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Wahlordnung für den Kinder- und Jugendbeirat der Gemeinde Ellerbek 06.05.2024 


Wahlordnung für den Kinder- und Jugendbeirat der Gemeinde Ellerbek

Aufgrund des § 4 Absatz 3 der Satzung über die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates in der Gemeinde Ellerbek hat die Gemeindevertretung am 25.04.2024 folgende Wahlordnung beschlossen:

§1

Die Wahl wird geleitet durch den Wahlvorstand. Dem Wahlvorstand gehören an:

1. die/der Vorsitzende des Schul- und Sportausschusses als Wahlvorsteher,

2. zwei Vertreterin/ein Vertreter des Schul- und Sportausschusses,

3. drei wahlberechtigte Kinder oder Jugendliche.

Die Mitglieder zu 2. werden vom Schul- und Sportausschuss gewählt. Vorschläge können von den Ausschussmitgliedern, Gemeindevertretern oder den Fraktionen der Gemeindevertretung eingereicht werden.

§2

(1)       Die Wahl wird entsprechend den Vorschriften über Wahlen durch die Gemeindevertretung (§ 40 GO) durchgeführt.

(2)       Ort und Zeitpunkt der Wahl wird von den Wahlleitern oder den Wahlleiterinnen in Abstimmung mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin festgelegt.

§3

(1)       Am 28. Tag vor der Wahl wird ein Verzeichnis aller zu diesem Zeitpunkt wahlberechtigten Kinder und Jugendlichen aufgestellt. Nach diesem Zeitpunkt hinzu-ziehende Kinder und Jugendliche sind nicht mehr zu berücksichtigen. Kinder und Jugendliche, die sich nach diesem Zeitpunkt aus Ellerbek abmelden, sind aus dem Wählerverzeichnis zu streichen.

(2)       Das Wählerverzeichnis wird im Bürgerbüro Rellingen-Pinnau geführt.

§4

(1)       Der Wahlleiter lädt unmittelbar nach Erstellung des Wählerverzeichnisses alle Kinder und Jugendlichen zur Wahlversammlung ein.

(2)       In der Einladung sind die Wahlberechtigten aufzufordern, Wahlvorschläge für die Wahl in den Kinder- und Jugendbeirat einzureichen. Auf der Wahlversammlung können auch noch weitere Wahlvorschläge eingereicht werden. Vorgeschlagene Bewerber, die nicht persönlich anwesend sind, müssen ihre Bereitschaft zur Annahme der Wahl schriftlich erklärt haben.

(3)       Wahlvorschläge dürfen nur von Wahlberechtigten gemacht werden.

§5

Die Wahlvorschläge sind getrennt nach den Altersgruppen (§ 3 Abs. 2 der Satzung) auf dem Stimmzettel aufzuführen.

§ 6

Am Eingang zum Versammlungsraum ist die Wahlberechtigung der Erscheinenden anhand des Wählerverzeichnisses zu prüfen. Dem Wahlberechtigten ist eine Stimmkarte -farblich getrennt nach der Wahlberechtigung für die jeweilige Altersgruppe- zu überreichen.

Nicht wahlberechtigte Kinder und Jugendliche sind zurückzuweisen.

Sofern die Möglichkeit besteht und gesichert ist, dass eine Vermischung mit den Wahlberechtigten nicht möglich ist, können nicht wahlberechtigte Personen auch in einem gesonderten Bereich des Versammlungsraumes Platz nehmen.

§7

Jede oder jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme für jede Altersgruppe (§ 3 Abs. 2 der Satzung).

§8

(1)       Die Wahl erfolgt, wenn niemand widerspricht, durch die Stimmkarte. Es werden nacheinander über die Wahlvorschläge für jede Altersgruppe abgestimmt. Es ist sicherzustellen, dass jede oder jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme je Alters-gruppe abgibt.

(2)       Die Auszählung der Stimmen im Falle der geheimen Wahl erfolgt unmittelbar nachdem alle anwesenden und wahlwilligen Wahlberechtigten ihre Stimmen abgegeben haben. Wahlberechtigte, die nach Beginn der Auszählung erscheinen, können nicht mehr an der Wahl teilnehmen.

(3)       Für die Gültigkeit der Stimmen der geheimen Wahl gelten die Vorschriften des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Kreiswahlordnung.

§9

(1)       Aus jeder Altersgruppe werden zwei bis drei Kandidatinnen oder Kandidaten gewählt. Die zwei bis drei Kandidatinnen oder Kandidaten mit den meisten Stimmen in jeder Altersgruppe sind gewählt, wenn jedes Geschlecht zumindest mit einer Person in jeder Altersgruppe vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, so gelten in jeder Altersgruppe die Kandidatin oder der Kandidat mit den meisten Stimmen des bisher nicht vertretenen Geschlechtes als gewählt.

(2)       Absatz 1 gilt nicht, wenn in einer Altersgruppe nur Kandidatinnen oder nur Kandidaten vorgeschlagen worden sind.

(3)       Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

§10

Soweit diese Wahlordnung Einzelheiten ungeregelt lässt, entscheidet der Wahlvorstand.

§11

Die Gemeinde Ellerbek ist berechtigt, Daten der Wahlberechtigten aus dem Melderegister zu erheben, zu verarbeiten und anderweitig zu speichern, sofern und solange dies für die Durchführung der Wahlen zum Kinder- und Jugendbeirat erforderlich ist.

§12

Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Ellerbek, den 06.05.2024

Gemeinde Ellerbek

Der Bürgermeister

(Seebold)

06.05.2024