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2. Nachtragssatzung zur Verbandssatzung des Schulverbands Bilsbek 09.12.2020
2. Nachtragssatzung zur Verbandssatzung des Schulverbands Bilsbek
Aufgrund des § 5 Abs. 3 und des § 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in den jeweils geltenden Fassungen wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 03.11.2020 folgende 2. Nachtragssatzung zur Verbandssatzung erlassen:
Artikel 1
Änderung
Die Verbandssatzung des Schulverbandes Bilsbek wird wie folgt geändert:
Präambel
erhält folgende Fassung:
Aufgrund des § 5 Abs. 3 und des § 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in den jeweils geltenden Fassungen wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 06. Juni 2012 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Pinneberg vom 06. Juli 2012 folgende Verbandsversammlung erlassen:
§ 9 Abs. 5 Ehrenamliche Tätigkeit
wird nach Satz 1 ergänzt um
Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Verbandsvorsteherin oder des Verbands-vorstehers wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Ver-bandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Verbandsvorsteherin oder des Verbands-vorstehers. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsent-schädigung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers nicht übersteigen.
Für Vertretungen, die im Einzelfall weniger als 7 Tage dauern, wird eine Vertreterentschädigung nicht gewährt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die 1. Nachtragssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Rellingen, den 07.12.2020
Schulverband Bilsbek
Der Verbandsvorsteher
(Schwarz)