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Öffentliche Bekanntmachungen

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Widmung von Straßen im Borstel-Hohenraden, hier: Am Stoppelhof 12.04.2019 


Widmung von Straßen im Borstel-Hohenraden, hier: Am Stoppelhof

Entsprechend dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 27.03.2019 wird die Widmung nachstehend aufgeführter Straßen für den öffentlichen Verkehr gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der zurzeit geltenden Fassung verfügt. Gemäß § 3 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes wird somit die Straße

 

Am Stoppelhof

(Flurstücke 31/20, 26/16, 26/15, 26/13 der Flur 8, Gemarkung Borstel-Hohenraden)

in die Straßengruppe Gemeindestraße als Ortsstraße gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) StrWG eingeteilt.

 

Sowie

ein Weg zwischen den Straßen „Am Stoppelhof“ und „Wendelkamp“ sowie zwischen „Am Stoppelhof“ und „Quickborner Straße“ (Flurstücke 30/20 und 30/26, Flur 7, Gemarkung Borstel-Hohenraden und Flurstück 31/10 der Flur 8, Gemarkung Borstel-Hohenraden)

in die Straßengruppe sonstige öffentliche Straße gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) StrWG eingeteilt.

Die Wirksamkeit der Widmung der Straße für den öffentlichen Verkehr tritt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe der Widmungsverfügung ein.

Die Gemeinde Borstel-Hohenraden ist Trägerin der Straßenbaulast und Eigentümerin der der Straße dienenden Grundstücke.

Die Widmungsverfügung und der maßgebliche Lageplan hierzu können ab sofort bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) im Amt Pinnau, Zimmer 12, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen, während der Dienststunden eingesehen werden. 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Widmung kann gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Pinnau, Zimmer12, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen, einzulegen.

 

 

Borstel-Hohenraden, den 28.03.2019

Gemeinde Borstel-Hohenraden
Der Bürgermeister

(Kähler)

12.04.2019