Hilfsnavigation

Volltextsuche

Wappen Borstel-Hohenraden Wappen Ellerbek Wappen Kummerfeld Wappen Prisdorf Wappen Tangstedt
Amt Pinnau Metropolregion Hamburg
Schrift
Kontrast

Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie alle öffentlichen Bekanntmachungen des Amtes Pinnau und der amtsangehörigen Gemeinden. Wählen Sie dazu bitte die entsprechende Kategorie.





2. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Prisdorf über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten 10.12.2021 


2. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Prisdorf über die Erhebung einer  Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein

(Gemeindeordnung - GO -), des § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), sowie des § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 150 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO), sämtlich in der derzeit geltenden Fassung, erlässt die Gemeinde Prisdorf nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 29.11.2021 folgende Satzung:

Artikel 1

Änderungen

Die Satzung über die Erhebung einer einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 16.04.2007, zuletzt geändert mit 1. Nachtrag vom 18.03.2008 wird wie folgt geändert:

Präambel:

erhält folgende Fassung

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -), des § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), sowie des § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 150 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO), sämtlich in der derzeit geltenden Fassung, erlässt die Gemeinde Prisdorf nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 29.11.2021 folgende Satzung:

§ 5 Steuersatz wird wie folgt geändert:

§ 5

Steuersatz

(1) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit und mit manipulationssicherem Zählwerk in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i GewO sowie an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten

20 v. H.

der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Chips, Token und

dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen,

(2) Für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je angefangenen

Kalendermonat für jedes Spielgerät für das Halten

a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
    im Sinne des § 33 i GewO                                                                                  80 €

 b) an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten                                                   40 €

c) an allen in § 1 Abs. 1 genannten Orten

 für Spielgeräte mit

- Darstellung von Gewalttätigkeiten und / oder

- Darstellung sexueller Handlungen und / oder

- Kriegsspiel

im Spielprogramm ( Gewaltspiel)                                                                            300 €

(3) Spielgeräte, an denen Spielmarken (Token o.ä.) ausgeworfen werden, gelten als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die Benutzung der Spielgeräte durch Weiterspielmarken (Token)steht einer  Benutzung durch Zahlung eines Entgeltes gleich.

(4) Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssicheres Zählwerk gemäß § 4 Abs. 2 beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät für das Halten

a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen

   im Sinne des § 33 i GewO                                                                                    200 €

b) an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten                                                      80 €

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Prisdorf, den 09.12.2021

Gemeinde Prisdorf
Der Bürgermeister

(Schwarz)

10.12.2021