Öffentliche Bekanntmachungen
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Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 12 der Gemeinde Borstel-Hohenraden ,,Wohngebiet westlich Nedderhulden" für das Gebiet südlich der Dorfstraße und westlich der Straße Nedderhulden in einer Tiefe von ca. 180 m und einer Breite von ca. 200 m 16.12.2025
Bekanntmachung des Amtes Pinnau für die Gemeinde Borstel-Hohenraden
Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 12 der Gemeinde Borstel-Hohenraden „Wohngebiet westlich Nedderhulden“ für das Gebiet südlich der Dorfstraße und westlich der Straße Nedderhulden in einer Tiefe von ca. 180 m und einer Breite von ca. 200 m
Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung am 11.12.2025 den B-Plan Nr. 12 der Gemeinde Borstel-Hohenraden „Wohngebiet westlich Nedderhulden“ für das Gebiet südlich der Dorfstraße und westlich der Straße Nedderhulden in einer Tiefe von ca. 180 m und einer Breite von ca. 200 m, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Der B-Plan tritt mit Beginn des 24.12.2025 in Kraft. Alle Interessierten können den B-Plan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tage an im Amt Pinnau, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen, Zimmer 10, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich wurden der B-Plan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung ins Internet unter der Adresse www.amt-pinnau.de eingestellt.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Absatz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Amt Pinnau geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Absatz 1 BauGB).
Nach § 215 Absatz 1 Satz 1 BauGB werden unbeachtlich
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen B-Plan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Ist die Bebauungsplansatzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung oder von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen, so ist gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 GO die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Rellingen, den 16.12.2025
Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher
gez. Harm Kähler
Satzung Gesamtplan Ausfertigungsexemplar B-Plan Nr. 12
Teil A - Planzeichnung B-Plan Nr. 12
zu Teil A - Legende zu der Planzeichnung B-Plan Nr. 12
Begründung mit Umweltbericht B-Plan Nr. 12
Anlage 1 zu der Begründung - Orientierende Schadstofferkundung B-Plan Nr. 12
Anlage 2 zu der Begründung - Baugrundbeurteilung B-Plan Nr. 12
Anlage 3 zu der Begründung - Lageplan Straßenbau B-Plan Nr. 12
Anlage 4 zu der Begründung - Ausbauquerschnitte B-Plan Nr. 12
Anlage 5 zu der Begründung - Wasserwirtschaftliches Konzept B-Plan Nr. 12
Anlage 6 zu der Begründung - Verkehrliche Bewertung B-Plan Nr. 12
Anlage 7 zu der Begründung - Bodenschutzkonzept nach DIN 19639 B-Plan Nr. 12
