Öffentliche Bekanntmachungen
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Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper im Amtsbezirk Pinnau für die Gemeinden Borstel-Hohenraden, Ellerbek, Kummerfeld, Prisdorf und Tangstedt 22.12.2023
Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper im Amtsbezirk Pinnau für die Gemeinden Borstel-Hohenraden, Ellerbek, Kummerfeld, Prisdorf und Tangstedt
Nach den Vorschriften der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffgesetzes sind die Zuständigkeiten für die Anordnung eines Abbrennverbotes geregelt. Somit ist für die Anordnung des Abbrennverbotes der Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörde zuständig.
Da weichgedeckte (insb. Reetdachgedeckte) Gebäude aufgrund ihrer Dacheindeckung als besonders brandgefährdet gelten, wird -um Brandgefahren durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern aus Anlass des Jahreswechsels vorzubeugen- gem. § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der zur Zeit gültigen Fassung i.V.m. § 2 Abs. 2 Ziffer 2 b der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts in der zur Zeit gültigen Fassung angeordnet:
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist gemäß § 23 Abs.1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der zurzeit gültigen Fassung verboten.
Das ohnehin in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember jeden Jahres bestehende Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk, z.B.
Raketen, Schwärmer, Doppelschläge) wird für den Amtsbereich (Gemeinden Borstel-Hohenraden, Ellerbek, Kummerfeld, Prisdorf und Tangstedt) hinsichtlich der Verwendung (Abbrennen) von Feuerwerksraketen in einem Abstand von 200 m zu weichgedeckten Gebäuden, insbesondere Reetdachhäusern, auch auf den 31. Dezember und den 01. Januar ausgedehnt.
Andere pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nicht in einem geringeren Abstand als 100 m von weichgedeckten Gebäuden abgebrannt werden.
Es wird von hier auf die gesonderten Anordnungen zum Abbrennverbot in den amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Pinnau, die z. Zt. Ebenfalls auf der Homepage des Amtes bekanntgegeben sind, hingewiesen.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Bezüglich der Anordnung des Abbrennverbotes für Feuerwerksraketen wird der sofortige Vollzug gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der zurzeit gültigen Fassung angeordnet, so dass ein erhobener Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.
Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, da bereits zum bevorstehenden Jahreswechsel verhindert werden soll, dass durch das Abbrennen von Feuerwerksraketen Brände verursacht werden. Hierbei überwiegt das Interesse der Eigentümer weichgedeckter Gebäude an einem Schutz vor Brandgefahren gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, Feuerwerksraketen in der Silvesternacht abzubrennen.
Zuwiderhandlungen können gem. § 46 Ziffer 9 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße geahndet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amtsvorsteher des Amtes Pinnau, Hauptstraße 60 in 25462 Rellingen, schriftlich, mündlich zur Niederschrift oder auch elektronisch erhoben werden. Eine Einlegung des Widerspruches per E-Mail entspricht grundsätzlich nicht den geltenden Formvorschriften und wäre daher unzulässig.
Der Widerspruch kann in elektronischer Form durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: info@amt-pinnau.sh-kommunen.de-mail.de.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 der Verwaltungs-gerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung hat.
Auf Antrag kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise wiederherstellen oder die Aufhebung der sofortigen Vollziehung anordnen.
Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher
als örtliche Ordnungsbehörde