Öffentliche Bekanntmachungen
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Beschluss der 2. Änderung des B-Planes Nr. 15 ,,Prisdorfer Str. / Baumschulenweg" der Gemeinde Kummerfeld für das Gebiet ,,südl. des Baumschulenweges, östlich des Wohngebiets Bilsbekbogen, nördlich der Prisdorfer Str.". 31.05.2021
Bekanntmachung des Amtes Pinnau für die Gemeinde Kummerfeld
Beschluss der 2. Änderung des B-Planes Nr. 15 „Prisdorfer Str. / Baumschulenweg" der Gemeinde Kummerfeld für das Gebiet „südl. des Baumschulenweges, östlich des Wohngebiets Bilsbekbogen, nördlich der Prisdorfer Str.".
Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung am 31.03.2021 die 2. Änderung des B-Plans Nr.15 der Gemeinde Kummerfeld für das Gebiet „südl. des Baumschulenweges, östlich des Wohngebiets Bilsbekbogen, nördlich der Prisdorfer Str.", bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen.
Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Die 2. Änderung des B-Plans Nr. 15 tritt mit Beginn des 08.06.2021 in Kraft. Alle Interessierten können den B-Plan und die Begründung dazu von diesem Tage an im Amt Pinnau, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen, Zimmer 8, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Zusätzlich wurden der B-Plan und die Begründung ins Internet unter der Adresse „www.amt-pinnau.de“ eingestellt.
Text zur 2. Änderung B-Plan 15, Kummerfeld
Planzeichnung zur 2. Änderung B-Plan 15
Begründung zur 2. Änderung B-Plan 15, Kummerfeld
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Amt Pinnau geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen B-Plan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der B-Plan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Amt unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Rellingen, 31.05.2021
Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher
gez. Günther Hildebrand