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Haushaltssatzung des Schulverbandes Bilsbek für das Haushaltsjahr 2026 15.12.2025 


Haushaltssatzung des Schulverbandes Bilsbek  für das Haushaltsjahr  2026

Aufgrund des § 56 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in Verbindung mit den §§ 14 und 15 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit sowie der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 13.11.2025 folgende Haushaltssatzung erlassen: 

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

1.

im Ergebnisplan mit

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

1.553.500 EUR

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

1.778.000 EUR

einem Jahresfehlbetrag von

224.500 EUR

2.

im Finanzplan mit

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

1.506.700 EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

1.730.500 EUR

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

130.200 EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

130.200 EUR

festgesetzt.

§ 2

Es werden festgesetzt:

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und

Investitionsförderungsmaßnahmen auf

0 EUR

2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

 0 EUR

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

100.000 EUR

4.

die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen

Stellen auf

3,44  Stellen

§ 3

Die Verbandsumlage gem. § 13 der Verbandssatzung wird wie folgt festgesetzt:

Auf die Mitgliedsgemeinden entfallen folgende Beträge:

a) Umlage zur Finanzierung des Schulbetriebes der Bilsbek-Schule (Produkt 21102)

Gemeinde Kummerfeld                                       530.152,33 EUR

Gemeinde Prisdorf                                              462.519,47 EUR

b) Umlage zur Finanzierung des Betriebs der Kindertageseinrichtung (Produkt 36501)

Gemeinde Kummerfeld                                         20.037,95 EUR

Gemeinde Prisdorf                                                26.659,51 EUR

c) Umlage zur Finanzierung der Investitionen im  Schulbereich (Produkt 21102)

Gemeinde Kummerfeld                                         22.300,00 EUR

Gemeinde Prisdorf                                                22.300,00 EUR

d) Umlage zur Finanzierung der Investitionen im Bereich der Kindertageseinrichtung (Produkt    36501)

Gemeinde Kummerfeld                                             300,00  EUR

Gemeinde Prisdorf                                                    300,00  EUR

§ 4

(1) Der Höchstbetrag für unerhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die  Verbandsvorsteherin ihre Zustimmung nach § 82 und  § 84  Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 5.000 EUR.

(2) Die Wertgrenze, ab der Investitionen einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Davon ausgenommen sind Baumaßnahmen. Diese sind einzeln darzustellen.

(3)    Als erheblich im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 GO gelten für die Entstehung eines Jahresfehlbetrages 3 % der Aufwendungen als erheblich. Eine erhebliche Vergrößerung des veranschlagten  Fehlbetrages gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 GO liegt bei einer Abweichung von 10 % vor

(4) Die Wertgrenze, ab der eine Investition von erheblicher finanzieller Bedeutung gem. § 12 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung Schleswig-Holstein vorliegt, beträgt 100.000 €. Für diese Investitionen ist eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung vorzunehmen und zu dokumentieren, um die jeweils wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln.

§ 5

Übertragbar in das nächste Haushaltsjahr sind Aufwendungen, die nicht zu einem Budget gehören und die dazugehörigen Auszahlungen, wenn sie aus zweckgebundenen Erträgen und den dazugehörigen Einzahlungen finanziert werden, sofern diese Erträge noch nicht zweckentsprechend verwendet wurden.

§ 6

(1) Die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets sind mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen und der Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen sowie Sonderposten gegenseitig deckungsfähig.

(2) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie aus Finanzierungstätigkeit eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig, soweit der Haushaltsplan keine Einschränkungen ausweist.

(3) Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen eines Budgets berechtigen vorbehaltlich der Zustimmung durch die Verbandsvorsteherin grundsätzlich zur Leistung von Mehraufwendungen und den dazugehörigen Auszahlungen innerhalb eines Budgets. Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen aus der Erstattung von Personalaufwendungen können nur für Personalmehraufwendungen und den dazugehörigen Mehrauszahlungen verwendet werden.

(4) Gemäß. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO werden unter vorbenannter Bewirtschaftungsregeln folgende Teilpläne zu einem Budget erklärt:

Die Teilpläne 21102 und 36501 bilden jeweils ein Budget.

 Rellingen, 26.11.2025

Schulverband Bilsbek 
Die Verbandsvorsteherin

gez. Koll

Die vorstehende Haushaltssatzung des Schulverbandes Bilsbek für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit Anlagen können während der Dienststunden bei der Amtsverwaltung Pinnau, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen oder auf der Internetseite des Amtes (www.amt-pinnau.de) eingesehen werden.

Rellingen, 15.12.2025

Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher

15.12.2025