200 EUR |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
4.979.400 EUR |
einem Jahresfehlbetrag von |
397.200 EUR |
2. |
im Finanzplan mit |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
3.979.100 EUR |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
4.594.400 EUR |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
1.516.000 EUR |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
540.800 EUR |
festgesetzt. |
§ 2
Es werden für das Haushaltsjahr 2022 festgesetzt:
1. |
der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf |
0 EUR |
2. |
der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf |
0EUR |
3. |
der Höchstbetrag der Kassenkredite auf |
0 EUR |
4. |
die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf |
3,88 Stellen |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. |
Grundsteuer |
|
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) |
270 % |
|
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) |
270 % |
|
2. Gewerbesteuer |
310 % |
|
§ 4
(1) Der Höchstbetrag für unerhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre Zustimmung nach § 82 und § 84 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 10.000 EUR.
(2) Die Wertgrenze, ab der Investitionen einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Davon ausgenommen sind Baumaßnahmen. Diese sind einzeln darzustellen.
(3) Als erheblich im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 GO gelten 3 % der Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit.
§ 5
Übertragbar in das nächste Haushaltsjahr sind Aufwendungen, die nicht zu einem Budget gehören und die dazugehörige Auszahlungen, wenn sie aus zweckgebundenen Erträgen und den dazugehörigen Einzahlungen finanziert werden, sofern diese Erträge noch nicht zweckentsprechend verwendet wurden.
§ 6
(1) Die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets sind mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen und der Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen sowie Sonderposten gegenseitig deckungsfähig.
Darüber hinaus sind alle Konten im Abschnitt Personalaufwendungen gegenseitig deckungsfähig.
(2) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie aus Finanzierungstätigkeit eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig, soweit der Haushaltsplan keine Einschränkungen ausweist.
(3) Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen eines Budgets berechtigen vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bürgermeister grundsätzlich zur Leistung von Mehraufwendungen und den dazugehörigen Auszahlungen innerhalb eines Budgets. Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen aus der Erstattung von Personalaufwendungen können nur für Personalmehraufwendungen und den dazugehörigen Mehrauszahlungen verwendet werden.
(4) Gemäß. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden unter vorbenannter Bewirtschaftungsregeln folgende Teilpläne zu einem Budget erklärt:
Die Teilpläne 11101 bis 21101 und 25300 bis 61200 bilden jeweils ein Budget.
Die Teilpläne 21105 bis 24101 bilden gemeinsam ein Budget.
Rellingen, 15.12.2021
Gemeinde Tangstedt
Die Bürgermeisterin
gez. Krohn