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Satzung über die Beseitigung von Niederschlagswasser der Gemeinde Tangstedt (Niederschlagswasserbeseitigungssatzung) 11.03.2021 


Satzung über die Beseitigung von Niederschlagswasser der Gemeinde Tangstedt (Niederschlagswasserbeseitigungssatzung)

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein (GO), der §§ 44 und 45 des Landeswassergesetzes SH (LWG) in Verbindung mit §§ 54 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie des § 2 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land SH (KAG) in der Zeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 03.03.2021 folgende Satzung erlassen: 

Inhaltsverzeichnis

 

Abschnitt  I - Abwasserbeseitigung

§   1 - Allgemeines

§   2 - Begriffsbestimmungen

§   3 - Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser.

§   4 - Berechtigte und Verpflichtete

 

Abschnitt II - Anschluss- und Benutzungsrecht, Anschluss- und Benutzungszwang

§   5 - Anschluss- und Benutzungsrecht

§   6 - Begrenzung des Anschlussrechts

§   7 - Begrenzung des Benutzungsrechts

§   8 - Anschluss- und Benutzungszwang

§   9 - Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

§ 10 - Anzeige, Anschlussgenehmigung, Abnahmeverfahren

 

Abschnitt III -   Bau, Betrieb und Unterhaltung von Abwasserbeseitigungsanlagen

§ 11 - Grundstücksanschluss

§ 12 - Grundstücksentwässerungsanlage

§ 13 - Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage

§ 14 - Sicherung gegen Rückstau, Betriebsstörungen

§ 15 - Bau, Betrieb und Überwachung von Niederschlagsversickerungsanlagen

§ 16 - Maßnahmen an der öffentlichen Abwasseranlage

 

Abschnitt IV-   Schlussvorschriften

§ 17 - Anzeigepflichten

§ 18 - Altanlagen

§ 19 - Haftung

§ 20 - Ordnungswidrigkeiten

§ 21 - Kosten und Abgaben

§ 22 - Datenverarbeitung

§ 23 - Übergangsregelung

§ 24 - Inkrafttreten

  

Abschnitt I - Abwasserbeseitigung

 § 1

Allgemeines

 

(1)       Die Gemeinde Tangstedt (nachfolgend „Gemeinde" genannt) ist auf ihrem Gebiet für die Niederschlagswasserbeseitigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Landeswassergesetz zuständig und dazu verpflichtet (Abwasserbeseitigungspflicht). Sie betreibt nach Maßgabe dieser Satzung eine selbständige Einrichtung zur zentralen Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Niederschlagswassers als öffentliche Einrichtung. 

(2)       Die Gemeinde schafft die für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen. Die Gemeinde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen oder die Niederschlagswasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. 

(3)       Zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage gehört das gesamte gemeindliche Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen und Anlagen, dazu gehören:

  • die Straßenkanäle mit Reinigungs- und Kontrollschächten, jeweils ein Anschlusskanal vom Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze, die Reinigungs- und Revisionsschächte, Pumpstationen, Rückhaltebauwerke und Ausgleichsbecken;
  • alle Einrichtungen und Anlagen zur Behandlung des Niederschlagswassers wie z.B. Regenklärbecken und ähnliche Anlagen, die im Eigentum der Gemeinde stehen sowie von Dritten hergestellte und unterhaltene Einrichtungen und Anlagen, deren sich die Gemeinde bedient und zu deren Unterhaltung sie beiträgt;
  • offene und verrohrte Gräben und Wasserläufe, wenn sie zur Aufnahme des Niederschlagswassers dienen, soweit sie von der Gemeinde zur öffentlichen Entwässerung genutzt und unterhalten werden.
  • unterirdische Rigolen. 

(4)       Die zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage endet mit dem Grundstücksanschluss. 

(5)       Art, Größe, Lage und Umfang der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Sanierung bestimmt die Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderungen der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage besteht nicht. 

(6)       Die Satzung richtet sich an die Grundstückseigentümerin und den Grundstücks-eigentümer, die Anschlusspflichtige und den Anschlusspflichtigen, die Verursacherin und den Verursacher sowie die Berechtigte und den Berechtigten. Nur aus Gründen der besseren Lesbarkeit der nachstehenden Satzung beschränkt sich diese darauf, die männliche Form der Bezeichnung zu verwenden. Im Schriftverkehr und bei sonstigen Anlässen ist für Frauen die jeweils übliche weibliche Bezeichnung zu verwenden. 

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

(1)       Niederschlagswasser ist Abwasser, das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten und befestigten Grundstücken abfließt. Es ist damit Abwasser im Sinne des des §  54 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend, soweit von Grundstücken Wasser aus Grundstücksdrainagen mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde eingeleitet wird. 

(2)       Niederschlagswasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Niederschlagswasser.

(3)       Grundstücksanschluss im Sinne dieser Satzung bezeichnet den Verbindungspunkt des öffentlichen Anschlusskanals und des privaten Anschlusskanals bis höchstens einen Meter hinter der Grenze des zu entwässernden Grundstücks ohne Kontrollschacht und Leitungen auf dem Grundstück. 

(4)       Öffentlicher Anschlusskanal im Sinne dieser Satzung ist die Anschlussleitung von dem Straßenkanal (Sammler) bis zum ersten Kontrollschacht hinter der Grenze des zu entwässernden Grundstücks ohne Hinzurechnung des Kontrollschachtes und ohne Leitungen auf dem Grundstück, jedoch bis höchstens einen Meter hinter der Grenze. 

(5)       Bei Hinterliegergrundstücken ist Grundstücksanschluss im Sinne dieser Satzung der Verbindungspunkt vom öffentlichen Anschlusskanal bis höchstens einen Meter hinter der Grenze zwischen dem Vorderliegergrundstück und der Straße ohne den Revisionsschacht auf dem Vorderliegergrundstück. 

(6)       Dränwasser ist in Leitungen gesammeltes, freies Bodenwasser. 

(7)       Fremdwasser ist nicht bestimmungsgemäß in die öffentlichen  Entwässerungsanlagen eingeleitetes Wasser, (z.B. Wasser aus Dränungen, Grundwassereintritten und Baustellengrundwasserabsenkungen). 

(8)       Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung, Speicherung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers von Gebäuden und von befestigten Grundstücksflächen bis zur öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Niederschlagswasser dem Anschlusskanal zuführen. Zu den Grundstücksentwässerungsanlagen gehören auch die privaten Anlagen (z.B. Mulden-, Rohr-, Rigolen- Teich- oder Sickerschachtanlagen) zur Versickerung von Niederschlagswasser. Das anfallende Niederschlagswasser kann vor der Einleitung in die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage auch in Form von Rückhaltung genutzt bzw. einer Versickerungsanlage zugeführt werden Ein Überlauf in die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage ist vorzusehen. 

(9)       In der Gemeinde ist ausschließlich das Trennverfahren realisiert, d.h. die getrennte Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser in je einem Kanal. 

(10)     Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke gemäß Grundbuchrecht. Darüber hinaus gelten als ein Grundstück alle Grundstücke des gleichen Grundstückeigentümers, die auf Grund ihrer gemeinsamen Nutzung eine wirtschaftliche Einheit bilden. 

(11)     Nachbargrundstücke sind alle unmittelbar angrenzenden Grundstücke. Dazu gehören auch Straßen, Wege und Plätze. 

 

§ 3

Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser

 

(1)       Soweit die Gemeinde keine zentrale Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung vor dem Grundstück vorhält und betreibt, kann die Gemeinde entsprechend ihres Abwasserbeseitigungskonzeptes vorschreiben, dass und in welcher Weise das Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in Gewässer einzuleiten ist, sofern dies ohne unverhältnismäßige Kosten möglich und wasserwirtschaftlich sinnvoll ist. Diese Regelung bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Bei der Versickerung, Verrieselung oder Einleitung sind die jeweils gültigen Rechtsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Die für die Beseitigung erforderlichen Anlagen sind vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu bauen und zu unterhalten. Insofern besteht kein Anschluss- und Benutzungsrecht und kein Anschluss- und Benutzungszwang nach dieser Satzung. 

(2)       Soweit die Gemeinde für ein Grundstück eine zentrale Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung im Trennverfahren vorhält und betreibt, kann sie im Ausnahme- und Einzelfall den Grundstückseigentümer für die Niederschlagswasserbeseitigung vom Anschluss und/oder Benutzungszwang nach § 8 auf dessen Antrag ausnehmen, wenn

  • die Vorschriften des Absatzes 1 und § 9 dieser Satzung erfüllt werden,
  • die Bestimmungen über die Anforderungen an die erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser in das Grundwasser in der z. Z. geltenden Fassung eingehalten werden und
  • wesentliche Belange oder Interessen der anderen Grundstückseigentümer nicht berührt sind, insbesondere keine Beeinträchtigung der anderen Grundstückeigentümer droht.

Soweit eine Ausnahme nach den vorstehenden Regelungen erfolgt, ist der Grundstückseigentümer für sein Niederschlagswasser beseitigungspflichtig und hat die Anlagen zur Beseitigung auf seine Kosten zu bauen und zu unterhalten. Es erfolgt insoweit eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser nach Abs. 1.

(3)       Die nach Abs. 1 oder 2 zu errichtenden Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung sind sinngemäß nach § 9 Abs. 2 zu beantragen und abzunehmen nach § 10 Abs. 4. Sie sind auch nach § 15 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Einhaltung der wasser- und abwasserrechtlichen Vorschriften sowie ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu bauen und zu unterhalten. 

 

§ 4

Berechtigte und Verpflichtete

 

(1)       Berechtigter und Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist der Grundstückseigentümer. Die Rechte und Pflichten des Grundstückseigentümers gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten und für Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebes. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

 (2)       Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist binnen zwei Wochen schriftlich der Gemeinde anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer oder der neue Eigentümer die Anzeige, so sind beide Gesamtschuldner bis die Gemeinde Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält. Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

 

Abschnitt II -  Anschluss- und Benutzungsrecht, Anschluss-  und Benutzungszwang

 

 

§ 5

Anschluss- und Benutzungsrecht

 

(1)       Jeder Grundstückseigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossen wird (Anschlussrecht). Bei Abwasserleitung über fremde private Grundstücke ist ein Leitungsrecht (z.B. dingliche Sicherung) erforderlich, für dessen Bewilligung, Eintragung im Grundbuch usw. der Eigentümer des Hinterliegergrundstückes zuständig und verantwortlich ist. Die diesbezüglich entstehenden Kosten trägt der Grundstückseigentümer des zu entwässernden Grundstückes.

 

(2)       Nach der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusskanals hat der Anschluss-berechtigte vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in die öffentliche Niederschlagswasseranlage einzuleiten bzw. dieser zuzuführen, wenn und soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften die Einleitung oder Zuführung einschränken oder verbieten (Benutzungsrecht).

 

(3)       Wird durch Grundstücksteilung oder bauliche oder sonstige Veränderungen auf dem Grundstück oder durch andere Tatsachen, die der Anschlussberechtigte zu vertreten hat, die Neuverlegung (Veränderung) eines Anschlusskanals erforderlich, so werden die notwendigen Arbeiten im öffentlichen Bereich durch die Gemeinde auf Kosten des Anschlussberechtigten ausgeführt. Das gleiche gilt, wenn die Herstellung eines zweiten oder mehrfachen Anschlusskanals beantragt wird und eine Nachverlegung vorgenommen werden muss. Die Einmessung und die Unterhaltung der in Satz 1 und 2 genannten Anschlüsse erfolgt durch die Gemeinde auf Kosten des Anschlussberechtigten

 

 

§ 6

Begrenzung des Anschlussrechts

 

(1)       Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an einen betriebsfertigen öffentlichen Niederschlagswasserkanal angeschlossen werden können. Dazu muss der öffentliche Anschlusskanal in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Die Gemeinde kann auf Antrag den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.

 

(2)       Die Gemeinde kann den Anschluss ganz oder teilweise versagen, wenn eine Übernahme des Niederschlagswassers wegen seiner Art oder Menge technisch nicht von der Niederschlagswasseranlage übernommen werden kann oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht vertretbar ist.

In diesem Fall hat derjenige das Niederschlagswasser zu beseitigen, bei dem es anfällt. Es erfolgt insofern eine Übertragung nach § 3 der Satzung. Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte sich vorab schriftlich bereit erklärt, die entstehenden Kosten für die Planung, den Bau und Betrieb zu tragen und wenn er auf Verlangen dafür Sicherheit leistet. Die Rechte zur Verlegung der Leitung über Grundstücke Dritter sind durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch des Grundstückseigentümers zu sichern.

 

(3)       Die Herstellung neuer oder die Erweiterung oder Änderung bestehender Niederschlagswasseranlagen kann nicht verlangt werden.

 

(4)       Niederschlagswasser darf nur den jeweils dafür bestimmten Kanälen zugeführt werden. Schmutzwasser darf nicht in den öffentlichen Niederschlagswasserkanal eingeleitet werden.

 

 

§ 7

Begrenzung des Benutzungsrechts

 

(1)       In die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage darf nur Wasser eingeleitet werden, das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten und befestigten Grundstücken abfließt und das keine Zusätze enthält, die nicht niederschlagstypisch anfallen. Insbesondere ist die Einleitung von Niederschlagswasser ausgeschlossen, das

  • die Anlage oder die mit ihrem Betrieb Beschäftigten gefährdet,
  • den Betrieb der Niederschlagswasserbehandlung erheblich erschwert,
  • die Funktion der Niederschlagswasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die Anforderungen an die Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können oder
  • schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer haben kann.

 

Diese Beeinträchtigungen können insbesondere ausgehen von

  • Stoffen, die die Leitung verstopfen können,
  • feuergefährlichen, explosiven oder radioaktiven Stoffen,
  • Niederschlagswasser, das schädliche Ausdünstungen verbreitet,
  • Niederschlagswasser, das die Baustoffe der öffentlichen Niederschlagswasseranlage angreift oder die biologischen Funktionen schädigt.

 

(2)       Dränwasser darf nur mit besonderer Genehmigung in Niederschlagswasserleitungen eingeleitet werden.

 

(3)       Die Gemeinde kann befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den An-forderungen des Absatzes 1 erteilen, wenn sich anderenfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen, insbesondere die technischen Voraussetzungen gegeben sind.

 

(4)       Die Gemeinde            ist jederzeit berechtigt, Niederschlagswasseruntersuchungen vorzunehmen. Die Kosten für die Untersuchungen und gegebenenfalls notwendigen Spülungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen Absatz 1 vorliegt, anderenfalls die Gemeinde.

 

(5)       Reicht die vorhandene Niederschlagswasserbeseitigungsanlage für die Aufnahme oder Reinigung des Niederschlagswassers oder der erhöhten Menge nicht aus, kann die Gemeinde die Abnahme dieses Niederschlagswassers versagen. Erklärt sich der Grundstückseigentümer bereit, die Kosten für die Erweiterung der Niederschlagswasserbeseitigungsanlage und die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen, kann die Gemeinde der Aufnahme dieses Niederschlagswassers zustimmen. Die Gemeinde kann die Einleitung von einer Vorbehandlung oder Rückhaltung und dosierter Einleitung abhängig machen, an besondere Bedingungen knüpfen oder nur unter dem Widerrufsvorbehalt zulassen.

 

(6)       Bei Änderungen der Zusammensetzung des Niederschlagswassers hat der Anschlussnehmer auf Verlangen die Einhaltung des Absatzes 1 nachzuweisen.

 

(7)       Zum Schutz der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage ist das Waschen von Kraftfahrzeugen nur auf den hierfür genehmigten Waschplätzen und in Waschhallen erlaubt.

 

 

§ 8

Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1)       Sofern keine Übertragung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht im Sinne von § 3 Abs. 1 erfolgt ist, ist jeder Eigentümer des Grundstückes vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage anzuschließen, sobald Niederschlagswasser auf dem Grundstück anfällt und dieses durch eine Straße oder einen Privatweg erschlossen ist, in der eine betriebsfertige Niederschlagswasserleitung mit Anschluss zu seinem Grundstück vorhanden ist (Anschlusszwang). Dies gilt auch, wenn das Grundstück wegen der Höhenverhältnisse nur über eine private Niederschlagswasserhebeanlage angeschlossen werden kann. Der Grundstückseigentümer hat zum Anschluss einen Antrag nach § 10 zu stellen.

 

2)         Die Gemeinde bestimmt, innerhalb welcher Frist das Grundstück anzuschließen ist.

 

(3)       Die Gemeinde kann auch den Anschluss an die bestehende Niederschlagswasserbeseitigungsanlage von unbebauten / unbefestigten Grundstücken verlangen, wenn besondere Gründe (z.B. das Auftreten von Missständen) dies erfordern.

 

(4)       Den Abbruch eines an die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Gebäudes hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen, damit der Anschlusskanal bei Abbruchbeginn verschlossen oder beseitigt werden kann. Unterlässt er dies schuldhaft, so hat er für den dadurch entstehenden Schaden (z.B. Kontrolluntersuchungen, TV-Befahrung oder Spülarbeiten, Reparaturmaßnahmen in den Abwasserkanälen und Abwasserleitungen) aufzukommen. Die Kosten für das Verschließen oder Beseitigen trägt der Grundstückseigentümer.

 

(5)       Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück auf bebauten und befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser in die öffentliche Niederschlagswasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang). Dabei kann das Niederschlagswasser vor der Einleitung in die Kanalisation auch über eine private Rückhaltung geführt werden. Überläufe der Rückhaltung sind ebenfalls an die Kanalisation anzuschließen. Wird für die Entsorgung des Niederschlagswassers eine teilweise Befreiung vom Benutzungszwang nach § 9 durch die Gemeinde erteilt, ist der Notüberlauf an den Niederschlagswasserhauptkanal   anzuschließen. Die oberflächliche Ableitung von Niederschlagswasser auf Gehwege oder öffentliche Flächen wie z.B. die Straße ist nicht zulässig.

 

§ 9

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1)       Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage kann die Gemeinde auf Antrag ganz oder teilweise befreien, wenn der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten nachweist, dass

  • durch die anderweitige Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt ist,
  • den Anforderungen des Landeswassergesetzes genügt wird,
  • die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist,
  • die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt werden und
  • eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser möglich ist.

 

(2)       Der schriftlich zu begründende Antrag ist binnen eines Monats nach Vorliegen der Voraussetzungen für den Anschlusszwang oder nach Aufforderung durch die Gemeinde auf Vornahme des Anschlusses zu stellen. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie das Niederschlagswasser abgeleitet bzw. verwertet werden soll. Technische Nachweise zum Antrag sind über ein Gutachten durch ein anerkanntes Fachbüro zu erbringen. Insbesondere muss dieser Nachweis folgende Aussagen beinhalten:

 

  • Versickerungsfähigkeit des Bodens (Bodenschichtenverzeichnis bis zu einer Tiefe von 3,0 m unterhalb der Geländeoberkante mit der Angabe der Kf-Werte (Wasserdurchlässigkeitsfaktor) für die einzelnen Bodenschichten und dem Stand des Grundwasserspiegels),
  • Abstand zum Grundwasser,
  • Nachweise über eine Vorbelastung des Bodens,
  • Menge und Schadstoffbelastung des Niederschlagswassers.

 

(3)       Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs oder befristet ausgesprochen werden.

 

(4)       Das Niederschlagswasser kann vom Grundstückseigentümer in einem Wasser-speicher gesammelt und von ihm auf dem eigenen Grundstück verbraucht oder verwertet werden, insbesondere für die Toilettenspülung oder zur Gartenbewässerung. § 8 bleibt unberührt; der Grundstückseigentümer hat einen Überlauf vom Wasserspeicher zur Entwässerungsanlage vorzuhalten. Das für die Toilettenspülung oder andere häusliche Zwecke verwandte Niederschlagswasser ist als Schmutzwasser in die dafür vorgesehene Schmutzwasserkanalisation des Abwasser-Zweckverbandes Südholstein (Abwasserzweckverband) bzw. in die Kleinkläranlagen/Sammelgruben einzuleiten. Eine diesbezügliche Anzeige an den Abwasser-Zweckverband ist vom Grundstückseigentümer vorzunehmen.

 

(5)       Anträge über die Nutzung von Gewässern oder des Grundwassers im Sinne des Landeswassergesetzes sind vom Grundstückseigentümer beim Kreis Pinneberg zu stellen. Der Gemeinde ist eine Kopie des Antrags auszuhändigen.

 

§ 10

Anzeige, Anschlussgenehmigung, Annahmeverfahren

 

(1)       Die Herstellung, Erneuerung, Erweiterung oder Änderung von Niederschlags-wasserbeseitigungsanlagen sind bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen und bedürfen der Anschlussgenehmigung durch die Gemeinde. Die Anschlussleitungen und Abwasserbehandlungsanlagen sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben.

 

(2)       Der Antrag zur Genehmigung für den Anschluss von Grundstücksentwässerungsleitungen (Entwässerungsantrag) muss mit Datumsangabe vom Grundstückseigentümer, Entwurfsverfasser und gegebenenfalls dem Bauherrn unterschrieben und in dreifacher Ausfertigung spätestens einen Monat nach Aufforderung durch die Gemeinde bei dieser eingereicht werden. Der Antrag muss

  • Name und Anschrift des Grundstückseigentümers,
  • Lage des Grundstückes,
  • Lageplan mit allen auf ihm stehenden Gebäuden,
  • Grundstücksgröße,
  • eine zeichnerische Darstellung der Niederschlagswasserbeseitigungsanlage in Grundrissen, in Schnitten und mit Lageplan

enthalten, aus der

  • Anzahl,
  • Führung,
  • lichte Weite und
  • technische Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage sowie
  • die Lage der Kontrollschächte

hervorgehen.

 

Des Weiteren sind

  • die auf dem Grundstück vorhandenen befestigten Flächen in Quadratmeter,
  • die Art und die Menge des Niederschlagswassers sowie
  • die wassertechnische Berechnung anzugeben.

 

Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung spätestens einen Monat nach der Aufforderung zum Anschluss bei der Gemeinde einzureichen. Bei allen anderen Vorhaben ist der Entwässerungsantrag einen Monat vor dessen geplantem Beginn einzureichen. Antragsunterlagen für Nachträge zu bestehenden Niederschlagswasseranlagen können gegebenenfalls in Absprache mit der Gemeinde in verringertem Umfang eingereicht werden.

Die Gemeinde kann weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Beurteilung der Niederschlagswasserbeseitigungsanlage erforderlich sind.

 

(3)       Die Benutzung der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage darf erst erfolgen, nachdem die Gemeinde die Anschlussgenehmigung erteilt und die Grundstücksentwässerungsanlage sowie den Kontrollschacht abgenommen hat. Bei der Abnahme müssen die Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer zu stellenden Frist zu beseitigen. Die Abnahme befreit den Grundstückseigentümer nicht von seiner Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage. Die Abnahme durch die Gemeinde kann bei der Durchführung der Arbeiten durch Fachbetriebe entfallen. Durch die Abnahme übernimmt die Gemeinde keine zivilrechtliche Haftung für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Anlagen.

 

 

Abschnitt III - Bau, Betrieb und Unterhaltung von Abwasserbeseitigungsanlagen

 

§ 11

Grundstücksanschluss

 

(1)       Jedes Grundstück soll unter den Voraussetzungen des§ 5 Abs. 1 einen eigenen, unmittelbaren Anschluss an die öffentliche Niederschlagswasseranlage haben. Die Lage und lichte Weite des Anschlusskanals und die Anordnung der Revisionsschächte bestimmt die Gemeinde. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse auf Kosten des Anschlussnehmers erhalten.

 

(2)       Die Gemeinde kann ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Anschlusskanal zulassen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage auf dem jeweils fremden Grundstück grundbuchlich oder durch Eintragung einer Baulast gesichert haben. Dies ist Sache der beteiligten Grundstückseigentümer. Jedes gemeinsames oder über ein anderes Grundstück angeschlossenes Grundstück gilt als angeschlossen.

 

(3)       Ergeben sich bei der Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage unvorhersehbare Schwierigkeiten, die auch ein Abweichen von dem genehmigten Plan erfordern können, so hat der Grundstückseigentümer den dadurch für die Anpassung seiner Grundstücksentwässerungsanlage entstehenden Aufwand zu tragen. Der Grundstückseigentümer kann keine Ansprüche geltend machen für Nachteile, Erschwernis und Aufwand, die durch solche Änderungen der Anschlusskanäle beim Bau und beim Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen.

 

(4)       Die Gemeinde lässt den öffentlichen Anschlusskanal herstellen. Soweit diese Satzung keine Ausführungen trifft, wird bis zum Eintritt einer gebühren- bzw. beitragsrechtlichen Regelung die Kostenregelung privatrechtlich zu Lasten des Grundstückeigentümers  erfolgen.

 

(5)       Die Gemeinde hat den öffentlichen Anschlusskanal zu unterhalten und bei Verstopfung zu reinigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer, wenn die Reinigung und die Unterhaltung durch sein Verschulden erforderlich geworden sind. Mehrere Grundstückseigentümer eines gemeinsamen Anschlusskanals haften als Gesamtschuldner.

 

(6)       Grundstücksanschlüsse werden ausschließlich durch die Gemeinde hergestellt, erweitert, erneuert, geändert, umgebaut und unterhalten.

 

(7)       Ändert die Gemeinde auf Veranlassung des Grundstückseigentümers oder aus zwingenden technischen Gründen den Grundstücksanschluss, so hat der Grundstückseigentümer die Grundstücksentwässerungsanlage (§12) auf seine Kosten anzupassen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn ein öffentlicher Sammler, der in Privatgelände liegt, durch einen Sammler im öffentlichen Verkehrsraum ersetzt wird oder wenn ein Sammler durch die Gemeinde neu gebaut oder erneuert wird.

 

(8)       Neben der Herstellung der Grundstücksanschlussleitungen, obliegt der Gemeinde auch deren Änderung, Erweiterung, Umbau, Unterhaltung, Erneuerung, Abtrennung und Beseitigung. Bei Vorhandensein erkennbarer Mängel an Grundstücken oder Gebäuden, die Einfluss auf die beantragten Arbeiten haben können, besteht für die Gemeinde erst dann die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen, wenn diese festgestellten Mängel behoben sind.

 

(9)       Die Grundstücksanschlussleitungen sind vor Beschädigungen zu schützen und müssen zugänglich sein. Der Grundstückseigentümer darf keinerlei Einwirkungen auf die Grundstücksanschlüsse vornehmen oder vornehmen lassen, insbesondere dürfen sie nicht überbaut werden.

 

§ 12

Grundstücksentwässerungsanlage

 

(1)       Die Entwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist von dem Grundstückseigentümer nach den jeweils geltenden anerkannten Regeln der Technik, insbesondere gemäß den jeweils geltenden DIN-Normen oder anderen Vorschriften und nach den Bestimmungen dieser Satzung, auf eigene Kosten zu errichten, zu erweitern, zu erneuern, zu ändern, umzubauen, zu unterhalten und zu betreiben. Für die ordnungsgemäße Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Umbau und Unterhaltung sowie den sicheren Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Für jede Anschlussleitung soll ein Kontrollschacht möglichst unmittelbar an der Grundstücksgrenze (höchstens vier Meter hinter der Grundstücksgrenze) hergestellt sein.

 

(2)       Die Verfüllung von Rohrgräben hat nach den jeweils geltenden DIN-Normen oder anderen Vorschriften zu erfolgen. Die Herstellung von Rohrgräben, das Verlegen des Anschlusses bis zum Kontrollschacht sowie das Verfüllen der Rohrgräben müssen sach- und fachgerecht und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen.

 

(3)       Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, so kann die Gemeinde fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.

 

(4)       Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 1, so hat sie der Grundstückseigentümer auf Verlangen der Gemeinde auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Für die Anpassung ist dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist einzuräumen. Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage das erforderlich machen. Die Anpassungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Gemeinde.

 

(5)       Die oberflächliche Ableitung des Niederschlagswassers von Grundstücken auf Gehwege oder öffentliche Flächen ist durch den Einbau von ausreichend dimensionierten Kastenrinnen, Muldenrinnen oder ähnlichem und Einleitung in die Anschlussleitungen zu verhindern. Die regelmäßige Unterhaltung und Wartung (z.B. Reinigung) ist durch den Grundstückseigentümer sicher zu stellen.

 

§ 13

Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage

 

(1)       Den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde ist zur Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage, zur Beseitigung von Störungen und Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehindert Zutritt zu allen Anlagenteilen auf den Grundstücken zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Niederschlagswasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen. Die Überprüfung soll zuvor schriftlich angekündigt werden. Der Grundstückseigentümer hat sicherzustellen, dass Mieter, Pächter oder sonstige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück die Überwachung zulassen. Die Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde haben ihre Berechtigung bei Zutrittsverlangen nachzuweisen.

 

(2)       Zur Behebung von Störungen oder zur Abwendung gegenwärtiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit kann ein Grundstück auch ohne Vorankündigung betreten werden.

 

(3)       Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

(4)       Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage.

 

(5)       Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Übernahme des Abwassers zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.

 

§ 14

Sicherung gegen Rückstau, Betriebsstörungen

 

(1)       Die Grundstückseigentümer haben ihre Grundstücke gegen Rückstau aus der öffentlichen Abwasseranlage zu schützen. Rückstauebene ist die Fahrbahnoberkante vor dem anzuschließenden Grundstück. Die Grundstücksentwässerungsanlagen, die unter der Rückstauebene liegen, sind nach Maßgabe der anerkannten Regeln der Technik zu sichern. Unter dem Rückstau liegende Räume, Schächte, Abläufe usw. müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gem. den Anforderungen der jeweils geltenden DIN EN Normen oder anderer Vorschriften gegen Rückstau gesichert sein. Die Sperrvorrichtungen sind dauernd geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden. In Schächten, deren Deckel unter der Rückstauebene liegen, sind die Rohrleitungen geschlossen durchzuführen oder die Deckel gegen Wasseraustritt zu dichten und gegen Abheben zu sichern.

 

(2)       Wo die Absperrvorrichtungen nicht dauernd geschlossen sein können oder die angrenzenden Räume unbedingt gegen Rückstau geschützt werden müssen, z.B. Wohnungen, gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter, ist das Abwasser nach Maßgabe der Anforderungen der jeweils geltenden DIN EN Normen oder anderer Vorschriften mit einer automatisch arbeitenden Abwasserhebeanlage bis über die Rückstauebene zu heben. Dies ist ebenfalls Aufgabe des Grundstückseigentümers.

 

(3)       Für Schäden durch Rückstau haftet die Gemeinde nicht.

 

(4)       Bei Betriebsstörungen in der Niederschlagswasserbeseitigungsanlage und bei Auftreten von Schäden, die durch Rückstau infolge höherer Gewalt, wie z.B. Hochwasser, Wolkenbruch u. ä. hervorgerufen werden, bestehen keine Ansprüche auf Schadenersatz, es sei denn, dass die Schäden von der Gemeinde aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten sind.

 

§ 15

Bau, Betrieb und Überwachung von Niederschlagswasserversickerungsanlagen

 

(1)       Niederschlagswasserversickerungsanlagen müssen von dem Grundstückseigentümer errichtet werden, wenn

  • ein Anschluss an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage nicht möglich ist bzw. dem Grundstückseigentümer die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht im Sinne des § 3 übertragen worden ist und ein Einleiten in ortsnahe Gewässer oder eine Verrieselung nicht möglich ist oder
  • eine teilweise Befreiung vom Benutzungszwang an die Abwasseranlage erteilt wird.

 

Die Versickerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der jeweils geltenden DIN-Vorschriften, zu errichten und zu betreiben. Sie sind nach den Vorgaben dieser Satzung durch die Wasserbehörde zu genehmigen (§10 gilt sinngemäß).

 

(2)       Die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Erweiterung, Änderung, Umbau, Unterhaltung und den Betrieb der Niederschlagswasserversickerungsanlagen trägt der Grundstückseigentümer.

 

(3)       Bei der Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung der Niederschlagswasser-versickerungsanlagen hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten binnen zwei Monaten die Teile, die nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden sind, außer Betrieb zu setzen, zu reinigen und zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen.§ 12 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

(4)       Für die Überwachung gilt § 13 sinngemäß.

 

(5)       In die Niederschlagswasserversickerungsanlage dürfen die nach § 7 ausgeschlossenen Stoffe nicht eingeleitet werden.

 

§ 16

Maßnahmen an der öffentlichen Abwasseranlage

 

Einrichtungen öffentlicher Niederschlagswasseranlagen dürfen nur von Beauftragten der Gemeinde oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden Eingriffe an öffentlichen Niederschlagswasseranlagen sind unzulässig.

 

Abschnitt IV-  Schlussvorschriften

 

§ 17

Anzeigepflichten

 

(1)       Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges (§ 8 Abs. 1), so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.

 

(2)       Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe in eine der Niederschlagswasseranlagen, so ist die Gemeinde unverzüglich zu unterrichten.

 

(3)       Betriebsstörungen oder Mängel am Anschlusskanal insbesondere das Undichtwerden der Leitung, Verstopfung sowie sonstige Störungen sind unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.

 

(4)       Wechselt das Eigentum an einem Grundstück, so hat der bisherige Eigentümer die Rechtsänderung binnen zwei Wochen  der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Grundstückseigentümer verpflichtet.

 

§ 18

Altanlagen

 

(1)       Anlagen, die vor dem Anschluss an eine öffentliche Niederschlagswasseranlage der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers dienten und die nicht als Bestandteil einer der Gemeinde angezeigten angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt sind, hat der Grundstückseigentümer innerhalb von drei Monaten auf seine Kosten so herzurichten, dass sie dieser Satzung entsprechen, oder die Altanlagen zu beseitigen. Auf die Regelungen des § 10 wird verwiesen.

 

(2)       Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, schließt die Gemeinde den Anschluss auf Kosten des Grundstückseigentümers.

 

§ 19

Haftung

 

(1)       Für Schäden sowie für deren Feststellung und Beseitigung, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliches Abwasser oder sonstige Stoffe in die öffentlichen Niederschlagswasseranlagen geleitet werden. Ferner hat der Verursacher die Gemeinde von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihr geltend machen.

 

(2)       Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes  Bedienen entstehen.

 

(3)       Wer durch Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Satzung eine Erhöhung der Abwasserabgabe der Gemeinde verursacht, hat der Gemeinde den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.

 

(4)       Mehrere Grundstückseigentümer bzw. Verursacher haften als Gesamtschuldner.

 

(5)       Bei Überschwemmungsschäden als Folge von

 

  • Rückstau in der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage, z.B. durch Hochwasser, Wolkenbrüche, Frostschäden oder Schneeschmelze,
  • Betriebsstörungen, z.B. Ausfall eines Pumpwerkes,
  • Behinderung des Niederschlagswasserabflusses, z.B. bei Kanalbruch oder Verstopfung,
  • zeitweiliger Stilllegung der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage, z.B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten,

 

hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Schadenersatz nur, soweit die eingetretenen Schäden von der Gemeinde grob fahrlässig verursacht worden sind. Anderenfalls hat der verursachende Grundstückseigentümer die Gemeinde von allen Ersatzansprüchen freizuhalten, die Dritte deswegen bei ihr geltend machen.

 

§ 20

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)       Ordnungswidrig nach§ 144 Abs. 2 Landesverwaltungsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

a)         § 8 Abs. 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an die öffentliche Niederschlagswasseranlage anschließen lässt;

b)         § 8 Abs. 5 das bei ihm anfallende Niederschlagswasser nicht in die öffentliche  Niederschlagswasseranlage ableitet;

c)         § 10 Abs. 1 erforderliche Genehmigungen nicht einholt;

d)         § 10 Abs. 1 und 2 den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Niederschlagswasseranlage nicht beantragt;

e)         § 10 Abs. 3 die Grundstücksentwässerungsanlage oder auch Teile hiervon vor der Abnahme in Betrieb nimmt oder Rohrgräben vor der Abnahme verfüllt;

f)          § 12 Abs. 4 die Entwässerungsanlage seines Grundstücks nicht ordnungsgemäß  betreibt;

g)         § 13 Abs. 1 Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt;

h)         § 13 Abs. 3 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;

i)          § 16 die öffentliche Niederschlagswasseranlage betritt oder sonstige Eingriffe an ihr vornimmt;

j)          § 17 seine Anzeigenpflichten nicht oder nicht unverzüglich erfüllt.

 

(2)       Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 8 zuwiderhandelt.

 

(3)       Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

§ 21

Kosten und Abgaben

 

Die Gemeinde kann durch weitere Satzungen

 

a)         Ersatz der Kosten für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und den Umbau der Grundstücksanschlüsse (Anschlusskosten) verlangen,

b)         Gebühren für die Vorhaltung und Inanspruchnahme der öffentlichen Niederschlagswasser-beseitigungsanlagen (Niederschlagswassergebühren) erheben,

c)         Verwaltungsgebühren für Verwaltungsleistungen (Amtshandlungen und sonstige Leistungen), die sie im Zusammenhang mit dieser Satzung selbst erbringt oder von Dritten erbringen lässt, erheben.

 

§ 22

Datenverarbeitung

 

(1)       Zur Ermittlung der Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) und § 3 Wohnungsbauerleichterungsgesetz (WoBauErlG) der Gemeinde bekannt geworden sind, der Kreisbehörden und Gemeindeämter, des Abwasserzweckverbandes, der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen, der Gerichte der Industrie- und Handelskammern sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Ermittlung der Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

 

(2)       Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten und von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten mit den für die Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Ermittlung der Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung sowie zum Aufbau von Dateien (z.B. Anlagenmängeldatei, Schadendatei, usw.) zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

 

(3)       Die nach dieser Satzung erhobenen personenbezogenen Daten sind, sobald ihre Kenntnis zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist, zu löschen, sofern keine höherrangigen Rechtsvorschriften entgegenstehen.

 

§ 23

Übergangsregelung

 

(1)       Die vor Inkrafttreten der Satzung eingeleiteten und noch nicht abgeschlossenen Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.

 

(2)       Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben sind und das Grundstück noch nicht an eine öffentliche Niederschlagswasseranlage angeschlossen ist, ist der Anschlussantrag gemäß § 10 dieser Satzung spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten einzureichen.

 

§ 24

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Tangstedt, den 09.03.2021

 

 

Gemeinde Tangstedt

Die Bürgermeisterin

 

gez. Krohn

 

(Krohn)

 

11.03.2021