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Satzung der Gemeinde Kummerfeld zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung) 24.10.2025 


Satzung der Gemeinde Kummerfeld zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung)

Satzung der Gemeinde Kummerfeld zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung)

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kummerfeld hat in ihrer Sitzung am 09.10.2025 auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2025, (GVOBl. 2025 Nr. 2025/121), des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) und des § 18 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) vom 24. Februar 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.September 2024, (GVOBl. S. 734) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich, Schutzzweck

(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde Kummerfeld

(2) Zweck dieser Satzung ist es, den Bestand an Bäumen in ihrem Geltungsbereich zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln. Geschützte Bäume sind zu pflegen und zu erhalten, weil sie

• das Orts- und Landschaftsbild beleben und gliedern,

• zur Verbesserung der Lebensqualität und des Kleinklimas beitragen.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Geschützt sind:

• Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 75 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.

• Langsam wachsende Arten wie z.B. Eiben, Kugelahorn, Kugelrobinien, Rotdorn, Weißdorn und Mehlbeere mit einem Stammumfang von mehr als 45 cm, gemessen in einer Höhe von 10 cm über dem Erdboden,

• mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens zwei Stämme einen Stammumfang von mindestens 50 cm aufweisen,

• Ersatzpflanzungen gemäß § 7 dieser Satzung vom Zeitpunkt der Pflanzung an,

• Alle Bäume, die aufgrund der Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind.

(2) Diese Satzung gilt nicht für:

  • Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes, Nadelbäume mit Ausnahme von Eiben sowie Obstbäume mit Ausnahme von Nussbäumen,
  • Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstbaubetrieben, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen,
  • Knickbäume (Überhälter) im Rahmen der Knickpflege nach § 21 Abs. 4LnatSchG

(3) Sonstige gesetzliche und in Verordnungen geregelte Schutzbestimmungen bleiben unberührt.

§ 3 Verbotene Handlungen

(1) Es ist verboten, die geschützten Bäume zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrer typischen Erscheinungsform wesentlich zu verändern.

Beschädigungen und wesentliche Veränderungen im Sinne dieser Satzung sind insbesondere:

  • das Kappen von Bäumen oder Verändern des charakteristischen Erscheinungsbildes,
  • das Anbringen von Verankerungen und Gegenständen, die Bäume gefährden oder schädigen,
  • Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen im Wurzelbereich (in der Regel Bodenflächen unter dem Traufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten),
  • Versiegelungen des Wurzelbereiches mit wasser- und luftundurchlässigen Materialien (z. B. Asphalt, Beton oder Ähnlichem),
  • das Ausbringen von Herbiziden im Wurzelbereich,
  • das Lagern, Ausschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder Baumaterialien im Wurzelbereich sowie
  • das Befahren und Beparken des Wurzelbereiches, soweit dieser nicht zur befestigten Fläche gehört,
  • Grundwasserabsenkungen oder -anstauungen im Zuge von Baumaßnahmen.

(2) Nicht unter die Verbote des § 3 fallen fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere:

  • die Beseitigung abgestorbener Äste,
  • die Behandlung von Wunden,
  • die Beseitigung von Krankheitsherden,
  • die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes,
  • die Jungbaumpflege, 
  • die Herstellung des Lichtraumprofils an Straßen sowie der Schnitt an Formgehölzen.

(3) Nicht verboten sind ferner unaufschiebbare Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherungspflicht bzw. Abwehr einer Gefahr für Personen und/oder zur Vermeidung bedeutender Sachschäden. Diese sind der Gemeinde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 4 Schutz- und Pflegemaßnahmen

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die auf ihren Grundstücken stehenden Bäume zu erhalten, zu pflegen und schädigende Einwirkungen zu unterlassen. Entstehende Schäden sind fachgerecht zu sanieren. 

(2) Die Gemeinde kann Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten auferlegen, bestimmte notwendige Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen an geschützten Bäumen vorzunehmen, soweit es ihnen zugemutet werden kann. Sie haben die Kosten zu tragen, soweit es zumutbar bzw. verhältnismäßig ist. Ist die Vornahme insbesondere aus technischen oder finanziellen Gründen unzumutbar, haben sie die Durchführung der Maßnahme durch die Gemeinde zu dulden. 

§ 5 Ausnahmen

(1) Die Gemeinde kann auf Antrag des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten des § 3 zulassen, wenn

  • der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtet ist, den geschützten Baum zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
  • von dem geschützen Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,
  • der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
  • die Beseitigung des geschützten Baumes aus überwiegendem öffentlichem Interesse dringend erforderlich ist,
  • die Erhaltung des Baumes für die bewohnten Gebäude auf dem Grundstück oder auf einem Nachbargrundstück mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist, insbesondere, wenn Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können und auf andere Weise keine Abhilfe geschaffen werden kann.,
  • einzelne Bäume eines größeren Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Baumbestandes entfernt werden müssen,
  • die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen nicht möglich ist oder nicht zumutbar durchgeführt werden kann.

(2) Die Gemeinde kann vom Antragsteller die Beibringung eines Sachverständigengutachtens verlangen, insbesondere wenn Zweifel hinsichtlich der Verkehrssicherheit des Baumes bestehen oder Maßnahmen zum Schutz des Baumes erforderlich werden.

(3) Eine aufschiebbare Ausnahme darf nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG nicht in der Zeit vom 01. März bis 30. September durchgeführt werden.

§ 6 Genehmigungsverfahren

(1) Ausnahmen sind bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antrag muss neben der Begründung alle für die Beurteilung notwendigen Angaben und Unterlagen enthalten. Insbesondere gehören dazu: eine Planskizze mit den Standorten der auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume, Angaben über Art, Stammumfang, Kronendurchmesser und -höhe. Im Einzelfall können weitere Angaben und Unterlagen verlangt werden.

(2) Antragsberechtigt sind der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte oder Dritte mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers.

(3) Die Entscheidung über einen Ausnahmeantrag wird schriftlich erteilt. Sie ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und ist gebührenpflichtig nach der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Pinnau. 

§ 7 Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung

(1) Ist eine Ausnahmegenehmigung wegen eines in § 5 aufgelisteten Ausnahmetatbestandes erteilt worden, ist dem Antragsteller aufzuerlegen, für die Entfernung eines geschützten Baumes auf seine Kosten eine Ersatzpflanzung wie folgt vorzunehmen: je angefangene 75 cm Stammumfang gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden, ist ein standortgerechter Laubbaum als Hochstamm mit einem Stammumfang von mind. 16 cm, gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden, zu pflanzen und auf Dauer zu erhalten.

(2) Es sollen heimische Laubgehölze verwendet werden, da diese der heimischen Tierwelt eine ideale Lebensgrundlage bieten. Die Standorteignung ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Ersatzpflanzung. Bei der Auswahl sollen erforderlichenfalls heimische Bäume mit einer hohen Trockenheitsresistenz, die zudem mit starken Temperaturschwankungen zurechtkommen, verwendet werden. Soweit es keine heimischen Gehölze gibt, die geeignet erscheinen, diesen Bedingungen gerecht zu werden, können unter Beachtung der Standortverhältnisse auch andere geeignete Baumarten Verwendung finden.

(3) Soweit der Ersatzbaum nicht auf dem eigenen Grundstück gepflanzt werden kann, kann ggfs. auf öffentlichen Grund ausgewichen werden. Ob eine öffentliche Fläche zur Verfügung gestellt werden kann, entscheidet die Gemeinde. Grund für eine Ersatzpflanzung auf öffentlichem Grund ist zum Beispiel, wenn die Ersatzpflanzung auf dem Grundstück des Antragstellers in absehbarer Zeit erneut zum Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes führen würde.

(4) Sofern eine Ersatzpflanzung auf dem eigenen Grundstück nicht möglich ist und keine öffentliche Fläche zur Verfügung gestellt werden kann, hat der Antragsteller eine Ausgleichszahlung zu leisten. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Anzahl der potenziellen Ersatzpflanzungen. Jeder Ersatzbaum wird mit einer Ausgleichszahlung von 800 Euro festgesetzt. Der Betrag ist an die Gemeinde zu entrichten. Diese wird die Ausgleichszahlungen zweckgebunden für Ersatzpflanzungen im räumlichen Anwendungsbereich dieser Satzung, nach Möglichkeit in der Nähe des Standorts der entfernten oder zerstörten Bäume, verwenden.

(5) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Gehölze angewachsen sind. Sie sind dauerhaft zu unterhalten und unterliegen sofort dem Schutz dieser Satzung. Wachsen die gepflanzten Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.

§ 8 Folgenbeseitigung

(1) Hat der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des § 3 ohne

Genehmigung nach § 5 einen geschützten Baum entfernt oder zerstört, so ist er zur Ersatzpflanzung oder zur Leistung eines Ausgleiches nach § 7 verpflichtet. Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit nach § 9 bleibt davon unberührt.

(2) Hat der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des § 3 ohne eine Genehmigung nach § 5 einen geschützten Baum geschädigt oder seinen Aufbau wesentlich verändert, ist er verpflichtet, die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern, soweit dies möglich ist. Andernfalls ist er zu einer Ersatzpflanzung oder zur Leistung eines Ausgleichs nach § 7 verpflichtet.

(3) Hat ein Dritter einen geschützten Baum entfernt, zerstört oder geschädigt, so ist der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte zur Folgenbeseitigung nach den Absätzen 1 und 2 bis zur Höhe seines Ersatzanspruchs gegenüber dem Dritten verpflichtet. Er kann sich hiervon befreien, wenn er gegenüber der Gemeinde die Abtretung seines Ersatzanspruches erklärt.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 2 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Verboten des § 3 geschützte Bäume beseitigt, zerstört, beschädigt oder wesentlich verändert, ohne im Besitz einer erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 57 Abs. 5 LNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 10 Betreten von Grundstücken

Die Beauftragten der Gemeinde sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten; sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden.

§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Gemeinde ist nach den Vorschriften des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe e, Absatz 3 Buchstabe b der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz– LDSG) berechtigt, personenbezogene Daten zum Zweck der Erfüllung von Aufgaben nach dieser Satzung zu verarbeiten.

(2) Die Gemeinde ist insoweit insbesondere zur Verarbeitung der vollständigen Namen und Kontaktdaten von Antragstellern, Eigentümern und Sachverständigen berechtigt.

(3) Sofern für die Erfüllung von Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich, ist die Gemeinde berechtigt, den personenbezogenen Daten der vorstehend genannten Personengruppen nachfolgende nicht unmittelbar personenbezogene Daten zuzuordnen: Angaben zu der betroffenen Liegenschaft bzw. dem betroffenen Grundstück, Begründung für die Fällung oder den Rückschnitt, Gehölzart, Stammumfang, Lageskizze, Gutachten eines zertifizierten Baumsachverständigen, Baugenehmigungen inkl. zugehöriger Unterlagen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Kummerfeld zum Schutz des Baumbestandes - Baumschutzsatzung- vom 28.09.2020 außer Kraft.

Kummerfeld, den 28.10.2025

Gemeinde Kummerfeld

Die Bürgermeisterin

gez. Koll

(Koll)

24.10.2025