Öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung über die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für das Gebiet beidseits der Dorfstraße von Pinneberger Weg 3 bis Dorfstraße 125 (Westseite) bzw. von Heidehofweg 12 bis Dorfstraße 134 (Ostseite) in unterschiedlicher Tiefe von ca. 21.06.2021
Bekanntmachung des Amtes Pinnau für die Gemeinde Tangstedt
Satzung über die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für das Gebiet beidseits der Dorfstraße von Pinneberger Weg 3 bis Dorfstraße 125 (Westseite) bzw. von Heidehofweg 12 bis Dorfstraße 134 (Ostseite) in unterschiedlicher Tiefe von ca. 25 m bis ca. 100 m ohne die jeweils anliegenden Abschnitte der bestehenden Bebauungspläne Nr. 6, 8, 9 und 11 (künftiger Planbereich des (einfachen) Bebauungsplanes Nr. 16 "Dorfstraße")
Auf Grundlage des § 14 i.V.m. § 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der zurzeit geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Tangstedt am 13.06.2019 eine Veränderungssperre für das o.g. Gebiet als Satzung beschlossen.
Am 09.06.2021 hat die Gemeindevertretung gemäß § 17 Abs. 1 S. 3 des BauGB in der zurzeit geltenden Fassung die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr als Satzung beschlossen:
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung in dem künftigen Geltungsbereich des (einfachen) Bebauungsplanes Nr. 16 „Dorfstraße“ der Gemeinde Tangstedt wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist begrenzt auf das Gebiet beidseits der Dorfstraße von Pinneberger Weg 3 bis Dorfstraße 125 (Westseite) bzw. von Heidehofweg 12 bis Dorfstraße 134 (Ostseite) in unterschiedlicher Tiefe von ca. 25 m bis ca. 100 m ohne die jeweils anliegenden Abschnitte der bestehenden Bebauungspläne Nr. 6, 8, 9 und 11 (künftiger Planbereich des (einfachen) Bebauungsplanes Nr. 16 "Dorfstraße").
Der genaue räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in der nachfolgend abgedruckten Plankarte durch eine gestrichelte schwarze Umrandung gekennzeichnet. Die Plankarte ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.
§ 3
Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden;
2. keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken
und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs-
oder anzeigepflichtig sind, vorgenommen werden.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt
worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts
Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die
Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht
berührt.
(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine
Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentliche Belange
entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde
im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung über die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
§ 5
Geltungsdauer
Für die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr ist § 17 Abs. 1 S. 3 BauGB maßgebend.
Tangstedt, den 10.06.2021
Gemeinde Tangstedt
Die Bürgermeisterin
gez. Krohn
Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht.
Rellingen, 21.06.2021
Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher
gez. Hildebrand