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Satzung der Gemeinde Kummerfeld über die Herstellung notwendiger KFZ-Stellplätze und Fahrradabstellplätze (Stellplatzsatzung) 08.01.2026
Satzung der Gemeinde Kummerfeld über die Herstellung notwendiger KFZ-Stellplätze und Fahrradabstellplätze (Stellplatzsatzung)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl.-H., S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2025 (GVOBl. Schl.-H., 2025 Nr. 121), i.V.m. §§ 49 Abs. 1 und 86 Abs. 1 Nr. 5 der Landesbauord-nung für das Land Schleswig-Holstein (LBO SH) in der Fassung vom 06. Dezember 2021, zuletzt geändert durch Art. 5 Ges. v. 13.12.2024, (GVOBI. S. 875, 928) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Kummerfeld vom 09.12.2025 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet Kummerfeld.
(2) Diese Stellplatzsatzung gilt für die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zu erwarten ist.
(3) Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von dieser Satzung abweichen, gelten vorrangig.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Stellplätze sind Flächen, auf denen Kraftfahrzeuge außerhalb von öffentlichen
Verkehrsflächen abgestellt werden.
(2) Garagen und Carports sind bauliche Anlagen, in denen Kraftfahrzeuge im Sinne
dieser Satzung abgestellt werden und die auch als Stellplätze gelten.
(3) Fahrradabstellplätze sind Fahrradabstellräume, Fahrradgaragen und sonstige (überdachte) Abstellflächen für Fahrräder außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen.
§ 3 Herstellungspflicht von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen
(1) Bei der Errichtung, wesentlichen Änderung oder wesentlichen Nutzungsänderung von Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO SH, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zu erwarten ist, müssen notwendige Stellplätze, die unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs erforderlich sind, hergestellt werden.
(2) Die notwendigen Stellplätze sind im bauaufsichtlichen Verfahren nachzuweisen und müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen Anlage oder sonstiger Anlagen, von denen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zu erwarten ist, fertiggestellt sein. Notwendige Stellplätze können auch in Form von Garagen nachgewiesen werden.
§ 4 Anzahl der notwendigen Stellplätze
(1) Die herzustellende Anzahl der notwendigen Stellplätze ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung und den nachfolgenden Regelungen. Die Anlage 1 gilt als Bestandteil dieser Stellplatzsatzung.
(2) Für Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der herzustellenden Stellplätze nach § 49 LBO SH.
(3) Bei baulichen Anlagen verschiedener Nutzungen ist der Bedarf für die notwendigen Stellplätze für die jeweilige Nutzungsart separat zu ermitteln.
(4) Bei der Ermittlung der Richtzahlen gemäß Anlage 1 ist die Anzahl der erforderlichen Stellplätze jeweils auf volle Stellplätze aufzurunden, sollte die für die Berechnung der notwendigen Stellplätze maßgebende Einheit überschritten werden.
§ 5 Lage und Beschaffenheit von Stellplätzen
(1) Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen und für die Dauer des Bestehens der Zu- und Abgangsverkehr erzeugenden Anlage zu unterhalten. Wenn Gründe des Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies erfordern, kann im Einzelfall bestimmt werden, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind.
(2) Stellplätze sind so anzuordnen, zu errichten und instand zu halten, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. §§ 30, 33-35 Baugesetzbuch bleiben unberührt. Die Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung) sowie sonstige einschlägige Rechtsvorschriften und Normen sind bei der Herstellung von Stellplätzen heranzuziehen und zu beachten.
(3) Die Benutzbarkeit eines Stellplatzes darf nicht von der Belegung eines anderen Stellplatzes abhängig sein. Grundstückszufahrten sind hinsichtlich ihrer Anzahl und Breite unter Berücksichtigung der vorliegenden verkehrsrechtlichen Situation auf das zur notwendigen Erschließung der jeweiligen Zu- und Abgangsverkehr verursachenden Anlage angemessene Maß zu beschränken.
(4) Bei allgemein zugänglichen Stellplatzanlagen ist je 30 notwendige Stellplätze ein Stellplatz für Menschen mit Behinderung herzustellen, bei Wohnanlagen für betreutes Wohnen einer für je 5 notwendige Stellplätze.
§ 6 Erfüllung der Stellplatz- und Fahrradabstellplatzverpflichtung durch Ablösung
(1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze insbesondere aus städtebaulichen Gründen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann auf die Herstellung verzichtet werden, wenn die oder der zur Herstellung Verpflichtete an die Gemeinde Kummerfeld einen Geldbetrag zahlt.
(2) Der Geldbetrag ist zur Herstellung zusätzlicher öffentlicher Parkeinrichtungen oder zusätzlicher privater Stellplätze und Stellplatzanlagen, zur Modernisierung und Instandhaltung öffentlicher Parkeinrichtungen oder zur Herstellung und Modernisierung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen für den öffentlichen Personennahverkehr und für den Fahrradverkehr, die den Bedarf an Parkeinrichtungen verringern, zu verwenden.
(3) Der Geldbetrag, den die oder der zur Herstellung von Stellplätzen Verpflichtete zu zahlen hat, darf 80 % der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen nach Absatz 2 einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im Gemeindegebiet nicht übersteigen.
(4) Über die Ablösung der Herstellungspflicht nach Absatz 1 entscheidet die Bauaufsichtsbehörde des Kreises Pinneberg mit Einverständnis der Gemeinde Kummerfeld auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn. Der Antrag auf Ablösung der Herstellungspflicht ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. Aus den Antragsunterlagen muss zweifelsfrei hervorgehen, wie viele der nach dieser Satzung herzustellenden Stellplätze abgelöst werden sollen und warum die Herstellung dieser abzulösenden Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich wäre.
(5) Stimmt die Bauaufsichtsbehörde mit Einverständnis der Gemeinde Kummerfeld der Ablösung zu, so ist zwischen der oder dem zur Herstellung Verpflichteten und der Gemeinde Kummerfeld eine vertragliche Vereinbarung nach dem dieser Satzung beigefügten Muster (Anlage 2) zu schließen. Erst nach Abschluss dieses Vertrags gilt die Herstellungspflicht als abgelöst und somit als erfüllt.
(6) Die Ablösung lässt Rechte an Stellplätzen oder sonstigen Anlagen und Maßnahmen nach Absatz 2, die mit den Ablösebeträgen geschaffen oder durchgeführt werden, nicht entstehen. Ein Anspruch auf Ablösung der Herstellungspflicht besteht nicht.
§ 7 Beschaffenheit und Gestaltung von Fahrradabstellplätzen
(1) Notwendige Fahrradabstellplätze müssen gut zugänglich und verkehrssicher zu erreichen sein. Sie müssen selbständig und unabhängig voneinander nutzbar sein. Das Einstellen der Fahrräder muss eindeutig, leicht, sicher und ohne besonderen Kraftaufwand möglich sein. Der Flächenbedarf für einen Fahrradabstellplatz beträgt 4 qm pro Wohneinheit (entspricht etwa 2 Fahrradabstellplätzen je Wohneinheit).
(2) Eine zweckentfremdende Nutzung der Fahrradabstellplätze ist unzulässig.
§ 8 Abweichungen
Abweichungen von den Bestimmungen dieser Stellplatzsatzung können unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 der LBO SH auf Antrag zugelassen werden.
Sofern die Erhaltung der Bestimmungen dieser Satzung nicht in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft wird, sind die Abweichungen gesondert bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 84 Abs. 1 LBO SH handelt, wer notwendige Stellplätze entgegen der Bestimmungen des § 2 nicht herstellt, nicht instand hält oder nicht ablöst.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 84 Abs. 1 und 3 LBO SH mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 10 Übergangsbestimmungen
Diese Satzung gilt nicht für Anträge, die bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung bei der Gemeinde Kummerfeld eingereicht wurden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Kummerfeld, den 22.12.2025
Gemeinde Kummerfeld
Die Bürgermeisterin
gez. Koll
(Koll)
Anlage 1
zur Satzung der Gemeinde Kummerfeld über die Herstellung notwendiger KFZ-Stellplätze und Fahrradabstellplätze (Stellplatzsatzung)
1.0 Wohngebäude
1.1 Einzel- oder Doppelhäuser 2 Stellplätze je Wohneinheit, Fahrradabstellplätze (FAP) entfällt
1.2 Reihenhäuser 2 Stellplätze je Wohneinheit, FAP entfällt
1.3 Mehrfamilienhäuser 2 Stellplätze je Wohneinheit, FAP 4 qm je Wohneinheit
1.4 Wohnhäuser mit Seniorenwohnungen1 Stellplatz je Wohneinheit, FAP 4 qm je Wohneinheit
1.5 Seniorenheime 1 Stellplatz je 5 Betten zzgl. 1 Behinderten-Stellplatz, FAP 4 qm je 5 Betten
1.6 Besondere Wohnformen für betreuungsbedürftige Menschen, 1 Stellplatz je 5 Betten zzgl. 1
Behinderten-Stellplatz, FAP 4 qm je 5 Betten
1.7 Sonstige Wohnheime 1 Stellplatz je 2 Plätze, FAP 4 qm je Platz
2.0 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- oder Praxisräumen
2.1 Büro, Verwaltungsräume 1 Stellplatz je 30 qm Nutzfläche, FAP 4 qm je 30 qm Nutzfläche
2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (z. B. Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungs-räume, 1
Stellplatz je 20 qm Nutzfläche, FAP 4 qm je 20 qm Nutzfläche
2.3 Arztpraxen o. ä.) 1 Stellplatz je 20 qm Nutzfläche FAP 4 qm je 20 qm Nutzfläche
3.0 Verkaufsstätten
3.1 Läden, Geschäftshäuser 1 Stellplatz je 30 qm Nutzfläche, FAP 4 qm je 30 qm Nutzfläche
4.0 Versammlungsstätten
4.1 Versammlungsstätte 1 Stellplatz je 5 Besucherplätze, FAP 4 qm je 20 Besucherplätze
4.2 Kirchliche Einrichtungen 1 Stellplatz je 20 qm Besucherplätze, FAP 4 qm je 20 Besucher-plätze
5.0 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe
5.1. Gaststätte 1 Stellplatz je 10 qm Nutzfläche, FAP 4 qm je 20 qm Nutzfläche
5.2 Hotels, Pension, o. ä. 1 Stellplatz je 2 Betten, FAP 4 qm je 2 Gästezimmer
6.0 Gewerbliche Anlagen
6.1 Handwerks- und Industriebetrieb 1 Stellplatz je 50 qm Nutzfläche, FAP 4 qm je 50 qm Nutzfläche
6.2 Verkaufs- und Ausstellungsplatz1 Stellplatz je 30 qm Nutzfläche, FAP 4 qm je 30 qm Nutzfläche
6.3 Kfz-Werkstatt 5 Stellplätze je Wartungs- und Reparaturstand, FAP 4 qm je Wartungs- und
Reparaturstand
7.0 Verschiedenes
7.1 Friedhof 1 Stellplatz je 1.000 qm Grundstücksfläche, FAP4 qm je 500 qm Grundstücks-fläche
Anlage 2
zur Stellplatzsatzung der Gemeinde Kummerfeld
Vereinbarung zur Ablösung der Herstellungspflicht notwendiger Stellplätze nach § 6 der Stellplatzsatzung
Zwischen der Gemeinde Kummerfeld, vertreten durch die/den Bürgermeister/in
– nachstehend Gemeinde genannt –
und
_______________________________________________________________
– nachstehend Bauherr/in genannt –
wird nachfolgender Vertrag zur Ablösung der Herstellungspflicht notwendiger Stellplätze
geschlossen
§ 1 Vertragsgrundlage
Die/Der Bauherr/in beabsichtigt, auf dem Grundstück ___________________, Gemarkung
Kummerfeld, Flur ____, Flurstück(e) ________, folgendes Bauvorhaben umzusetzen:
___________________________________________________________________________.
Nach den Vorschriften der Stellplatzsatzung der Gemeinde
Kummerfeld ist/sind hieraus folgend
____ notwendige/r Stellplatz/Stellplätze herzustellen. Hiervon wird/werden ____
Stellplatz/Stellplätze abgelöst.
§ 2 Ablösebetrag
Für die o.a. Anzahl der abzulösenden Stellplätze verpflichtet sich die/der Bauherr/in 80
Prozent der entsprechenden Herstellungskosten einschließlich Grunderwerbskosten offener
ebenerdiger Stellplätze an die Gemeinde zu zahlen. Maßgeblicher Richtwert für die
Herstellungskosten ist der Preisindex für den Ingenieurbau im Bereich des Straßenbaus nach den aktuellen Konjunkturindikatoren des statistischen Bundesamtes. Dieser beträgt derzeit ______ Euro/m². Maßgeblich für die Grunderwerbskosten sind die von den
Gutachterausschüssen für Grundstückswerte in Schleswig-Holstein abgeleiteten aktuellen
Bodenrichtwerte. Dieser Bodenrichtwert beträgt für das o.a. Grundstück derzeit _______
Euro/m². Die Fläche eines maßgeblichen Stellplatzes beträgt 22,5 m², diese ist entsprechend
der Anzahl der abzulösenden Stellplätze zu vervielfachen. Somit ergibt sich ein Ablösebetrag
in Höhe von ___________ Euro. In Worten ___________________________________ Euro.
§ 3 Fälligkeit; Sicherheit
(1) Der Ablösebetrag ist mit Baubeginn fällig und auf ein Konto des Amtes Pinnau
unter Angabe des Zahlungsgrundes zu überweisen. Maßgeblich ist das auf der
Baubeginnanzeige nach § 14 Bauvorlagenverordnung angegebene Datum.
(2) Der Vertrag wird erst wirksam, wenn die/der Bauherr/in für den Ablösebetrag nach § 2
Sicherheit durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines der deutschen Bankaufsicht
unterliegenden Kreditinstitutes geleistet oder im Einvernehmen mit der Gemeinde eine
vergleichbare Sicherheit gestellt hat.
§ 4 Rechte
Die Ablösung lässt Rechte an Stellplätzen oder sonstigen Anlagen und Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 der Stellplatzsatzung, die mit den Ablösebeträgen geschaffen oder durchgeführt
werden, nicht entstehen.
§ 5 Aufhebung des Ablösevertrages
Die/Der Bauherr/in kann die Aufhebung des Vertrages verlangen, wenn
1. die Baugenehmigung bestandskräftig versagt wird,
2. die Baugenehmigung gemäß § 75 Landesbauordnung erlischt,
3. die Baugenehmigung zurückgenommen wird oder
4. die/der Bauherr/in auf die Rechte aus der Baugenehmigung endgültig verzichtet.
Der ggf. zu erstattende Ablösebetrag wird nicht verzinst.
Kummerfeld, den ________________
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Die/Der Bürgermeister/in Die/Der Bauherr/in
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An den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde Kummerfeld
ausgehängt am 08.01.2026 i.A.
abzunehmen am 16.01.2026 i.A.
abgenommen am ______________ _____________________
