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Haushaltssatzung der Gemeinde Borstel-Hohenraden für das Jahr 2020 19.02.2020 


Haushaltssatzung der Gemeinde Borstel-Hohenraden für das Jahr 2020

B e k a n n t m a c h u n g

 

 

Haushaltssatzung

der Gemeinde Borstel-Hohenraden für das Haushaltsjahr 2020

 

Aufgrund der §§ 95 ff.  der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom  17.12.2020 - und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde- folgende Haus­halts­satzung erlassen: 

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird

 

1.

im Ergebnisplan  mit

 

 

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

6.443.000  EUR

 

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen   auf

4.796.600  EUR

 

einem Jahresüberschuss von

1.646.400  EUR

 

 

 

 

 

 

2.

im Finanzplan mit

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen   aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

 

3.345.700  EUR

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen   aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

 

4.421.100  EUR

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen   aus der

Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit   auf

 

9.493.800  EUR

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen   aus der

Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit   auf

 

             3.466.200    EUR

 

 

 

 

festgesetzt.

 

 

 

 

 

 

 

§ 2

 

Es werden für das Haushaltsjahr 2020 festgesetzt:

 

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für   Investitionen und

Investitionsförderungsmaßnahmen auf

 

0 EUR

 

 

 

2.

der Gesamtbetrag der   Verpflichtungsermächtigungen auf

3.532.400 EUR

 

 

 

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite   auf

0 EUR

 

 

 

4.

die Gesamtzahl der im Stellenplan   ausgewiesenen

Stellen auf

 

7,01  Stellen

 

 

§ 3

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

                                                                                                                                         

1.

Grundsteuer

 

 

 

a) für die land- und   forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

 

335 %

 

b) für die Grundstücke (Grundsteuer   B)

 

335 %

 

 

 

 

2.

Gewerbesteuer

 

340 %

 

§ 4

 

(1) Der Höchstbetrag für unerhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung gemäß § 95 d und § 95 f Abs.1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt jeweils 5.000 EUR.

(2) Die Wertgrenze, ab der Investitionen einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 € festgesetzt. Davon ausgenommen sind Baumaßnahmen. Diese sind einzeln darzustellen.

(3) Als erheblich im Sinne von § 95 b Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeordnung Schl.-Hol. gelten 3 % der Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit.

 

§ 5

 

Übertragbar in das nächste Haushaltsjahr sind Aufwendungen, die nicht zu einem Budget gehören und die dazugehörige Auszahlungen, wenn sie aus zweckgebundenen Erträgen und den dazugehörigen Einzahlungen finanziert werden, sofern diese Erträge noch nicht

zweckentsprechend  erwendet wurden.

§ 6

 

(1) Die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets sind mit Ausnahme der Personalaufwendungen, Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen und der Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen sowie Sonderposten gegenseitig deckungsfähig.
Darüber hinaus sind alle Konten im Abschnitt Personalaufwendungen gegenseitig deckungsfähig.
(2) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig, soweit der Haushaltsplan keine Einschränkungen ausweist.

(3) Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen eines Budgets berechtigen vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bürgermeister zur Leistung von Mehraufwendungen und den dazugehörigen Auszahlungen innerhalb eines Budgets. Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen aus der Erstattung von Personalaufwendungen können nur für Personalmehraufwendungen und den dazugehörigen Mehrauszahlungen verwendet werden.

(4) Gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden unter vorbenannter Bewirtschaftungsregeln folgende Teilpläne zu einem Budget erklärt:

 

Die Teilpläne 11101 bis 21101 und 25300 bis 61200 bilden jeweils ein Budget.

Die Teilpläne 21105 bis 24101 bilden gemeinsam ein Budget.

 

Es werden folgende Produkt- /Budgetverantwortliche bestimmt:

 

1.   12601        Freiwillige Feuerwehr Borstel-Hohenraden =           Wehrführer

2.   21101        Grundschule Borstel-Hohenraden =                         Schulleitung

3.   57301        Bauhof Borstel-Hohenraden =                                  Bauhofleitung

Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am 14.02.2020 mit folgender Einschränkung erteilt:

 

Der in der Haushaltssatzung enthaltene Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird zunächst mit einem Teilbetrag von 0 € genehmigt.

Es wird eine Vollgenehmigung für den Haushalt bei Vorlage des Jahresabschlusses 2014 in Aussicht gestellt.
Diese bedarf nicht der vorherigen erneuten Befassung der Gemeindevertretung mit einem Nachtragshaushalt.

 

 

 

Rellingen, 17.02.2020                                      Gemeinde Borstel-Hohenraden                                                                                                                                                  Der  Bürgermeister  

                                                                          gez. Kähler    

                                                   

 

Die vorstehende Haushaltssatzung der  Gemeinde Borstel-Hohenraden für  das Haushaltsjahr 2020 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

 

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit Anlagen können während der Dienststunden bei der Amtsverwaltung Pinnau, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen oder auf der Internetseite des Amtes (www.amt-pinnau.de) eingesehen werden.

 

Rellingen, 18.02.2020                                                      Amt Pinnau

                                                                                         Der Amtsvorsteher