Öffentliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Gemeinde Borstel-Hohenraden für das Haushaltsjahr 2019 18.12.2018
Haushaltssatzung der Gemeinde Borstel-Hohenraden für das Haushaltsjahr 2019
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird
1. |
im Ergebnisplan mit |
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einem Gesamtbetrag der Erträge auf |
3.441.300 EUR |
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einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
4.323.100 EUR |
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einem Jahresfehlbetrag von |
881.800 EUR |
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2. |
im Finanzplan mit |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
3.373.900 EUR |
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einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
4.016.000 EUR |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
880.800 EUR |
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einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
1.343.600 EUR |
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festgesetzt. |
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§ 2
Es werden für das Haushaltsjahr 2019 festgesetzt:
1. |
der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf |
0 EUR |
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2. |
der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf |
0 EUR |
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3. |
der Höchstbetrag der Kassenkredite auf |
0 EUR |
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4. |
die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf |
7,01 Stellen |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. |
Grundsteuer |
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a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) |
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335 % |
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b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) |
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335 % |
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2. |
Gewerbesteuer |
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340 % |
§ 4
(1) Der Höchstbetrag für unerhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung gemäß § 95 d und § 95 f Abs.1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt jeweils 5.000 EUR.
(2) Die Wertgrenze, ab der Investitionen einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 € festgesetzt. Davon ausgenommen sind Baumaßnahmen. Diese sind einzeln darzustellen.
(3) Als erheblich im Sinne von § 95 b Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeordnung Schl.-Hol. gelten 3 % der Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit.
§ 5
Übertragbar in das nächste Haushaltsjahr sind Aufwendungen, die nicht zu einem Budget gehören und die dazugehörige Auszahlungen, wenn sie aus zweckgebundenen Erträgen und den dazugehörigen Einzahlungen finanziert werden, sofern diese Erträge noch nicht zweckentsprechend verwendet wurden.
§ 6
(1) Die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets sind mit Ausnahme der Personalaufwendungen, Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen und der Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen sowie Sonderposten gegenseitig deckungsfähig.
Darüber hinaus sind alle Konten im Abschnitt Personalaufwendungen gegenseitig deckungsfähig.
(2) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig, soweit der Haushaltsplan keine Einschränkungen ausweist.
(3) Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen eines Budgets berechtigen vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bürgermeister zur Leistung von Mehraufwendungen und den dazugehörigen Auszahlungen innerhalb eines Budgets. Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen aus der Erstattung von Personalaufwendungen können nur für Personalmehraufwendungen und den dazugehörigen Mehrauszahlungen verwendet werden.
(4) Gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden unter vorbenannter Bewirtschaftungsregeln folgende Teilpläne zu einem Budget erklärt:
Die Teilpläne 11101 bis 21101 und 25300 bis 61200 bilden jeweils ein Budget.
Die Teilpläne 21105 bis 24101 bilden gemeinsam ein Budget.
Es werden folgende Produkt- /Budgetverantwortliche bestimmt:
1. 12601 Freiwillige Feuerwehr Borstel-Hohenraden = Wehrführer
2. 21101 Grundschule Borstel-Hohenraden = Schulleitung
3. 57301 Bauhof Borstel-Hohenraden = Bauhofleitung
Rellingen, 17.12.2018
Gemeinde Borstel-Hohenraden
Der Bürgermeister
gez. Kähler