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Haushaltssatzung des Schulverbandes Rugenbergen für das Haushaltsjahr 2020 07.12.2019
Haushaltssatzung des Schulverbandes Rugenbergen für das Haushaltsjahr 2020
Aufgrund des § 56 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in Verbindung mit den §§ 14 und 15 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit sowie der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 11.11.2019 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird
1. |
im Ergebnisplan mit |
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einem Gesamtbetrag der Erträge auf |
1.294.700 |
EUR |
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einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
1.341.100 |
EUR |
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einem Jahresfehlbetrag von |
-46.400 |
EUR |
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2. |
im Finanzplan mit |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
1.148.700 |
EUR |
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einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
1.161.600 |
EUR |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
3.346.800 |
EUR |
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einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
3.346.800 |
EUR |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. |
der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf |
2.850.000 |
EUR |
2. |
der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf |
4.800.000 |
EUR |
3. |
der Höchstbetrag der Kassenkredite auf |
1.000.000 |
EUR |
4. |
die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf
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6,20 |
Stellen. |
§ 3
Die Verbandsumlage gem. § 13 der Verbandssatzung wird wie folgt festgesetzt:
Auf die Trägergemeinden entfallen folgende Beträge:
a) Umlage zur Finanzierung des Schulbetriebes (Produkt 21820)
Gemeinde Bönningstedt 204.045,80 EUR
Gemeinde Ellerbek 127.318,20 EUR
Gemeinde Hasloh 111.636,00 EUR
b) Umlage zur Finanzierung des Betriebes der offenen Ganztagsangebote (Produkt 21822)
Gemeinde Bönningstedt 35.788,62 EUR
Gemeinde Ellerbek 22.330,98 EUR
Gemeinde Hasloh 19.580,40 EUR
c) Umlage zur Finanzierung des Betriebes der Schülerbeförderung (Produkt 24101)
Gemeinde Bönningstedt 6.909,00 EUR
Gemeinde Ellerbek 4.311,00 EUR
Gemeinde Hasloh 3.780,00 EUR
d) Umlage zur Finanzierung der Investitionen im Schulbereich (Produkt 21820)
Gemeinde Bönningstedt 89.494,58 EUR
Gemeinde Ellerbek 55.841,82 EUR
Gemeinde Hasloh 48.963,60 EUR
e) Umlage zur Finanzierung der Investitionen im Bereich der offenen Ganztagsangebote
Gemeinde Bönningstedt 230,30 EUR
Gemeinde Ellerbek 143,70 EUR
Gemeinde Hasloh 126,00 EUR
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Verbandsvorsteher seine Zustimmung nach § 95 d und § 95 f Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 5.000 EUR.
Die Wertgrenze, ab der Investitionen einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Davon ausgenommen sind Baumaßnahmen, diese sind immer einzeln darzustellen.
§ 5
Übertragbar in das nächste Haushaltsjahr sind Aufwendungen, die nicht zu einem Budget gehören und die dazugehörigen Auszahlungen, wenn sie aus zweckgebundenen Erträgen und den dazugehörigen Einzahlungen sind, sofern diese Erträge noch nicht zweckentsprechend verwendet wurden.
§ 6
(1) Die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets sind mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen und der Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen sowie Sonderposten gegenseitig deckungsfähig.
(2) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie aus Finanzierungstätigkeit eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig, soweit der Haushaltsplan keine Einschränkungen ausweist.
(3) Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen eines Budgets berechtigen vorbehaltlich der Zustimmung durch den Verbandsvorsteher grundsätzlich zur Leistung von Mehraufwendungen und den dazugehörigen Auszahlungen innerhalb eines Budgets. Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen aus der Erstattung von Personalaufwendungen können nur für Personalmehraufwendungen und die dazugehörigen Mehrauszahlungen verwendet werden.
(4) Gemäß. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden unter vorbenannten Bewirtschaftungsregeln folgende Teilpläne zu einem Budget erklärt:
Die Teilpläne 21820, 21822, 24101und 61200 bilden jeweils ein Budget.
Rellingen,11.11.2019
Schulverband Rugenbergen
Der Verbandsvorsteher
gez. Haines
Verbandsvorsteher