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Haushaltssatzung der Gemeinde Prisdorf für das Haushaltsjahr 2025 05.12.2024 


Haushaltssatzung der Gemeinde Prisdorf für das Haushaltsjahr 2025   

Aufgrund der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung sowie § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.11.2024 folgende Haus­halts­satzung erlassen: 

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

1.

im Ergebnisplan mit

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

6.324.200 EUR

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

7.146.000 EUR

einem Jahresfehlbetrag von

821.800 EUR

einer Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage nach § 26 Absatz 1 Satz 2 GemHVO zum Haushaltsausgleich

821.800 EUR

einem Jahresergebnis unter Inanspruchnahme der Ausgleichs-rücklage

0 EUR

2.

im Finanzplan mit

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

6.153.600 EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

6.724.400 EUR

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

          1.231.100 EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

1.016.900 EUR

§ 2

Es werden festgesetzt:

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und

Investitionsförderungsmaßnahmen auf

0 EUR

2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

0 EUR

3

Der Höchstbetrag der Kassenkredite

0 EUR

4

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen

Stelle auf

               4,13 Stellen

§ 3

(1) Der Höchstbetrag für unerhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre Zustimmung nach  § 82  und  § 84  Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt jeweils 10.000 EUR.

(2) Die Wertgrenze, ab der Investitionen einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Davon ausgenommen sind Baumaßnahmen. Diese sind einzeln darzustellen.

 

(3) Als erheblich im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 GO gelten für die Entstehung eines Jahresfehlbetrages  3 % der Aufwendungen als erheblich. Eine erhebliche Vergrößerung des veranschlagten Fehlbetrages gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 GO  liegt bei einer Abweichung von 10 % vor.

§ 4

Übertragbar in das nächste Haushaltsjahr sind Aufwendungen, die nicht zu einem Budget gehören und die dazugehörigen Auszahlungen, wenn sie aus zweckgebundenen Erträgen und den dazugehörigen Einzahlungen finanziert werden, sofern diese Erträge noch nicht zweckentsprechend verwendet wurden.

§ 5

(1) Die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets sind mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschrei-bungen und der Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen sowie Sonderposten gegenseitig deckungsfähig.

(2) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie aus Finanzierungstätigkeit eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig, soweit der Haushaltsplan keine Einschränkungen ausweist.

(3) Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen eines Budgets berechtigen vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bürgermeisterin grundsätzlich zur Leistung von Mehraufwendungen und den dazugehörigen Auszahlungen innerhalb eines Budgets. Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen aus der Erstattung von Personalaufwendungen können nur für Personalmehraufwendungen und den dazugehörigen Mehrauszahlungen verwendet werden.

(4) Gemäß. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO  werden unter vorbenannten Bewirtschaftungsregeln folgende Teilpläne zu einem Budget erklärt:

Die Teilpläne 21105 bis 24101 bilden gemeinsam ein Budget.

Alle anderen Teilpläne bilden einzeln für sich ein Budget.

Rellingen, 03.12.2024   

Gemeinde Prisdorf
Der Bürgermeister

gez. Schneider


05.12.2024